Wer hat nach aktuellem Recht die Versandkosten zu tragen?

2. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
I30R6
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 18x hilfreich)
Wer hat nach aktuellem Recht die Versandkosten zu tragen?

Hi,
Ich hätte gerne Auskunft über den aktuellen rechtlichen Status zu Versandkosten bei einer Retour. Hat der Verkäufer oder der Käufer diese zu tragen?

Der Artikel wurde auf Rechnung gekauft doch der Käufer hat sich für einen Umtausch entschieden und die Rechnung nicht bezahlt, weil er zwischenzeitig den Artikel wieder zurück gesendet hat. Jetzt sendet der Verkäufer eine neue Rechnung in Höhe der Versandkosten für den Hinversand. Der Verkäufer hat diesen Punkt bereits in seiner AGB geklärt, in welcher er darauf hinweist das die Lieferkosten beim Umtausch nicht erstattet werden.

---Auszug der AGB---
Wenn du den Vertrag widerrufst, haben wir dir alle Zahlungen, die wir von dir erhalten haben, excl. der Lieferkosten, sowie zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass du eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hast, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über deinen Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
-------------------------

Der Käufer meint beim Verbraucherschutz die Info eingeholt zu haben, das der Verkäufer immer die Versandkosten zu tragen hat und das AGB Erklärungen die auf anderes Hinweisen, keine Rechtsgültigkeit besitzen.

Wer ist im Recht? Wer hat die Versandkosten des Hinversandes zu tragen?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)



Zitat (von I30R6):
Wer ist im Recht? Wer hat die Versandkosten des Hinversandes zu tragen?





Seit dem 13.06.2014 ist das anders. Die Vorschrift des § 357 Abs. 2 S. 1 BGB n.F. bestimmt ganz eindeutig, dass der Unternehmer dem Verbraucher künftig auch etwaige Zahlungen für die Lieferung der Ware zurückgewähren muss.

"Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat."


http://www.it-recht-kanzlei.de/hinsendekosten-ruecksendekosten-widerrufsbelehrung%202014.html



gruß charly


Signatur:

Gruß Charly

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#2
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von I30R6):
Der Artikel wurde auf Rechnung gekauft doch der Käufer hat sich für einen Umtausch entschieden und die Rechnung nicht bezahlt, weil er zwischenzeitig den Artikel wieder zurück gesendet hat.


D.h. der Käufer hat die erhaltene Ware nicht gegen eine andere "umgetauscht", sondern seine Bestellung widerrufen (und die erhaltene Ware zurückgeschickt ).

Zitat:
Jetzt sendet der Verkäufer eine neue Rechnung in Höhe der Versandkosten für den Hinversand. Der Verkäufer hat diesen Punkt bereits in seiner AGB geklärt, in welcher er darauf hinweist das die Lieferkosten beim Umtausch nicht erstattet werden.


Bei einem auf Kundenwunsch erfolgten UMTAUSCH ( auf den ein Kunde -außer bei Mängeln- keinen Anspruch hat, es sei denn, der Verkäufer stimmt zu ), kann der Verkäufer sein Umtausch-Angebot davon abhängig machen, daß der Käufer die Kosten der Zusendung des umgetauschten Geräts trägt.

---Auszug der AGB---
Wenn du den Vertrag widerrufst, haben wir dir alle Zahlungen, die wir von dir erhalten haben, excl. der Lieferkosten, ... zurückzuzahlen.
-------------------------

1. Diese AGB-Bestimmung weicht verbrauchernachteilig von den gesetzlichen Vorschriften ab, und ist deshalb unwirksam.
2. Als Information über die Widerrufsbedingungen ist diese Passage unrichtig, sodaß eine korrekte Belehrung fehlt mit der Konsequenz, daß die Bestellung noch ein Jahr lang widerrufen werden kann ( ohne daß der Verkäufer Wertminderungsersatz verlangen könnte. )
3. Einerseits enthält die amtliche Widerrufsbelehrung ( deren freiwillige Verwendung der Gesetzgeber mit der Zusicherung einer "ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten" privilegiert ) Informationen über die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts ( "....Verpflichtung zur Rückerstattung ...." ); andererseits ist eine Information über die Folgen des Widerrufs ( u.a. Wertersatzpflicht usw. ) weder gesetzlich vorgeschrieben, noch ist eine korrekte Information über die Folge einer Wertersatzpflicht VORAUSSETZUNG dafür, daß ein Verbraucher nach einem Widerruf unter Umständen Wertminderungsersatz leisten muß.

Zitat:
Wer hat die Versandkosten des Hinversandes zu tragen?


Nach Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts: der Unternehmer.

RK

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
I30R6
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 18x hilfreich)

Danke für eure Antworten und die Links die ihr mir geschickt habt. Eure Aussage ist ja ziemlich einheitlich und konkret.

[[[Der Verkäufer ist in der Pflicht die Versandkosten des gewöhnlichen Hinversandes zu tragen.]]]


@RrKOrtmann

Eingen der Angaben kann ich inhaltlich aber nicht ganz folgen.

Zitat (von RrKOrtmann):
D.h. der Käufer hat die erhaltene Ware nicht gegen eine andere "umgetauscht", sondern seine Bestellung widerrufen (und die erhaltene Ware zurückgeschickt ).

Du hast recht das es sich nicht um einen Umtausch handelt, sondern um einen Wiederruf mit Rücksendung der Ware und Erstattung des Kaufpreises.

Zitat (von RrKOrtmann):
Bei einem auf Kundenwunsch erfolgten UMTAUSCH ( auf den ein Kunde -außer bei Mängeln- keinen Anspruch hat, es sei denn, der Verkäufer stimmt zu ), kann der Verkäufer sein Umtausch-Angebot davon abhängig machen, daß der Käufer die Kosten der Zusendung des umgetauschten Geräts trägt.

Also hätte der Verkäufer doch sehr wohl das Recht seine AGB so anzupassen das er nur Waren zurücknimmt, wenn der Käufer auf eine Erstattung der Versandkosten für den Hinversand verzichtet. Allerdings schreibst du zu der Konkreten AGB des Verkäufers die ich gepostet habe,...

Zitat (von RrKOrtmann):
1. Diese AGB-Bestimmung weicht verbrauchernachteilig von den gesetzlichen Vorschriften ab, und ist deshalb unwirksam.

Wie passt das zusammen? Steh da leider gerade auf dem Schlauch^^


Danke und Gruß
I30R6

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
I30R6
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):

Bei einem auf Kundenwunsch erfolgten UMTAUSCH ( auf den ein Kunde -außer bei Mängeln- keinen Anspruch hat, es sei denn, der Verkäufer stimmt zu ), kann der Verkäufer sein Umtausch-Angebot davon abhängig machen, daß der Käufer die Kosten der Zusendung des umgetauschten Geräts trägt.
RK


Ok beim erneuten Lesen, habe ich das jetzt glaube ich doch verstanden. Wenn ich einen Artikel zurücksende und eine Erstattung des Kaufbetrages will, dann hat der Verkäufer diese zu tragen, einschließlich der Versandkosten. Wenn ich aber den Artikel gegen einen anderen Artikel tauschen will, hat der Händler einen größere Flexibilität was er Übernehmen muss bzw. was er vom Kunden verlangen kann?

-- Editiert von I30R6 am 06.09.2017 05:02

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von I30R6):
Wenn ich aber den Artikel gegen einen anderen Artikel tauschen will, hat der Händler einen größere Flexibilität was er Übernehmen muss bzw. was er vom Kunden verlangen kann?


Ja.

1. Wenn man die Sache vorher nicht prüfen konnte ( etwa weil der Vertrag ohne "echten" Kontakt zum Verkäufer zustande kam - Versand/Internet), kann die Bestellung OHNE ANGABE VON GRÜNDEN widerrufen werden.

2. Wenn die Sache mangelhaft geliefert wurde, muß der Verkäufer auf eigene Material- und Transport-Kosten nacherfüllen; als Nacherfüllung kann eine Ersatzlieferung verlangt werden ("Austausch"), vorbehaltlich unverhältnismäßiger Kosten. Im Austauschfall trägt der Verkäufer deshalb die Kosten der Zusendung der Ersatzlieferung an den Käufer. Die mangelhafte Sache kann der Verkäufer (vorher) zurückverlangen, WENN ER WILL. Die Rücksendung des Schrotts an den Verkäufer (bzw. die dafür nötigen Kosten) sind daher für die Nacherfüllung nicht erforderlich. Kommt der Verkäufer einem Nacherfüllungsverlangen durch Ersatzlieferung nach, und fordert er die Rücksendung/Rücksendung der mangelhaften Sache, so kann der Käufer die Kosten der beauftragten Rücksendung nach den Vorschriften über den Aufwendungsersatz des Beauftragten verlangen.
( Dasselbe gilt nach einem Rücktritt wg. unbehobener Mängel: der Verkäufer KANN, WENN ER WILL die Sache zurückverlangen ( und die Kaufpreisrückerstattung so lange verweigern ). Sendet der zurücktretende Käufer die Sache zurück, kann er die Rücksendekosten nach den Vorschriften aus Beauftragung / auftragsloser Geschäftsführung zurückverlangen. )

Repariert der Verkäufer auf Käuferwunsch, ( und liegt der Leistungsort für die Erbringung der Reparaturleistungen nicht beim Käufer, sondern beim Verkäufer ), so hat der Verkäufer die Kosten des zur Nachbesserung erforderlich Hin- und Her-Transports der Sache zu tragen.

3. Ein bloßes Recht auf Umtausch ( "blaue Hose gegen zwei Schuhe" ) steht dem Käufer nicht zu. Ausnahme: es wurde im Kaufvertrag zu den Bedingungen des Verkäufers eingeräumt ("Sie können die Sache 3 Monate lang zurückschicken und gegen eine andere umtauschen, auch wenn die Widerrufsfrist abgelaufen und die Sache völlig mängelfrei ist, müssen dann aber die Kosten der Rücksendung und der Zusendung der umgetauschten Sache tragen.") oder nach dem Kauf ausgehandelt.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
I30R6
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 18x hilfreich)

Ok, dann ist die Frage nach der Zuständigkeit für die Hinversandkosten schon mal geklärt.

Jetzt habe ich noch die Frage zu den Rückversandkosten (bei nicht Gefallen der Ware). Erst mal generell, ob es da eine rechtlich einheitliche Bestimmung gibt, wie auch bei den Hinversandkosten und dann noch für einen speziellen Fall, den ich nun schildere.

Der Verkäufer hat auf seiner Webseite einen Infotext nahe seines Impressums ausgehängt, welcher den Käufer über die Abwicklung von Retouren informiert. Ein Auszug des Textes besagt:

„Bitte beachte an dieser Stelle den Hinweis, dass wir unfreie Sendungen nicht annehmen, da diese ein deutlich höheres Porto aufweisen. Natürlich wird das gängige Porto von bis zu 6,90 Euro für ein versichertes Paket nach Rückerhalt und Prüfung der Ware im Rahmen unserer AGB und des geltenden Rechts erstattet."


(Quelle: https://www.paintballsports.de/ruecksendungen-retoure)

Auf die Bitte des Käufers, ihm die Versandgebühren von 6,90€ zu überweisen, antwortet der Verkäufer, das diese 6,90€ nur bei einer selbst verschuldeten Retoure übernommen werden, so stehe es ja auch in seiner AGB, auf welche sich ja auch der oben zitierte Auszug aus dem Infotext bezieht.

Hier der wohl relevante Auszug aus der AGB des Verkäufers:

"3.1 Die Versandkosten der Lieferung trägt in jedem Fall der Käufer/Kunde. Ab einem Bestellwert/Warenwert von 100,- Euro trägt Paintball Sports GmbH die Versandkosten bei Bestellungen/Versand innerhalb Deutschlands. Sollte der Kunde von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen, und der Warenwert/Bestellwert dadurch unter 100 Euro fallen, so werden die Versandkosten in Höhe von 6,90 Euro durch Paintball Sports GmbH nachberechnet, da der Anspruch auf kostenfreie Lieferung vom Kunden durch Rücksendung der Ware (Minderumsatz) verwirkt wurde. Sollte die Ware fehlerhaft sein oder ein Verschulden von Paintball Sports GmbH vorliegen die zur Retoure der Ware führt, so werden dem Käufer die Hin- und Rückversandkosten durch Paintball Sports GmbH erstattet."

(Quelle: https://www.paintballsports.de/agb)

Wie würdet ihr diesen speziellen Fall beurteilen, ist der Infotext des Verkäufers irreführend oder hat der Käufer diesen schlicht missverstanden bzw. sich die AGB in dem Zusammenhang genauer anschauen müssen?

Wer hat eher die Versandkosten für den Rückversand zu tragen?



-- Editiert von I30R6 am 09.09.2017 01:51

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