Hallo ihr da draußen,
mal angenommen man hat das Wahlrecht: Ein Mangel fällt in den Bereich der gesetzlichen Gewährleistung (auch mit Beweislastumkehr, also innerhalb 6 Monate). Daneben gibt es eine Herstellergarantie.
Hmm, was macht man? Welche Argumente sprechen für die Nachbesserung über den Verkäfer(= Gewährleistung) und welche sprechen für eine Nachbesserung über den Hersteller (= Garantie) ?
Verwirkt man die Garantie, wenn man sie einmal in Anspruch genommen hat? Dann wäre es wohl besser, erst die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen, falls danach wieder ein Manggel auftritt, um den dann mittels der Garantie nachbessern zu lassen?
Hat jemand Erfahrungen damit, insbesondere mit Verschleißteilen (z.B. Akku vom Laptop kaputt oder sowas in der Art?)
Vielen Dank schonmal,
t.
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Was ist bequemer? Garantie oder Gewährleistung?
14. Juli 2010
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Frage vom 14. Juli 2010 | 00:22
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 4x hilfreich)
Was ist bequemer? Garantie oder Gewährleistung?
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 14. Juli 2010 | 11:56
Von
Status: Praktikant (924 Beiträge, 349x hilfreich)
quote:
Verwirkt man die Garantie, wenn man sie einmal in Anspruch genommen hat?
Das hängt an den jeweiligen Garantiebedingungen; in der Regel nicht.
Was günstiger ist, hängt an den Garantiebedingungen, das kann man nicht pauschal sagen.
Bei der Gewährleistung hat man den Vorteil, daß sie ein gesetzliches Recht ist, keine Kosten auftreten können (Garantie kann ja etwa auf Arbeitsstunden beschränkt sein und sich nicht auf Material beziehen) und man in den ersten 6 Monaten nach Kauf auch keine prinzipiellen Probleme hat.
Garantie hat den Vorteil, daß sie in der Regel keine Beweislast mit sich bringt (bei Gew. muß der K nach 6 Monaten nachweisen, daß der Mangel schon seit Übergabe vorhanden ist) und sich ggfs. auch auf üblichen Verschleiß beziehen kann ("unsere Bremsbeläge halten doppelt so lange wie die der Konkurrenz" ).
Ergo: man muß immer im Einzelfall schauen.
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#2
Antwort vom 14. Juli 2010 | 12:28
Von
Status: Lehrling (1193 Beiträge, 926x hilfreich)
--- editiert vom Admin
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#4
Antwort vom 14. Juli 2010 | 14:42
Von
Status: Praktikant (924 Beiträge, 349x hilfreich)
quote:
Eventuell könnte der Verkäufer(!) gesetzliche Nacherfüllungsleistungen berechtigterweise dann verweigern, wenn man sich zunächst an einen dilettantisch kaputtreparierenden Garantiegeber gewandt hatte.
Nicht nur eventuell, sondern mit ziemlicher Sicherheit. Eine Selbstvornahme (dazu gehört auch die Inanspruchnahme des Herstellers) läßt den Mangelbeseitigungsanspruch in der Regel verfallen.
quote:
so erscheint auf den ersten Blick fraglich, ob dann innerhalb der Garantiefrist die Garantie ein 2., 3. ... mal in Anspruch genommen könnte
Allein aus der Formulierung wäre das verständigerweise wohl nicht zu entnehmen. Es ist wohl eher verkehrsüblich so auszulegen, daß man einmalig (!) das Vorliegen der Garantievoraussetzungen ("ich habe das Gerät Sukiyaki-193 mit der Seriennumer 12D am 3.12.2009 bei Elektro Hase in Puselbach gekauft" ) nachweisen muß (womit dieser Nachweis dann der Firma als bekannt angesehen werden darf), aber nicht so, daß man diesen Nachweis ggfs. erneut führen muß oder gar nicht mehr führen kann, weil der Originalbeleg vom Garantiegeber rituell verbrannt wurde.
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#5
Antwort vom 15. Juli 2010 | 02:32
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 4x hilfreich)
Hey,
danke für die Antworten!
@LiloWanders,
Zitat:Geräte mit Akku [...], der ist nämlich stets von der Garantie ausgeschlossen
Nicht stets. aus eigener Erfahrung. Meistens 1 Jahr Garantie.
@TrueBlood
Zitat:Eine Selbstvornahme (dazu gehört auch die Inanspruchnahme des Herstellers) läßt den Mangelbeseitigungsanspruch in der Regel verfallen.
Hmm, nur wenn die Selbstvornahme den (konkreten) Mangel endgültig beseitigt hat. Dann ist der Anspruch - logischerweise - unmöglich geworden. Aber sonst sehe ich vom Gesetz her keine Anhaltspunkte, die den Mangelbeseitigungsanspruch verfallen lassen, oder? (lasse mich gerne eines besseren belehren)
@ Mirk
Zitat:Eventuell könnte der Verkäufer(!) gesetzliche Nacherfüllungsleistungen berechtigterweise dann verweigern, wenn man sich zunächst an einen dilettantisch kaputtreparierenden Garantiegeber gewandt hatte
Naja schon, hier könnte vielleicht ne Ausnahme vorliegen.
Aber wie ist es, wenn der Kaüfer nach Absprache mit dem Verkäufer sich zuerst an den Hersteller wendet, weil ihm gesagt wird, dass dies schneller sei, und die mangelhafte Sache sowieso vom Verkäufer an den Hersteller zur Reperatur geschickt wird?
-- Editiert am 15.07.2010 02:36
-- Editiert am 15.07.2010 02:38
#6
Antwort vom 15. Juli 2010 | 13:14
Von
Status: Praktikant (924 Beiträge, 349x hilfreich)
quote:
nur wenn die Selbstvornahme den (konkreten) Mangel endgültig beseitigt hat
Wie will man denn im Streitfall beweisen, was schon vorlag und was erst durch die Selbstvornahme verursacht wurde?
quote:
Aber wie ist es, wenn der Kaüfer nach Absprache mit dem Verkäufer sich zuerst an den Hersteller wendet
Dann wäre das wohl als "Durchführung eines Gewährleistungsfalles" seitens des VK anzusehen sein; insbesondere müßte der VK sich dann wohl fehlgeschlagene Mängelbeseitigungsversuche selbst anrechnen lassen.
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