Wer bezahlt die 2. Kaffeemaschine?

9. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
1TN999
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer bezahlt die 2. Kaffeemaschine?

Hallo folgender fiktiver Fall,

Herr Meier kauft auf Ebay eine Kaffemaschine für 10€ von Frau X.
In der Auktion selbst steht unter Versandart "Standardversand (DHL Paket)" wofür Frau X auch 7,5€ Versandkosten verlangt, die Lieferung soll "innerhalb von ca. 3 Werktagen nach Zahlungseing" (Überweisung) erfolgen.
Erst Nach 5 Tagen markiert Frau X die Bestellung als versendet. Nach 7 Tagen fragt Herr Meier nach ob es verschickt wurde, da er keinen Tracking Code erhalten hat. Da er keine Nachricht erhält schreibt er 2 Tage später nochmals, dass Sie ihm die Tracking Nr. zuschicken soll, dass er sich sonst an Ebay wenden wird. Daraufhin antwortet Sie, dass es unversichert verschickt wurde über DHL, also nicht wie angegeben per Paket, daher auch keine Tracking_Nr.

Herr Meier teilt ihr daraufhin mit am Do mit, dass sollte das Paket bis Ende der Woche (Sa), also 10 Tage nach Zahlungseingang (den Frau X ja am Tag des Zahlungseingang bestätigt hat) , nicht da sein wird er vom Kaufvertrag zurücktreten.

Da das Paket am Sa nicht da ist schickt Herr Meier ihr eine Nachricht, dass er vom Kaufvertrag zurücktritt. Und verlang Rückerstattung des Kaufpreises.

Vorsorglich weist er Sie daraufhin, dass es bereits als Betrug ausgelegt werden kann zu versprechen Waren per Paket (trackbar und versichert) zu verschicken und sie dann unversichert zu versenden.
Er setzt Ihr eine Frist bis nächste Woche Mittwoch um den Kaufpreis inkl. Versandkosten in Höhe von 17,5€ zurückzuüberweisen.

Da für Herrn Meier nun klar ist das "Paket" wird nach der Langen Zeit (7 Werktage reine Versandzeit) erfahrungsgemöß nicht mehr auftauchen, bestellt er am Sa auf amazon eine neue Kaffeemaschine Kaufpreis 23€ mit 0 Versandkosten. Die Maschine von Amazon wird prompt am folgenden Montag geliefert und Herr Meier weiht sie auch gleich ein.

1 Tag drauf am Di klingelt es an seiner Tür und der DHL Postbote liefert zu seiner Überraschung ein weiteres Paket. Das Paket ist von Frau X und enthält die versprochene Kaffeemaschine. Das ist nun sehr merkwürdig, da es sich um ein richtiges "Paket" handelt inkl. Trackingnummer auf dem Versandlabel.

Die Tracking-Nr auf dem Paket ergibt, dass Frau X es erst am Mo aufgegeben hat und DHL es super schnell innerhalbt von 24h geliefert hat. Frau X hat also die ganze Zeit gelogen und das Paket war niemals verschickt worden, erst nach massiven Drohungen wegen Anzeige wegen Betruges etc am Sa. wurde es am folgenden Mo aufgegeben. 2 gebrauchte Kaffeemaschinen wird sie wohl nicht gehabt haben.

Herrn Meier beschäftigt nun aber etwas anderes: Er findet er hatt viel Ärger und Zeit damit verbracht, hat nun eine 2. Kaffeemaschine für 23€ von Amazon und hätte dafür gerne Schadenersatz von Frau X. Es kann in seinen Augen nicht sein dass Frau X nachdem er schon vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, Sie nun ihm einfach trotzdem die Kaffeemaschine zuschickt und er nun die Arbeit hat entweder diese oder die von Amazon zurückzusenden. Von dem in seinen Augen vorhandenen Betrugsversuch ganz zu schweigen.

Wieviel Schadenersatz wäre angemessen, welche Frist muss er ihr setzen und was sonst müsste er noch beachten?

Grüße!

-- Editiert von 1TN999 am 09.07.2019 18:18

-- Editiert von 1TN999 am 09.07.2019 18:44

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von 1TN999):
Herr Meier teilt ihr daraufhin mit am Do mit, dass sollte das Paket bis Ende der Woche (Sa), also 10 Tage nach Zahlungseingang (den Frau X ja am Tag des Zahlungseingang bestätigt hat) , nicht da sein wird er vom Kaufvertrag zurücktreten.

Eine angemessene Frist beträgt in der Regel 14 Tage. Eine zu kurze Frist kann daher dazu führen, das es keinen Anspruch auf Schadenersatz gibt.



Zitat (von 1TN999):
Wer bezahlt die 2. Kaffeemaschine?

Derjenige der sie bestellt hat.



Zitat (von 1TN999):
schickt Herr Meier ihr eine Nachricht, dass er vom Kaufvertrag zurücktritt.

Ist nie zugestellt wurden. Wie beweist man das Gegenteil?



Zitat (von 1TN999):
hätte dafür gerne Schadenersatz von Frau X.

Welcher Schaden soll denn entstanden sein?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
1TN999
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort,

Zitat:
Eine angemessene Frist beträgt in der Regel 14 Tage. Eine zu kurze Frist kann daher dazu führen, das es keinen Anspruch auf Schadenersatz gibt.


Ja das ist genau der Kasus Knaxus, dachte eigentlich das richtet sich nach der vereinbarten Lieferfrist:

Zitat:
Neben der erneuten Aufforderung zur Lieferung der Kaufsache muss die Mahnung dabei auch eine angemessene Frist enthalten, innerhalb derer die Ware nun endgültig ausgeliefert werden muss. Orientieren kann sich der Käufer bei der Nachfristsetzung dabei an der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit.
Das bedeutet: War ursprünglich eine Lieferzeit von 3 Werktagen vereinbart, sollten dem Händler auch zur Nachlieferung 3 Tage Zeit gegeben werden.

Quelle: https://www.bezahlen.net/ratgeber/lieferverzug/

Jetzt weiß ich nicht ob das stimmt, aber etwas Sinn macht das ja, dass die Frist von der Lieferfrist abhängt. Jetzt war ja die Lieferfrist auch "innerhalb von ca. 3 Werktagen nach Zahlungseing", Die Fristsetzung bezog sich auf Sa, was ja dann mit 9 Werktagen das 3fache der Anfangsfrist waren. Gemessen ab der Fristsetzung waren es in der Tat nur 2 Tage (Do auf Sa). Allerdings wurde die Verkäuferin schon vorher öfter angemahnt die Ware zu schicken, zwar nicht mit offizieller Fristsetzung aber schon deutlich.

Die erste Nachricht wurde ihr am So zugestellt so nach dem Motto "kommt die Maschine noch? Sie wollten Sie doch am Mi verschicken", also da waren 3 Werktage verstrichen.
Die nächste Nachricht, dann 2 Werktage später dass sie bitte die Tracking-Nr schicken soll. usw.
Ist halt die Frage wie man das bewertet.




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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von 1TN999):
Ist halt die Frage wie man das bewertet.

Wenn die Gegenseite sich auskennt: "ist nie angekommen" ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von 1TN999):
Die nächste Nachricht, dann 2 Werktage später dass sie bitte die Tracking-Nr schicken soll. usw.


War das vereinbart? Oder woraus leitest Du die Forderung ab?

Zitat (von 1TN999):
die Lieferung soll "innerhalb von ca. 3 Werktagen nach Zahlungseing" (Überweisung) erfolgen.


Stand das tatsächlich so in der Anzeige oder ist das Deine Interpretation des Textes?

Ich meine, dass der Verkäufer auf die Lieferung keinen Einfluss hat, er kann nur seine Abgabe beim Versender beeinflussen.

Berry

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10690 Beiträge, 4206x hilfreich)

Wo war eigentlich das Rücktrittsrecht vereinbart?

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#6
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

@TE.
Ist zwar ärgerlich für Dich, dass der VK so spät erst versendet hat, aber ich sehe keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Du hast jetzt eben zwei Kaffeemaschinen zu Hause.

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#7
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von 1TN999):
sollten dem Händler auch zur Nachlieferung 3 Tage Zeit gegeben werden.


War es denn ein Händler? Oder ein Privatkauf?

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von 1TN999):
Wieviel Schadenersatz wäre angemessen,
Welcher Schaden ist entstanden? Herr Meier müsste ihn beziffern in Euro und Cent.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Welcher Schaden ist entstanden?

Derzeit genau 0,0.

Denn eine gebrauchte Ware ohne Garantie und gesetzlicher Sachmängelhaftung ist mit einer Neuware schlicht nicht zu vergleichen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
1TN999
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten.

Zitat:
and das tatsächlich so in der Anzeige oder ist das Deine Interpretation des Textes?


Also: das "Lieferung innerhalb von ca. 3 Werktagen nach Zahlungseing" stand deswegen in Anführungsstrichen, weil es wörtlich so in der Anzeige stand.

Es war kein Händler sondern Privatkauf. Ich dachte aber dass das mit der Frist so lange wie Lieferfrist gilt auch gegen privat. Nicht?

Zitat:
Wenn die Gegenseite sich auskennt: "ist nie angekommen" ...

Naja. Ist über die Ebayplattform verschickt worden, Frau X hat ja auch darauf geantwortet - das fällt also Flach.



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#11
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Frau X hat ja auch darauf geantwortet
Das ist schonmal gut!

Zitat:
Er setzt Ihr eine Frist bis nächste Woche Mittwoch um den Kaufpreis inkl. Versandkosten in Höhe von 17,5€ zurückzuüberweisen.
Das ist schonmal schlecht! Du hättest erst eine Frist zur Lieferung der Ware senden müssen, auch hätte diese ordentlich sein müssen, heisst also MINDESTENS 14 Tage.

Fristen unter 14 Tagen sind nicht ordentlich und nichtig, also irrelevant! Eine nichtige Frist setzt keineswegs eine ordentliche Frist ingange...

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Wenn der Fragesteller beweisen könnte, dass die Rücktrsttserklärung bei der Verkäuferin angekommen ist und die Maschine erst verschickt wurde, nachdem(!) die Verkäuferin die Rücktrittserklärung gelesen(!) hat, dann könnte man zumindest die Rücknahme der gebrauchten Maschine und Erstattung der 17,50€ von der Verkäuferin verlangen.
Denn dann hätte die Verkäuferin eine Ware verschickt, die zu dem Zeitpunkt nicht mehr bestellt war.
(Ob der Käufer überhaupt schon zum Rücktritt berechtigt war, steht wieder auf einem anderen Blatt. Wenn der Rücktritt noch nicht berechtigt war, darf die Verköuferin aber trotzdem nicht einfach die Maschine verschicken.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)

Zitat (von 1TN999):
Lieferung innerhalb von ca. 3 Werktagen nach Zahlungseing

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
1TN999
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die rege Beteiligung schon mal!

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Hallo,

Zitat:
Frau X hat ja auch darauf geantwortet
Das ist schonmal gut!

Zitat:
Er setzt Ihr eine Frist bis nächste Woche Mittwoch um den Kaufpreis inkl. Versandkosten in Höhe von 17,5€ zurückzuüberweisen.
Das ist schonmal schlecht! Du hättest erst eine Frist zur Lieferung der Ware senden müssen, auch hätte diese ordentlich sein müssen, heisst also MINDESTENS 14 Tage.

Fristen unter 14 Tagen sind nicht ordentlich und nichtig, also irrelevant! Eine nichtige Frist setzt keineswegs eine ordentliche Frist ingange...


Das ist das eigentlich interessante an dem Fall, ob eine Frist immer 14-Tage sein muss oder ob es wie in dem oben verlinkten Artikel, sich an der angegebenen Lieferfrist orientiert, die ja mit 9 Werktagen lange überschritten wurde.

ein bisschen OT: In der praktischen Auswirkung, würde das für mich Bedeuten: das dauert dann alles viel zu lange auf Ebay. erst 1-2 Wochen warten, DANN erst 14 Tage Fristsetzung, dann lieber 30%-40% teurer, neu und schnell auf Amazon kaufen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von 1TN999):
Das ist das eigentlich interessante an dem Fall, ob eine Frist immer 14-Tage sein muss

Nein, der Gesetzgeber spricht von "angemessen", also wäre das für jeden Fall einzeln auszudiskutieren.


Deshalb hat sich im Rahmen der ständigen gängigen Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten eine Frist für solche 0815-Fälle von 14 Tagen als "angemessen" herauskristallisiert.

Die kann man natürlich unter- oder überschreiten, dann kann es aber sein, das das Gericht das entsprechend begründet haben will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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