Welpe - Rückkauf, mündlicher Kaufvertrag

19. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
rana4507
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Welpe - Rückkauf, mündlicher Kaufvertrag

Hallo,

ich hoffe, ich bin hier im richtigen Unterforum.
Es geht um folgendes, ich habe vor 2 Wochen einen Welpen als Zweithund gekauft, allerdings kam mein Ersthund nicht damit zurecht und ich habe den Welpen nach 4 Tagen zurückgebracht.
Die Verkäuferin hat mir noch am Telefon und auch später als ich den Welpen übergeben habe gesagt, dass sie den Betrag den ich ihr in bar gegeben hatte nicht mehr da hätte, sie mir den Betrag aber überweist. Es war also für mich von Anfang an klar, dass ich den vollen Kaufpreis zurückerhalten würde und dies war auch die (einzige) Summe die genannt wurde als ich ihr die Kontodaten gegeben habe. Heute sehe ich, dass sie mir nur die Hälfte überwiesen hat.
Sie sagt jetzt, ich könne froh sein, dass sie mir überhaupt so viel gibt, andere Züchter würden weniger zurückerstatten. Das mag ja sein, aber trotzdem war das nicht die Summe die genannt wurde.
Gutgläubiger Mensch der ich bin habe ich mich natürlich auf die mündliche Vereinbarung verlassen und keinen Rückkaufvertrag oder ähnliches, nur meine Schwester als Zeugin.
Ach ja, im Kaufvetrag steht, dass der Verkäufer ein Vorkaufsrecht hat, mehr ist zu diesem Thema nicht angegeben.
Wie sieht es jetzt Rechtlich aus? Muss ich froh sein oder muss sie mir den vollen Betrag (wie vereinbart) erstatten?

-- Editiert rana4507 am 19.05.2014 16:54

Probleme nach Kauf?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Hallo,

also Moralisch fände ich es richtig, dass du nicht alles zurückbekommen hast!

rechtlich gesehen, musst du selber entscheiden, wie viel deine Zeugin als beweis taugt, dann könnntest du klagen wenn du willst...

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""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119301 Beiträge, 39708x hilfreich)

Genauer Wortlaut der Absprachen?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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