Wollte letztens ein Hemd in einer Filiale kaufen. Die passende Größe war allerdings nicht auf Lager. Die Mitarbeiterin hat das Hemd daraufhin direkt bestellt und es wurde mir nach Hause geschickt.
Nun wollte ich das Hemd wieder zurückschicken. Auf der Rechnung steht aber das es nur in der Filiale geht und nur gegen Gutschein. Das ganze Geschäft galt also nicht als Fernabsatzgeschäft sondern Ladenkauf.
Das verstehe ich nicht. Hätte ich in der Filiale das Hemd online bestellt wäre es Fernabsatz. Aber weil es die Mitarbeiterin gemacht hat ist es nun Filialkauf?
Warum ist ein in der Filiale bestellter (und nach Hause geschickter) Gegenstand kein Fernabsatz?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312b.html
Zitat:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.
(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
Zitathttps://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312b.html :
Zitat:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.
(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
Und wenn ich mit meinem Handy innerhalb der Filiale etwas online bestellt hätte.....? Denn das ist genau was die Mitarbeiterin gemacht hat.
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ZitatHätte ich in der Filiale das Hemd online bestellt wäre es Fernabsatz. :
Nein, das ist ein Trugschluss, nur weil es "online" bestellt wird ist es noch lange kein Fernabsatz. Siehe § 312c BGB und § 13 BGB.
ZitatDenn das ist genau was die Mitarbeiterin gemacht hat. :
Dann hätte höchstens die Mitarbeiterin ein Widerrufsrecht.
Aber es bringt nichts, Äpfel mit Birnen zu vergleichen, auch wenn beides Obst ist.
§ 312c Abs. 2 BGB:
"Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien..."
Du hast aber persönlich vor Ort in der Filiale ohne Nutzung der Fernkommunikationsmittel den Vertrag geschlossen. Dass die Verkäuferin den Artikel erst nachbestellen muss und ihn dir dann liefert, macht es nicht zu einem Fernabsatzvertrag.
ZitatDass die Verkäuferin den Artikel erst nachbestellen muss und ihn dir dann liefert, macht es nicht zu einem Fernabsatzvertrag :
Warum nicht?
Also ist entscheident ob Fernabsatz vorliegt oder nicht je nachdem WER bestellt und nicht wo bestellt wurde?
ZitatUnd wenn ich mit meinem Handy innerhalb der Filiale etwas online bestellt hätte.....? :
Dann wäre es ein Fernabsatzvertrag.
ZitatDenn das ist genau was die Mitarbeiterin gemacht hat. :
Dein Vertragsschluß fand aber vor Ort im Ladengeschäft statt. Dass die Mitarbeiterin das Hemd für dich bestellt hat ändert daran nichts.
Doch. WO. Du warst im Laden. Vor Ort. Ob das Hemd vorrätig war oder geordert wurde im Laden, ist egal.Zitatund nicht wo bestellt wurde? :
Dann wärst du auch vor Ort---im Laden gewesen.ZitatUnd wenn ich mit meinem Handy innerhalb der Filiale etwas online bestellt hätte :
Nein, es kommt auf das "wie" an. Siehe #4ZitatDoch. WO. :
ZitatDu hast aber persönlich vor Ort in der Filiale :
Wie? Persönlich vor Ort/im LadenZitatNein, es kommt auf das "wie" an. Siehe #4 :
Der TE und der Verkäufer waren beide vor Ort im Laden körperlich anwesend.Zitatohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, :
Dann WIE und WO.
Aber nicht WER (im Laden)
oder siehe #6

ZitatNein, es kommt auf das "wie" an. Siehe #4 :
Nein, das wäre auch zu kurz gesprungen. Es kommt auf das wie, was, wann und wo an.

ZitatDann WIE und WO. :
Aber nicht WER (im Laden)
oder siehe #6
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Für dich `Anami`.

TE: Guten Tag, haben sie das Hemd in Größe 48 da?
VK: Keine Ahnung; weiss ich nicht.
TE: Ist das Hemd aus Baumwolle?
VK: Das weiss ich leider nicht.
TE: Könnten sie es bestellen und wie lange würde das dauern?
VK: Das kann ich ihnen leider auch nicht sagen.
TE: Gut, dann bestellt ich das Hemd hier jetzt einfach online mit meinem Handy.
= Fernabsatzvertrag
TE: Guten Tag, haben sie das Hemd in Größe 48 da?
VK: Ja haben wir. Sie können es gerne anprobieren.
TE: Das Hemd sitzt sehr gut und fühlt sich gut an. Ist es aus Baumwolle?
VK: Ja, das Hemd ist zu 80% aus Baumwolle. Sie können es bis 60 Grad waschen.
TE: Oh, das Hemd hat leider einen Fleck auf dem Ärmel. Haben sie noch ein anderes da?
VK: Das tut mir leid; das ist das letzte.
TE: Könnten sie es bestellen und wie lange würde das dauern?
VK: Die nächste Lieferung bekommen wir leider erst in 3 Wochen.
TE: Gut, dann bestellt ich das Hemd hier jetzt einfach online mit meinem Handy.
= kein Fernabsatzvertrag
Das erste Problem; wie soll der Unternehmer dem TE nachweisen das es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag handelt!? Und zum anderen wäre die Frage, ob Filiale und Online Shop der selbe Vertragspartner wären.
BGH 2018
Zitat:An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt
es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter
des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat.
Zitat:. Nur in Fällen, in denen der Verbraucher keine Mög-
lichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augen-
schein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder
einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Un-
klarheiten auszuräumen, besteht ein Bedürfnis für ein zweiwöchiges Widerrufs-
recht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393,
398 f.).
Danke. Ich bestell vielleicht doch von zu Hause aus. Filiale/Laden ist was von gestern. Und dann Rücksendung nur gegen Gutschein. Kundenzwangsshop? Nein, danke.ZitatFür dich `Anami`. :
Vielleicht aber hilfts dem TE?

Keine Ahnung. Da steht nur was auf der Rechnung.Zitatwie soll der Unternehmer dem TE nachweisen :
Coole Antwort. Hoffentlich kriegt der Käufer sein Hemd los.ZitatEs kommt auf das wie, was, wann und wo an :
Und Warum.
Zitat. Nur in Fällen, in denen der Verbraucher keine Mög- :
lichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augen-
schein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder
einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Un-
klarheiten auszuräumen, besteht ein Bedürfnis für ein zweiwöchiges Widerrufs-
recht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393,
398 f.).
Würde also für Widerrufsrecht deuten, da meine größe ja nicht vorrätig war und ich keine Mögllichkeit hatte den Gegenstand zu begutachten.
ZitatNein! Du hast vor Ort das Falsche bestellt = Pech gehabt. :
Wo genau liegt eigentlich der Sinn des Widerrufrechts beim Fernabsatzgeschäft....? Warum gibt es das?
ZitatWo genau liegt eigentlich der Sinn des Widerrufrechts beim Fernabsatzgeschäft....? Warum gibt es das? :
Es soll Verbrauchen die Möglichkeit geben, sich vom eigentlich verbindlichen Vertrag problemlos zu lösen, wenn er nicht die Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen.
ZitatEs soll Verbrauchen die Möglichkeit geben, sich vom eigentlich verbindlichen Vertrag problemlos zu lösen, wenn er nicht die Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen. :
............hab ich mir gedacht......
Wo genau liegt jetzt der Unterschied zu meinem Fall?
ZitatWo genau liegt jetzt der Unterschied zu meinem Fall? :
Da
Zitatim persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen. :
ZitatDa :
Zitat (von Harry van Sell):
im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen
Mache ich. Und nach dem Gespräch bestelle ich noch kurz vor dem Ausgang per Handy im Onlineshop des Ladens.........Kein Fernabsatzgeschäft?......Wohl kaum.
Nein, das WO spielt einfach keine Rolle wenn ich online bestelle. Ich kann von zu Hause am PC oder auch vor Ort im Laden online Waren bestellen. Auch wenn ich physikalisch bereits im Laden stehe. Wenn ich per Smartphone in deren Onlineshop Waren bestelle ist es ein Geschäft im Fernabsatz. Egal wo ich mich gerade aufhalte.ZitatDann WIE und WO. :
ZitatAlso ist entscheident ob Fernabsatz vorliegt oder nicht je nachdem WER bestellt und nicht wo bestellt wurde? :
Nein. Entscheidend ist, wie bestellt wird.
Und bestellt wurde hier persönlich in einer Filiale. Das ist kein "Fernabsatzgeschäft".
ZitatWo genau liegt eigentlich der Sinn des Widerrufrechts beim Fernabsatzgeschäft....? Warum gibt es das? :
Der Sinn liegt darin, daß der Kunde beim "Fernabsatzgeschäft" die Ware grundsätzlich nicht persönlich vor dem Kauf in Augenschein nehmen kann, das liegt in der Natur der Sache des Fernabsatzes. Im Laden kann er das.
@Laie
Danke, aber ich wurde schon in #10 korrigiert.
Jetzt muss es nur noch der TE verstehen.
ZitatIm Laden kann er das :
Wie kann er das wenn die Ware aber nicht da ist?
ZitatWenn ich per Smartphone in deren Onlineshop Waren bestelle ist es ein Geschäft im Fernabsatz. Egal wo ich mich gerade aufhalte. :
Und wenn genau das nicht der Käufer sondern die Mitarbeiterin macht. Die Mitarbeiterin nimmt das Handy des Käufers und bestellt online. Fernabsatz? Ja, nein? Also in diesem Fall entscheident WER bestellt und nicht WO oder WIE.
ZitatWas ändert es für dich, wenn du jetzt noch irgendwelche abstruse Situationen erfindest? Nichts. :
Abstrus? Erfindest? Das was ich schreibe ist so passiert.
ZitatDie Mitarbeiterin nimmt das Handy des Käufers und bestellt online. Fernabsatz? Ja, nein? Also in diesem Fall entscheident WER bestellt und nicht WO oder WIE. :
Willst du das jetzt nicht verstehen?
ZitatZitat: :
An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt
es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter
des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat.
ZitatZitat: :
. Nur in Fällen, in denen der Verbraucher keine Mög-
lichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augen-
schein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder
einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Un-
klarheiten auszuräumen, besteht ein Bedürfnis für ein zweiwöchiges Widerrufs-
recht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393,
398 f.).
Aber schick das Hemd doch einfach zurück und wenn der VK den Kaufpreis nicht erstattet verklag ihn.
ZitatDas was ich schreibe ist so passiert. :
Ok, nur zur Klarstellung: also hat die Verkäuferin DEIN Smartphone genommen und das Hemd online bestellt?
ZitatWie kann er das wenn die Ware aber nicht da ist? :
Der Ladenkäufer braucht dann nicht vor den Nachteilen eines UNINFORMIERTEN Vertragsschlusses geschützt zu werden, wenn seine Unkenntnis über Eigenschaften der Kaufsache ( Geruch, Gefühl, Passform, Aussehen usw. ) darauf beruht, dass der Verkäufer KEINE LUST hat, ihm Gelegenheit zu verschaffen, sich die Kaufsache vor Vertragsschluss ansehen / anprobieren / erfühlen / riechen / berühren / zu können.
Wenn die Uninformiertheit beim Vertragsschluss dagegen auf dem Umstand beruht, dass der Vertragsschluss nicht in gegenseitiger Anwesenheit geschieht, sondern unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ---> nur dann verlangt die "dem Vertrag zwischen Abwesenden" innewohnende Gefahr des uninformierten Vertragsschlusses als Korrektiv ein Recht, "ohne Angabe von Gründen und ohne Strafkosten" widerrufen zu können.
RK
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