Hallo,
ich habe eine Frage zum Verkauf von Gutscheinen. Ich habe online Gutscheine angeboten, deren Weiterverkauf vom Anbieter untersagt war. Es handelte sich um Gutscheine, die für einen Aufenthalt in einem Urlaubspark eingelöst werden konnten. Ich habe diese Gutscheine nicht direkt weiterverkauft, sondern dem Interessenten angeboten, den Gutschein in seinem Namen beim Anbieter einzulösen. Der Anbieter hat den Gutschein bei der Buchung akzeptiert, beruft sich im Nachhinein jedoch auf das Verkaufsverbot. Ist das o.g. Vorgehen juristisch gleichzusetzen mit einem Verkauf? Habe ich somit gegen das Verkaufsverbot gehandelt? Und kann der Anbieter den Gutschein nachträglich für ungültig erklären, wenn ich tatsächlich gegen das Verkaufsverbot gehandelt habe?
Für eine Einschätzung wäre ich sehr dankbar!
Weiterverkauf von Gutscheinen
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



Zitatnicht direkt weiterverkauft, sondern dem Interessenten angeboten, den Gutschein in seinem Namen beim Anbieter einzulösen. :
Und dafür Geld bekommen, nehme ich an.
Und das Geld haben sie dafür bekommen, dass der Interessent beim Anbieter etwas bekommen hat.
Was, wenn kein Verkauf soll es denn sonst sein?
Wenn das Weiterverkaufsverbot wirksam war, kann sich der Anbieter grundsätzlich auch nachträglich darauf berufen.
Die Frage ist nun nach den Folgen.
Die hängen von mehreren Faktoren ab.
Wusste der Käufer des Gutscheins, dass er nicht verkauft werden darf?
Wie konkret haben Sie den Gutschein für den Käufer eingelöst?
Wie hat der Anbieter das herausgefunden und was will er nun?
Grüße
Vielen Dank für die Einschätzung.
Der Käufer wusste nicht, dass der Weiterverkauf untersagt war.
Ich habe eine Mail an den Anbieter geschickt mit der Bitte um Gutscheineinlösung auf den Namen des Käufers.
Der Anbieter hat anhand der Mails Verdacht geschöpft, kann mir den Verkauf aber vermutlich nicht direkt nachweisen. Allerdings hat er natürlich die Kontaktdaten des Käufers und kann ihn somit zu den Verkaufsmodalitäten befragen.
Der Anbieter hat noch keine konkrete Forderung gestellt, allerdings befürchte ich, dass er dies in den nächsten Tagen tun wird.
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ZitatDer Käufer wusste nicht, dass der Weiterverkauf untersagt war. :
Das macht die Sache schlimmer, wenn die Personen denen du den Gutschein angeboten hast, nicht wussten dass man das nicht darf
Ja, dessen bin ich mir bewusst. Ich stelle mich schonmal gedanklich darauf ein, dass der Anbieter den Gutschein für ungültig erklären lässt und damit den gesamten Reisepreis von mir zurückfordern wird. Wenn es nicht so kommt, umso besser…
Hallo,
wie bist du an die Gutscheine gekommen?
Wenn du sie gekauft hast (auch indirekt, etwa als Entschädigung bekommen), dann dürfte ein Verkaufsverbot rechtswidrig sein. Und mindestens muss der Wert erstattet werden, einfach für ungültig erklären geht nicht.
Nur bei geschenkten Gutscheinen (Neukunde etc.) kann es anders sein.
Stefan
Ja, ich habe sie gekauft. Gibt es eine gültige Rechtsprechung zum Verkaufsverbot von Gutscheinen?
Hallo,
speziell zu Gutscheinen weiß ich nicht. Aber grundsätzlich darf man (fast) jedes in den Markt eingeführte Produkt weiter verkaufen. Der Hersteller (hier Aussteller) kann da nichts gegen tun. Dazu gibt es zahlreiche Urteile, etwa bezüglich Software.
Das Einzige was er anführen könnte ist, dass er mit dieser anderen Person keine Geschäfte machen möchte. Aber auch das müsste er begründen (diskriminierend darf es schon mal nicht sein). Und sobald die Person selber ohne Probleme offiziell einen solchen Gutschein hätte kaufen können ist das imho erledigt.
Was ich aber noch sagen muss: So ist meiner Meinung nach die Rechtslage - die aber auch durchzusetzen, und zwar in einer Dreierkonstellation, kann schon kompliziert werden.
Stefan
PS: Ich gehe von richtig gekauften Gutscheinen aus, also ohne irgendwelche Rabatte oder so.
Es handelt sich um Warengutscheine, die man für eine 7-tägige Übernachtung in diesem Urlaubspark einlösen kann. Der Gutschein wurde vom Anbieter deutlich unter Warenwert verkauft und ich habe ihn mit entsprechendem Gewinn weiter veräußert.
Hallo,
Wenn das ein allgemeiner Rabatt war den jeder bekommen konnte dann bleibe ich bei meiner Meinung.Zitat:Der Gutschein wurde vom Anbieter deutlich unter Warenwert verkauft und ich habe ihn mit entsprechendem Gewinn weiter veräußert.
Was aber beispielsweise nicht unbedingt ginge wäre ein Mengenrabatt (das 2x Mal ist günstiger).
Stefan
Ich habe den Gutschein auf einem online Gutscheinportal erworben. Dieses und somit auch der Gutschein ist für jedermann zugänglich.
Vertritt Stefan die Meinung, dass das Verkaufsverbot rechtswidrig ist, exklusiv, oder wird seine Meinung allgemein geteilt?
Dann würde ich nämlich auch versuchen, gegenüber dem Anbieter mit der Rechtswidrigkeit zu argumentieren.
Grundsätzlich dürfte es sich mit den Gutscheinen doch ähnlich verhalten wie mit Eintrittskarten, z.B. für Fußballspiele. Hier dürfen die Anbieter auch gegen Verkäufer vorgehen, die Tickets mit Gewinn weiterverkaufen.
https://www.sueddeutsche.de/geld/eintrittskarten-weiterverkaufen-was-beim-weiterverkauf-von-tickets-erlaubt-ist-und-was-nicht-1.2822867
Gibt es irgendwelche Gründe, warum für Gutscheine andere Gesetze gelten sollten?
Zitat(diskriminierend darf es schon mal nicht sein) :
Wie kommt man auf diese merkwürdige Theorie?
Selbstverständlich darf das auch diskriminierend sein.
ZitatGibt es irgendwelche Gründe, warum für Gutscheine andere Gesetze gelten sollten? :
Nö. aber es könnten andere Paragrafen gelten.
Bei Eintrittskarten wird nichts verschenkt, bei Gutscheinen kann es durchaus sein das etwas verschenkt wird.
ZitatDer Gutschein wurde vom Anbieter deutlich unter Warenwert verkauft :
Dann wäre mal relevant was genau der Grund war.
Zitatund ich habe ihn mit entsprechendem Gewinn weiter veräußert. :
Und das Unternehmen hat ordentlich bei allen Ämtern angemeldet, alle Pflichtinformationen an die Käufer ordnungsgemäß gemacht etc.?
Ansonsten kann der Anbieter durchaus noch weiter Schwierigkeiten bereiten ...
ZitatDer Anbieter hat noch keine konkrete Forderung gestellt, allerdings befürchte ich, dass er dies in den nächsten Tagen tun wird. :
Dann mal abwarten was er fordert und mit welchen Rechtsgrundlagen man argumentiert.
Hallo,
Wenn dann gibt es Gründe, warum es speziell bei Fußballspielen und vergleichbaren Veranstaltungen anders aussieht.Zitat:Gibt es irgendwelche Gründe, warum für Gutscheine andere Gesetze gelten sollten?
Und zwar gibt es dort das Bestreben, die Fangruppen erstens zu separieren, und zweitens mengenmäßig im gewissen Rahmen zu begrenzen. Beides dient der Sicherheit, und dürfte daher zulässig sein.
Den Preis - in dem Artikel werden ja maximal 15% Aufschlag genannt - halte ich hingegen für irrelevant.
Stefan
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