Warengutschrift einer reduzierten Ware

14. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Kallito
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Warengutschrift einer reduzierten Ware

Hallo zusammen,

ich habe einen Rucksack im Okt. 13 gekauft und ihn aufgrund einer kaputten Schnalle zurückgegeben.

Jetzt ist es so das im Oktober es eine Aktion gab von 15 % auf alles.

Nun will mir das Geschäft eine Warengutschrift geben von dem Preis den ich gezahlt habe. Ich hab aber gesagt das ich den Rucksack will. Wenn ich das möchte muss ich aber die damals 15 % die ich gespart habe nun wieder drauflegen.

Ist das so rechtens?

Vielen Dank für eure Hilfe

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 507x hilfreich)

Nach 3 Monaten eine Gutschrift? Was war denn bei der Rückgabe vereinbart? An sich schuldet dir der Laden immer noch den Rucksack (neu oder nachgebessert) ohne Aufpreis.

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#2
 Von 
Kallito
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also der Laden in dem ich den Rucksack gekauft hab meint das der Hersteller nun dem Laden eine Gutschrift für diese Rucksack gibt. Somit geben die mir eine Warengutschrift von dem Betrag.

Ich möchte aber eigentlich nur den Rucksack wieder. Jetzt meint der Laden das ich den Aufpreis selbst entrichten muss.



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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Also nochmal (auch für den Laden zum mitschreiben).

1. Mit der Rückabwicklung zwischen Hersteller und Laden hast du so viel zu tun: nix
Und wenn der Hersteller dem Laden sagen würde "Du kriegst nix", hat der Laden eben Pech gehabt. Auch ist der Hersteller nicht für Rabattaktionen irgendwelcher Händler verantwortlich. Das darf nicht dem Endkunden zum Nachteil gemacht werden.

2. Grob gesagt: Solange es diesen Rucksack noch gibt, woran ja kein Zweifel bestehen sollte, da dir dieser ja mit Aufschlag weiterhin angeboten wird, ist der Laden dazu verpflichtet dir im Rahmen der Gewährleistung diesen zu reparieren bzw. zu ersetzen.

3. Einen Warengutschein können Sie dir natürlich anbieten, diesen brauchst und solltest Du aber nicht annehmen.

4. Der gezahlte Kaufpreis (ob mit Rabatt oder ohne), hat mit Gewährleistungsansprüchen nichts zu tun.

Bestehe auf Erfüllung des Kaufvertrags unter Fristsetzung (maximal 14 Tage sollten ausreichen)

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-- Editiert spatenklopper am 14.01.2014 16:38

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#4
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

Die Frage ist, ob im Einzelfall ein echter Gewährleistungsfall vorlag oder ob sich der VK (womöglich zu recht?) darauf berufen hat, die Art des Schadens sei derart, daß der Mangel erst nach Übergabe aufgetreten sein konnte (Überlastung durch Käufer) und daher eine Rückabwicklung reine Kulanz wäre.

Ist der VK damit im Recht, wäre da auch nichts zu machen. Man wird also prüfen müssen, was hier vorlag.

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#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Also der Laden in dem ich den Rucksack gekauft hab meint das der Hersteller nun dem Laden eine Gutschrift für diese Rucksack gibt. Somit geben die mir eine Warengutschrift von dem Betrag. <hr size=1 noshade>



Das ist Unsinn, wenn nicht repariert wird, hast du das Recht auf einen neuen Rucksack.

Warum weiss ich nicht, aber den Händlern scheint völlig unbekannt zu sein, daß sie ihre Aufwendungen beim Hersteller bzw. bei ihrem Lieferanten geltend mchen können, siehe § 478 BGB :

(2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.



Es ist also nicht der Schaden des Verkäufers, wenn er dir kostenlos einen neuen Rucksack gibt, entweder der Hersteller stellt die Tauschware zur Verfügung, oder er erstattet den Einkaufspreis. Das ist dein und sein gutes Recht.

Rechtlich ist das klar, das einzige Problem ist das dem Verkäufer klar zu machen. Am Besten den Chef ansprechen, dem müsste das eigentlich klar sein.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war


An der Beweislast wird es für die meisten Verkäufer scheitern, deswegen scheuen sie das wohl (auch wenn sie es kennen).

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
An der Beweislast wird es für die meisten Verkäufer scheitern, deswegen scheuen sie das wohl (auch wenn sie es kennen).



Ich hatte extra auch § 478 III kopiert:

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.

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