Kurz Fall:
ich bestelle etwas für jmd. anderen im Internet per Vorkasse.
Betrag wird von meinem Konto überwiesen. Kriege das Geld aber wieder von der Person.
Als Rechnungs und Lieferanschrift ist die Adresse des jmd. angegeben.
Problem: Ware wird nie geliefert trotzt Erinnerung.
nächster Schritt: Betrugsanzeige.
Frage, kann ich oder muss die Person für die ich die Ware bestellt habe eine Anzeige machen?
Bei der Person handelt es sich um meine Oma, und die kriegt ohne Grund Herzrasen wenn Sie zur Polizei müßte.
danke schon mal vorraus
Wer kann Anzeige erstatten?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Guten Tag,
Sie können Ihre Oma bei der Polizei vertreten und an ihrer Stelle Anzeige erstatten.
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
vertreten heißt Vollmacht unterschreiben lassen?
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Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
Zu Beweiszwecken ist es jedoch ganz gut, alles schriftlich zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
@ Hr. Roenner:
Das mit der Vollmacht trifft natürlich zu, wenn es darum geht, den Vertretenen rechtsgeschäftlich zu vertreten. Hier geht´s doch aber lediglich darum, die Strafverfolgungsbehörden durch die Anzeige von dem Verdacht einer Straftat zu informieren, so dass es mE gleichgültig ist, WER die Anzeige stellt. Daher bedarf es hier mE gar keiner Vertretung. Anders sieht es natürlich aus, wenn (zB wegen des geringen Schadens) auch ein Strafantrag nach §§ 263
IV, 248a StGB
gestellt werden soll.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
Hallo Bob Vila,
ich war der Meinung, dass nur derjenige anzeigeberechtigt ist, der betroffen ist mit Ausnahme, wenn die Verfolgungsbehörden selbst aufgrund des Legalitätsprinzips von Amts wegen tätig werden. Sind Sie sich sicher?
Danke für den Hinweis.
Grüße,
- J. Roenner -
-- Editiert von J.Roenner (Bobo) am 19.01.2005 19:07:59
Zitat aus der Kommentierung des Meyer-Goßner zu § 158, Rn. 1:
"Die Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts, der nach Meinung des Anzeigenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet. Sie ist eine bloße Anregung des Verletzten oder EINER ANDEREN PERSON, es möge geprüft werden, ob Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht."
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"fiat justitia et pereat mundus..."
Sie haben mich überzeugt.
Danke für den Hinweis.
Viele Grüße!
- J. Roenner -
danke an euch beide!
Gern geschehen!
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"fiat justitia et pereat mundus..."
Gerne.
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
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