Hallo, in einem Möbelhaus steht ein Sofa mit so einem Werbezettel, wo man sich das zusammenstellen kann (also nur nen Sessel, oder doch nen 2-Sitzer,..) ich hab mir dann ein Ecksofa ausgesucht, was auf dem Werbezettel mit 500 EUR angepriesen hab. Bin dann ganz stolz zu dem Infostand gelaufen und hab dieses Sofa bestellt. Als ich den Auftrag unterschreiben wollte ist mir jedoch aufgefallen, dass auch einmal ein Preis von 1300 EUR da stand. Im Katalog ist das Sofa auch mit 1300 EUR ausgepriesen.
Der Katalog wurde 2005 gedruckt und gilt bis 2006, auf dem Werbezettel steht jedoch Stand 05/2006
Welcher Preis zählt nun?
Welcher Preis ist gültig??
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Rechtlich gesehen kann der Verkäufer auf dem Kaufvertrag den Preis eintragen den er möchte. Katalogpreise sind als ein Art Angebot, *invitatio ad offerendum* zu betrachten. Der Händler ist nicht daran gebunden.
Allerdings könnte er unter Umständen wettbewerbrechtliche Probleme bekommen.
Katalogpreise sind als ein Art Angebot, *invitatio ad offerendum*
Preisangaben sind keine 'Art Angebot', sie sind eine Einladung, ein Angebot abzugeben
- was auch die Übersetzung von invitatio ad offerendum
ist.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Gültig ist der Preis, der vertraglich vereinbart wurde. Wenn ein wirksames Angebot über 500 Euro vorliegt, der Vertrag aber trotzdem über 1300 Euro geschlossen wird, ist dieser auch gültig.
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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"
@Mareike
Entschuldige mareike, habe das richtige gemeint, mich aber ein wenig blöd ausgedrückt. ich bin sehr wohl des lateinischen mächtig.
Was Werbezettel, Broschüren und Kataloge angeht und ist hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit irgendwo der Hinweis angebracht, daß für Druckfehler und Irrtümer keine Haftung übernommen wird.
Natürlich versuchen die Händler solche Druckfehler und Irrtümer mögliochst weitgehend zu vermeiden, da solche auch immer die Glaubwürdigkeit des Händlers gegenüber dem Kunden beeinträchtigen.
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"Meine Beiträge spiegeln nur meine persönliche Meinung wider. "
@zuspät
Der Hinweis auf Irrtümer und Druckfehler ist nicht notwendig. Der Händler ist an seine Preisangabe nicht gebunden. Auch die Preisschilder in Geschäften sind nicht bindend. Juristisch gesehen werden sie nicht als Willenerklärung zum Kaufvertrag gewertet.
Aber du hast natürlich Recht, daß die Glaubwürdigkeit darunter leiden würde. Ganz zu schweigen von wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen!
Ob der Hinweis mit den Druckfehlern vor wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen schützt würde ich fast bezweifeln.
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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"
@Mahnmann
Das wollte ich damit auch nicht ausdrücken. sollte es falsch rübergekommen sein, dann bitte ich um entschuldigung.
ich versteh meinen zweiten absatz als grundsätzliche anmerkung bei häufigen falschauszeichnungen.
Wenn in Ihrem Auftrag dann der Preis von 1300 Euro steht, dann gilt der auch.
Deswegen sollte man sich eben genau anschauen, was man unterschreibt.
Etwas anders waere der Fall gelagert, wenn das dann nur ein muendlicher Auftrag gewesen waere.
Ihre Willenserklaerung hiesse:
Dieses Sofa zum Preis von 500.
(=Angebot)
Die Annahme des Kaufhauses:
Ich nehme Ihren Antrag ueber Kauf des Sofas zu einem Preis von 1300 an (=Annahme).
Daraus folgt dann, dass ueberhaupt kein Kaufvertrag geschlossen wurde, da keine Einigkeit ueber die Hoehe des Kaufpreises erzielt worden ist.
In Ihrem konkreten Fall gilt jedenfalls eindeutig der Preis von 1300 Euro.
Viele Gruesse
Lennard
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"take it easy"
lesen -> posten
Er "wollte" den Vertrag unterschreiben. Das er es getan hat steht nicht da!
ich weiß, war nur missverständlich ausgedrückt!
ich wollte sozusagen lobend einbringen, dass die Fragestellerin den Auftrag gelesen hat und deswegen nicht unterschrieben.
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"take it easy"
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