Weiterverkauf von Gutscheinen

31. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
steven1981
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Weiterverkauf von Gutscheinen

Hallo,
ich habe eine Frage zum Verkauf von Gutscheinen. Ich habe online Gutscheine angeboten, deren Weiterverkauf vom Anbieter untersagt war. Es handelte sich um Gutscheine, die für einen Aufenthalt in einem Urlaubspark eingelöst werden konnten. Ich habe diese Gutscheine nicht direkt weiterverkauft, sondern dem Interessenten angeboten, den Gutschein in seinem Namen beim Anbieter einzulösen. Der Anbieter hat den Gutschein bei der Buchung akzeptiert, beruft sich im Nachhinein jedoch auf das Verkaufsverbot. Ist das o.g. Vorgehen juristisch gleichzusetzen mit einem Verkauf? Habe ich somit gegen das Verkaufsverbot gehandelt? Und kann der Anbieter den Gutschein nachträglich für ungültig erklären, wenn ich tatsächlich gegen das Verkaufsverbot gehandelt habe?
Für eine Einschätzung wäre ich sehr dankbar!

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1450 Beiträge, 230x hilfreich)

Zitat (von steven1981):
nicht direkt weiterverkauft, sondern dem Interessenten angeboten, den Gutschein in seinem Namen beim Anbieter einzulösen.


Und dafür Geld bekommen, nehme ich an.
Und das Geld haben sie dafür bekommen, dass der Interessent beim Anbieter etwas bekommen hat.

Was, wenn kein Verkauf soll es denn sonst sein?

Wenn das Weiterverkaufsverbot wirksam war, kann sich der Anbieter grundsätzlich auch nachträglich darauf berufen.

Die Frage ist nun nach den Folgen.

Die hängen von mehreren Faktoren ab.

Wusste der Käufer des Gutscheins, dass er nicht verkauft werden darf?
Wie konkret haben Sie den Gutschein für den Käufer eingelöst?
Wie hat der Anbieter das herausgefunden und was will er nun?

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
steven1981
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Einschätzung.

Der Käufer wusste nicht, dass der Weiterverkauf untersagt war.

Ich habe eine Mail an den Anbieter geschickt mit der Bitte um Gutscheineinlösung auf den Namen des Käufers.

Der Anbieter hat anhand der Mails Verdacht geschöpft, kann mir den Verkauf aber vermutlich nicht direkt nachweisen. Allerdings hat er natürlich die Kontaktdaten des Käufers und kann ihn somit zu den Verkaufsmodalitäten befragen.

Der Anbieter hat noch keine konkrete Forderung gestellt, allerdings befürchte ich, dass er dies in den nächsten Tagen tun wird.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Junior-Partner
(5603 Beiträge, 1264x hilfreich)

Zitat (von steven1981):
Der Käufer wusste nicht, dass der Weiterverkauf untersagt war.


Das macht die Sache schlimmer, wenn die Personen denen du den Gutschein angeboten hast, nicht wussten dass man das nicht darf

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
steven1981
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, dessen bin ich mir bewusst. Ich stelle mich schonmal gedanklich darauf ein, dass der Anbieter den Gutschein für ungültig erklären lässt und damit den gesamten Reisepreis von mir zurückfordern wird. Wenn es nicht so kommt, umso besser…

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13085 Beiträge, 4247x hilfreich)

Hallo,

wie bist du an die Gutscheine gekommen?
Wenn du sie gekauft hast (auch indirekt, etwa als Entschädigung bekommen), dann dürfte ein Verkaufsverbot rechtswidrig sein. Und mindestens muss der Wert erstattet werden, einfach für ungültig erklären geht nicht.

Nur bei geschenkten Gutscheinen (Neukunde etc.) kann es anders sein.

Stefan

Signatur:

PS: Trolle sind bei mir gesperrt, entsprechende Beiträge kann ich daher weder sehen noch beantworten

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
steven1981
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ich habe sie gekauft. Gibt es eine gültige Rechtsprechung zum Verkaufsverbot von Gutscheinen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13085 Beiträge, 4247x hilfreich)

Hallo,

speziell zu Gutscheinen weiß ich nicht. Aber grundsätzlich darf man (fast) jedes in den Markt eingeführte Produkt weiter verkaufen. Der Hersteller (hier Aussteller) kann da nichts gegen tun. Dazu gibt es zahlreiche Urteile, etwa bezüglich Software.

Das Einzige was er anführen könnte ist, dass er mit dieser anderen Person keine Geschäfte machen möchte. Aber auch das müsste er begründen (diskriminierend darf es schon mal nicht sein). Und sobald die Person selber ohne Probleme offiziell einen solchen Gutschein hätte kaufen können ist das imho erledigt.

Was ich aber noch sagen muss: So ist meiner Meinung nach die Rechtslage - die aber auch durchzusetzen, und zwar in einer Dreierkonstellation, kann schon kompliziert werden.

Stefan

PS: Ich gehe von richtig gekauften Gutscheinen aus, also ohne irgendwelche Rabatte oder so.

Signatur:

PS: Trolle sind bei mir gesperrt, entsprechende Beiträge kann ich daher weder sehen noch beantworten

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
steven1981
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Es handelt sich um Warengutscheine, die man für eine 7-tägige Übernachtung in diesem Urlaubspark einlösen kann. Der Gutschein wurde vom Anbieter deutlich unter Warenwert verkauft und ich habe ihn mit entsprechendem Gewinn weiter veräußert.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13085 Beiträge, 4247x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Der Gutschein wurde vom Anbieter deutlich unter Warenwert verkauft und ich habe ihn mit entsprechendem Gewinn weiter veräußert.
Wenn das ein allgemeiner Rabatt war den jeder bekommen konnte dann bleibe ich bei meiner Meinung.

Was aber beispielsweise nicht unbedingt ginge wäre ein Mengenrabatt (das 2x Mal ist günstiger).

Stefan

Signatur:

PS: Trolle sind bei mir gesperrt, entsprechende Beiträge kann ich daher weder sehen noch beantworten

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
steven1981
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe den Gutschein auf einem online Gutscheinportal erworben. Dieses und somit auch der Gutschein ist für jedermann zugänglich.

Vertritt Stefan die Meinung, dass das Verkaufsverbot rechtswidrig ist, exklusiv, oder wird seine Meinung allgemein geteilt?

Dann würde ich nämlich auch versuchen, gegenüber dem Anbieter mit der Rechtswidrigkeit zu argumentieren.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
steven1981
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Grundsätzlich dürfte es sich mit den Gutscheinen doch ähnlich verhalten wie mit Eintrittskarten, z.B. für Fußballspiele. Hier dürfen die Anbieter auch gegen Verkäufer vorgehen, die Tickets mit Gewinn weiterverkaufen.

https://www.sueddeutsche.de/geld/eintrittskarten-weiterverkaufen-was-beim-weiterverkauf-von-tickets-erlaubt-ist-und-was-nicht-1.2822867

Gibt es irgendwelche Gründe, warum für Gutscheine andere Gesetze gelten sollten?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111133 Beiträge, 38552x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
(diskriminierend darf es schon mal nicht sein)

Wie kommt man auf diese merkwürdige Theorie?
Selbstverständlich darf das auch diskriminierend sein.



Zitat (von steven1981):
Gibt es irgendwelche Gründe, warum für Gutscheine andere Gesetze gelten sollten?

Nö. aber es könnten andere Paragrafen gelten.

Bei Eintrittskarten wird nichts verschenkt, bei Gutscheinen kann es durchaus sein das etwas verschenkt wird.



Zitat (von steven1981):
Der Gutschein wurde vom Anbieter deutlich unter Warenwert verkauft

Dann wäre mal relevant was genau der Grund war.



Zitat (von steven1981):
und ich habe ihn mit entsprechendem Gewinn weiter veräußert.

Und das Unternehmen hat ordentlich bei allen Ämtern angemeldet, alle Pflichtinformationen an die Käufer ordnungsgemäß gemacht etc.?

Ansonsten kann der Anbieter durchaus noch weiter Schwierigkeiten bereiten ...



Zitat (von steven1981):
Der Anbieter hat noch keine konkrete Forderung gestellt, allerdings befürchte ich, dass er dies in den nächsten Tagen tun wird.

Dann mal abwarten was er fordert und mit welchen Rechtsgrundlagen man argumentiert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13085 Beiträge, 4247x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Gibt es irgendwelche Gründe, warum für Gutscheine andere Gesetze gelten sollten?
Wenn dann gibt es Gründe, warum es speziell bei Fußballspielen und vergleichbaren Veranstaltungen anders aussieht.
Und zwar gibt es dort das Bestreben, die Fangruppen erstens zu separieren, und zweitens mengenmäßig im gewissen Rahmen zu begrenzen. Beides dient der Sicherheit, und dürfte daher zulässig sein.

Den Preis - in dem Artikel werden ja maximal 15% Aufschlag genannt - halte ich hingegen für irrelevant.

Stefan

Signatur:

PS: Trolle sind bei mir gesperrt, entsprechende Beiträge kann ich daher weder sehen noch beantworten

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 248.536 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
101.131 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen