Ware (Fahrrad) mit Mängel

30. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
stash
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ware (Fahrrad) mit Mängel

Hallo an alle Forumuser,

ich habe mir gestern (Samstag) bei einer großen Supermarktkette (Wal-***rt) 2 Fahrräder gekauft. Eins für 99€ und eins für 188€. Gleich darauf wollte ich natürlich mit meiner Freundin das neu erworbene Gut testen, bei einer Radtour. Nachdem alles wie vorgeschrieben nach Anleitung zusammengebaut war, konnte es losgehen. Leider sollte die Freude nicht ewig währen... So kam es, das nach dem 35 - 40 Km die erste "8" im Hinterrad des Fahrrads meiner Freundin (99€ Fahrrad) zustande kam. Obgleich wir nur auf einem normalen Radweg und keine Bordsteinkanten befuhren steht außer Frage. Kurz darauf als wir zu einer Gaststätte kamen, bemerkte ich wie mir das rechte Pedal sich langsam in die ewigen Jagdgründe verabschiedete. Mit anderen Worten, der Rückweg war ziemlich beschwerlich ... zu Fuß. Nun dann... Welche Möglichkeiten habe ich offen. Ich glaube wohl kaum das sich dieser Supermarkt auf eine Reparatur einläßt, geschweige denn auf eine Wandelung.

Wäre nett, wenn mir jemand den ein oder anderen Tipp geben könnte.

Bis dahin, frohes Radeln ;)

Stash

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

als ich Ihren Sachverhalt gelesen hatte, musste ich, wenn ich ehrlich bin, ein wenig lachen. Trotz der vermeintlichen Verärgerung über die Mängel, scheinen Sie die Sache ja doch mit etwas Humor zu nehmen.

Aber nun zu Ihrer Frage:

(1) Sachmangel

Nach § 434 I 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ein Sachmangel liegt also vor, wenn die tatsächliche von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Dabei muss das Merkmal von gewisser Dauer sein. Gerade bei Kaufgeschäften des täglichen Lebens werden in aller Regel konkrete Beschaffenheitsvereinbarungen i.S.d. § 434 I 1 BGB weder ausdrücklich noch konkludent geschlossen. Oftmals ist der Mangel für die Parteien auch nicht vorhersehbar, so dass eine entsprechende Verinbarung nicht getroffen wird. Diese häufig auftretene Lücke im subjektiven Fehlerbegriff schliesst § 434 I 2, 3 BGB : Abgestellt wird hier auf objektive Umstände, vor allem den vertraglich vorausgesetzten (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB ) bzw. üblichen (§ 434 I 2 Nr. 2) Gebrauch der Kaufsache.

(2) Daraus folgt für Sie...

Daraus folgt für Sie, dass der Verkäufer sich somit nicht darauf berufen kann, dass die Sachmängel an den Fahrrädern erst nacher entstanden sind, nachdem Sie sie benutzt haben. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass Sie die Schäden nicht schuldhaft herbeigeführt haben, diese sondern bei normalen Gebrauch der Fahrräder entstanden sind.

(3) Was können Sie tun?

Gemäß § 433 I 2 BGB ist der Verkäufer verpflichtet Ihnen die Kaufsache ohne Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen. Diesem ist er, meines Erachtens, nicht nachgekommen.

Somit haben Sie die Rechte aus § 437 BGB .

(a) Damit können Sie zuerst Nacherfüllung (§ 439 BGB ) verlangen. Sprich, eine Reperatur, und wenn diese nicht mehr möglich ist, ein neues Fahrrad.

(b) Sodann, wenn dieses unter verschieden möglichen Gründen unzumutbar sein sollte, oder die Nachbesserung nicht erfolgreich ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (beachten Sie eine eventuelle Fristsetzung),

(c) oder auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

(d) Desweiteren steht Ihnen die Möglichkeit offen, den Kaufpreis entsprechend zu mindern (§ 441 BGB ).

(4)

Mitarbeiter in Kaufläden haben es öfter an sich, erstmal alles abzulehnen, was auf eine Nachbesserung, Wandlung, Rückgabe, oder Schadensersatz zielt. Lassen Sie sich davon nicht beirren.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HarryVic
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 79x hilfreich)

Ergänzung:
Sie haben sogar das Recht nach Ihrer Wahl Nachbesserung oder Neulieferung zu verlangen.

Der Verkäufer kann eines dieser beiden Rechte nur ablehnen, wenn für ihn die gewählte Art der Nachbesserung mit einem unzumutbar hohem Aufwand verbunden ist. Wenn der Verkäufer (Händler) generell die Nacherfüllung verweigert, kann der Käufer ohne Setzung einer Nachfrist sofort vom Vertrag zurücktreten. Dabei spielt es eine Rolle, dass der Mangel wie im vorliegenden Fall erheblich ist.

Anstelle des Rücktritts vom Vertrag kann auch eine Minderung verlangt werden, was im vorliegenden Fall wohl kaum in Frage kommt.

Schadenersatz kann im vorliegenden Fall nicht verlangt werden, da dieser vorsetzt, dass der Verkäufer den Mangel (fahrlässig oder vorsätzlich) verschuldet hat.

Im übrigen wird bei jedem Mangel, der während der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren nach dem Kauf auftritt, vermutet dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war und der Verkäufer damit eine Pflichtverletzung begangen hat. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (Käufer ist Verbrau-cher, Verkäufer ist Unternehmer) gilt,
dass der Verkäufer in den ersten 6 Monaten die Mängelhaftung nur ablehnen kann, wenn er beweisen kann, dass der Mangel nicht schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorgelegen hat. Das dürfte im vorliegenden Fall dem Verkäufer aber nicht gelingen.

-----------------
"Harry"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Korrekt!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
toffy66
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo,
ich bin neu und habe zu §437 2. ne frage: wie lange kann ich von einem Vertrag zurücktreten? Generell nur 2 Jahre, oder eventuell auch länger?

danke für die hilfe!

toffy66

-- Editiert von toffy66 am 18.10.2004 21:18:28

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Ich glaube wohl kaum das sich dieser Supermarkt auf eine Reparatur einläßt, geschweige denn auf eine Wandelung.

Warum so negativ eingestellt? Der Supermarkt wird sich darauf einlassen müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
stwe
Status:
Praktikant
(598 Beiträge, 102x hilfreich)

Warum so negativ eingestellt? Der Supermarkt wird sich darauf einlassen müssen.

Die geben den Schaden an Ihren Händler weiter. Supermärkte zeigten sich bei mir bisher im recht kulant in Gewährleistungssachen. ;)

Steffen

0x Hilfreiche Antwort

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