Warten auf Rücksendeschein - Rücksendefrist übersc

8. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
alexander2xyz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Warten auf Rücksendeschein - Rücksendefrist übersc

Hallo,

ich hatte eine Bestellung fristgerecht per Email widerrufen und dabei um einen Rücksendeschein gebeten, wie in den AGB gefordert. Der Verkäufer hat den Rücksendeschein erst nach einer erneuten Aufforderung zugesand, er kam dadurch erst 10 Tage nach dem Widerruf. Zwar hätte ich es damit grade noch geschafft, die Ware innerhalb der 14-tägigen Rücksendefrist zurückzusenden, habe aber erst nach deren Ablauf abgesendet. Der Verkäufer will nun den Kaufpreis nicht erstatten, sondern bietet statt dessen einen Gutschein für seinen Shop an.
Meine Frage: Muss der Verkäufer die Rücksendung trotzdem akzeptieren? Ich hätte die Rücksendefrist zwar noch einhalten können, hatte aber nicht die Möglichkeit einer 14-tätigen Rücksendefrist im Sinne des Gesetzes.

Danke und Gruß
Alexander

-----------------
""

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 998x hilfreich)

quote:
hatte aber nicht die Möglichkeit einer 14-tätigen Rücksendefrist im Sinne des Gesetzes.


Selbstverständlich. Die Absendung der Widerrufsemail innerhalb der Frist reicht aus! Wann die Ware ankommt ist dann (fast) egal! Es wurde also fristgerecht widerrufen. Der Verkäufer schuldet nach der momantanen Rechtslage den Kaufpreis und die Hinversandkosten, sowie (noch) bei einem Warenwert von über 40€ auch die Rückversandkosten.
Gutscheine muss man nicht annehmen.

Der Händler sollte sich mal besser fortbilden, wenn er an den falschen gerät, dann wird das SEHR teuer führ ihn...

-----------------
"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
alexander2xyz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort!
Der Verkäufer verweist jedoch auf diesen Link.
Auch nach meinem bisherigen Verständnis bin ich aufgrund Art. 14 Abs. 1 der EU-Verbraucherrechterichtlinie verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen zurückzusenden.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 998x hilfreich)

Das entspricht aber nicht der Gesetzeslage.

-----------------
"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Der Verkäufer verweist jedoch auf diesen Link.
Auch nach meinem bisherigen Verständnis bin ich aufgrund Art. 14 Abs. 1 der EU-Verbraucherrechterichtlinie verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen zurückzusenden.


Auch nach dem neuen Recht müsste der Verkäufer zurückzahlen. Das spielt aber keine Rolle: Es gilt noch gar nicht.

Die EU-Richtlinie muss erst in nationales Recht umgesetzt werden, das ist auch inzwischen geschehen:

http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/Verbraucherrechterichtlinie/verbraucherschutzrichtlinie_node.html

Die Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht erfolgt mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 14. Juni 2013 verabschiedet; der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzesbeschluss erhoben. Das Gesetz wurde am 27. September 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Vorschriften treten am 13. Juni 2014 in Kraft .

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 507x hilfreich)

Die Sache ist doch sowieso klar und eine reine Verschleppung wenn man das hier liest:

quote:
Der Verkäufer hat den Rücksendeschein erst nach einer erneuten Aufforderung zugesand, er kam dadurch erst 10 Tage nach dem Widerruf.
Nicht lockerlassen. Der weiss genau wie er Recht verbiegt.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
alexander2xyz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten!
Nachdem ich dem Verkäufer nun die Rechtslage erklärt habe, will er mir das Geld zurückzahlen. Er betont aber, dass es sich dabei um reine Kulanz handelt und er dazu eigentlich nicht verpflichtet wäre. Als Begründung nennt er die 14-tägige Widerrufsfrist . Dabei ging es die ganze Zeit um die 14-tätige Rücksendefrist . Die Widerrufsfrist habe ich eingehalten, wie er mir zu Beginn selbst bestätigt hat!
Das Gesetz zur Rücksendefrist ist ja noch nicht in Kraft, zudem hat der Verkäufer seinen Teil dazu beigetragen, dass ich die Rücksendefrist nicht eingehalten habe.
Ich frage mich nur, ob der Verkäufer tatsächlich so dreist ist oder ob er das tatsächlich nicht versteht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Er betont aber, dass es sich dabei um reine Kulanz handelt und er dazu eigentlich nicht verpflichtet wäre. Als Begründung nennt er die 14-tägige Widerrufsfrist . Dabei ging es die ganze Zeit um die 14-tätige Rücksendefrist . Die Widerrufsfrist habe ich eingehalten, wie er mir zu Beginn selbst bestätigt hat! <hr size=1 noshade>



Wenn er jetzt zahlt, spielt es keine Rolle, aber da ist er gewaltig im Irrtum. Was er meint, ist wohl § 357 IV (neu) BGB , aber der gilt erst ab 13.06.2014:

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat.

Auch ab Juni wird er zurückzahlen müssen, so bald der Versandnachweis vom Käufer erbracht ist.

Von "Kulanz" kann da keine Rede sein.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.488 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen