Hallo,
ich benötige mal wieder Hilfe.
Ergänzung: Privatkauf auf Ebaykleinanzeigen durch Abholung.
Ich halte es kurz:
Aquarium privat gekauft. In vielerlei Hinsicht arglistig getäuscht worden. Ich habe dem Verkäufer mit Polizei und Zivilklage gedroht, weil er sich bei der Rücknahme quer stellt. Ich hätte das Aquarium allerdings keinesfalls gekauft, weil es nur halb so groß wie angegeben und deutlich älter ist. Inseriert wurde mit 260l und Endeffekt waren es 180l. Preislich wäre ein neues Aquarium genau so teuer gewesen. Und 260l neu kosten das doppelte wie 180l. Das Aquarium ist eine 6-eckige Prismaform, weshalb das Volumen gar nicht so leicht berechenbar ist wie bei herkömmlichen Aquarien. Dennoch hätte sich der Verkäufer erkundigen müssen - notfalls beim Hersteller. Unwissenheit schützt meines Eratchtens vor Strafe nicht.
Alles in Allem würde der Verkäufer das Aquarium mit viel rechtlichen Hinweisen meinerseits zurücknehmen, er will mir aber die Mängel in Rechnung stellen, die bereits schon kaputt waren, er aber der Meinung ist, dass sie durch mich verursacht wurden. Gott sei Dank waren 3 Zeugen von mir dabei, darunter ein Polizist und Bilder, die das Gegenteil beweisen können. Jedenfalls um viel Stress zu vermeiden und irgendwie mein Geld wieder zu sehen, habe ich dem Verkäufer sogar angeboten, dass Aquarium mühselig mit hohen Transportkosten wieder zu bringen. Allerdings habe ich ihm gesagt, dass ich es nicht einsehe wegen seiner Täuschung insgesamt 120 Euro zusätzliche Transportkosten zu haben für die Mietung eines geeigneten Fahrzeugs. Außerdem bin ich dafür verantwortlich, wenn das Aquarium unterwegs kaputt gehen sollte. Ich habe auch 2 Fische als Besatz übernommen.
Wie ist die Rechtslage bzw. der Kosten für den Rücktransport? Es ist keine Rücknahme aus Kulanz.
Weil der Verkäufer ebenfalls immer noch uneinsichtig wegen dem Betrug ist, möchte ich ihn anzeigen. Da kommen die tollsten Geschichten, weshalb er auf einmal die Größe nicht richtig angegeben wurde.
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
Vielen Dank.
-- Editiert von JOker666 am 21.06.2022 07:00
-- Editiert von JOker666 am 21.06.2022 07:15
Wer trägt Rücktransportkosten bei arglistiger Täuschung (Betrug)
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Das Problem ist, dass Sie das Aquarium selbst abgeholt haben.
Sie haben das Aquarium vor dem finalen Kauf gesehen und für gut befunden - sonst hätten Sie es nicht mitgenommen.
Da wird es außerordentlich schwierig, einen Betrug zu konstruieren. Denn Betrug setzt eine (bewusste) Täuschung voraus. Da der Verkäufer Ihnen aber das Aquarium gezeigt hat, wird man eine bewusste Täuschungsabsicht kaum mehr verargumentieren können. (Hätte der Verkäufer Ihnen ein 260L-Aquarium vorgeführt, dann aber ein 180L-Aquarium geliefert, dann sähe es anders aus.)
Eine Anzeige wird ziemlich sicher im Sand verlaufen. Das ist Zivilrecht.
Die Polizei wird sich nicht in Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer einmischen.
Hallo,
also ich würde hier mal damit anfangen ganz ganz kleine "brötchen zu backen" wie man sagt!
Jeh nachdem wie man das kommuniziert hat nach Wortlaut etc, hat man sich hier evtl schon der nötigung strafbar gemacht.Zitat:Ich habe dem Verkäufer mit Polizei und Zivilklage gedroht, weil er sich bei der Rücknahme quer stellt.
Der Käufer im übrigen gleichermassen.Zitat:Dennoch hätte sich der Verkäufer erkundigen müssen
Jeh nach Wortlaut evtl wieder Nötigung!Zitat:Alles in Allem würde der Verkäufer das Aquarium mit viel rechtlichen Hinweisen meinerseits zurücknehmen
Da hier nicht mal im geringsten eine Straftat erkennbar ist, würde ich davon abraten, vorallem weil man hier aufgrund deines Verhaltens eher selber mit einer Anzeige rechnen sollte. Kann sein, dass der VK nichts macht, aber von einer Anzeige deinerseits dann inspiriert wird.Zitat:Weil der Verkäufer ebenfalls immer noch uneinsichtig wegen dem Betrug ist, möchte ich ihn anzeigen.
Geht alles zu deinen Lasten,Zitat:dass ich es nicht einsehe wegen seiner Täuschung insgesamt 120 Euro zusätzliche Transportkosten zu haben für die Mietung eines geeigneten Fahrzeugs. Außerdem bin ich dafür verantwortlich, wenn das Aquarium unterwegs kaputt gehen sollte.
Du hast das Aquarium gekauft wie vor Ort gesehen, damit ist alles absolut in Ordnung!
Würde sich hier der VK melden, dann hättest du danach mit einigen Problemen zu rechnen...
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ZitatIch hoffe, ihr könnt mir helfen. :
Ich würde empfehlen, sich selbst einige juristische Grundlagen anzueignen. Nicht wegen des aktuellen Falles, dafür ist es zu spät; aber für die Zukunft.
Wer seine Rechte kennt, der kann ruhig und entspannt diese Rechte einfordern, ohne sich schon durch einen hysterischen Ton ins Unrecht zu setzen. Wer dagegen sich ungerecht behandelt fühlt aber seine konkreten Rechte nicht kennt, der wird wütend. Und wer wütend reagiert und dabei seine Unwissenheit zur Schau stellt, der macht sich zum Obst.
Ein weiterer Grund für die Aneignung juristischer Grundlagen ist, dass man sich bei so niedrigen Streitwerten selbst vor Gericht vertreten darf und meiner Meinung nach auch sollte. Schon allein deshalb, weil kein Anwalt sich dafür wirklich interessiert.
Deshalb: Du solltest mal mit freiflottierender Aufmerksamkeit das "Grundwissen zum Bürgerlichen Recht" von Medicus und Petersen lesen, außerdem vielleicht die §§ 433 - 480 BGB. Ein BGB-Kommentar ist auch immer eine gute Investition. Und anschließend ggf. den Oberheim "Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess". Ein gutes Buch auch für Laien.
-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 21.06.2022 13:34
180l ist aber nicht die Hälfte von 260l.ZitatIch hätte das Aquarium allerdings keinesfalls gekauft, weil es nur halb so groß wie angegeben und deutlich älter ist. Inseriert wurde mit 260l und Endeffekt waren es 180l. :
Doch, auch das sind Grundlagen der Mathematik. Und Du hast bei Abholung nicht bemerkt, dass das Aquarium zu klein war?ZitatDas Aquarium ist eine 6-eckige Prismaform, weshalb das Volumen gar nicht so leicht berechenbar ist wie bei herkömmlichen Aquarien. :
Und diese Zeugen waren vor Ort beim Kauf dabei? Oder können die nur irgendwas bezeugen, nachdem Du das Aquarium schon transportiert hattest? Dann wäre es alleine Dein Problem.ZitatAlles in Allem würde der Verkäufer das Aquarium mit viel rechtlichen Hinweisen meinerseits zurücknehmen, er will mir aber die Mängel in Rechnung stellen, die bereits schon kaputt waren, er aber der Meinung ist, dass sie durch mich verursacht wurden. Gott sei Dank waren 3 Zeugen von mir dabei, darunter ein Polizist und Bilder, die das Gegenteil beweisen können. :
1. Dein Problem, wenn Du das Aquarium so weit von Dir entfernt kaufst.Zitathabe ich dem Verkäufer sogar angeboten, dass Aquarium mühselig mit hohen Transportkosten wieder zu bringen. Allerdings habe ich ihm gesagt, dass ich es nicht einsehe wegen seiner Täuschung insgesamt 120 Euro zusätzliche Transportkosten zu haben für die Mietung eines geeigneten Fahrzeugs. :
2. 120 Euro Transportkosten? Miete eines Fahrzeugs? Das Aquarium misst Doch max 100 x 40 x 50 cm.
Betrug? Sehe ich hier nicht. Du warst doch vor Ort und hast das gekauft, was Du gesehen hast.ZitatWeil der Verkäufer ebenfalls immer noch uneinsichtig wegen dem Betrug ist, möchte ich ihn anzeigen. :
Aus meiner Sicht eigentlich: Dein Aquarium, Dein Problem.
ZitatErgänzung: Privatkauf auf Ebaykleinanzeigen :
Wurde die Sachmängelhaftung durch den VK ausgeschlossen?
Welcher Sachmangel? Vor Ort gesehen, gekauft ...ZitatWurde die Sachmängelhaftung durch den VK ausgeschlossen? :
Ist ja etwas anderes, als wenn ich ein Auto mit 200 PS kaufe und nachher durch eine Fachwerkstatt feststellen lasse, dass es nur 150 PS sind.
-- Editiert von bostonxl am 21.06.2022 14:58
ZitatWelcher Sachmangel? :
Welcher wohl!?
ZitatVor Ort gesehen, gekauft ... :
Und? Das Gesetz und die Rechtssprechung sagen etwas anderes.
ZitatIst ja etwas anderes, als wenn ich ein Auto mit 200 PS kaufe und nachher durch eine Fachwerkstatt feststellen lasse, dass es nur 150 PS sind. :
Nö, warum? Sieht man ja in den Fahrzeugpapieren.
Wäre aber auch egal.
ZitatWurde die Sachmängelhaftung durch den VK ausgeschlossen? :
Das halte ich im vorliegenden Fall für irrelevant: Der K beklagt sich über eine Abweichung des Artikels von dessen Beschreibung, nämlich das angegebene Volumen des Aquariums und sein angebliches Alter. Solche Abweichungen wären nicht von einem etwaigen Sachmängelhaftungsausschluss abgedeckt.
-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 21.06.2022 15:08
ZitatDer K beklagt sich über eine Abweichung des Artikels von dessen Beschreibung, nämlich das Volumen des Aquariums und sein Alter. :
Eben.
ZitatSolche Abweichungen wären nicht von einem etwaigen Sachmängelhaftungsausschluss abgedeckt. :
Warum sollte das BGB nicht gelten?
ZitatWarum sollte das BGB nicht gelten? :
Warum sollte das BGH Urteil vom 29. 11. 2006 (VIII ZR 92/06) die Geltung des BGB in Frage stellen? Mir ist jetzt grad nicht klar, wie du auf diese Idee kommst.
Magst du erklären?
ZitatWarum sollte das BGH Urteil vom 29. 11. 2006 (VIII ZR 92/06) die Geltung des BGB in Frage stellen? :
Weil sich das BGB und die gängige Rechtsprechung auch mal ändern. Darum ist es ein 16 Jahre altes Urteil nicht unbedingt hilfreich.
ZitatMagst du erklären? :
BGB § 434 Sachmangel
Zitat:1) Die Sache ist frei von Sachmängeln,............
3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie ..........................
b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
Eine Anzeige ist eine öffentliche Äußerung im Sinne des BGB.
260l sind 260l. Also am besten entweder die Haftung auschließen oder vor Vertragschluß etwas anderes vereinbaren. Ist dann natürlich eine Einzelfallsntscheidung. Aber ein pauschales gekauft wie gesehen gibt es nicht mehr.
BGH VIII ZR 271/16
Zitat:a) Die in der von dem Beklagten geschalteten Internetanzeige enthalte-
nen Angaben zum Vorhandensein der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam
stellen, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, eine öffentliche Äu-
ßerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dar, die - sofern keiner der im
Gesetz genannten Ausnahmefälle vorliegt - eine Sachmängelhaftung des Ver-
käufers begründen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2007
- 12 U 113/06, juris Rn. 5; vgl. auch OLG Celle, DAR 2006, 269
-- Editiert von charlyt4 am 21.06.2022 15:43
Interessant mal wieder (wie hier von manchen) sofort wieder maximal gegen den TS "geschossen" wird. Würde sich hier der Verkäufer melden und mitteilen, dass er ein 180 Liter Becken für ein 240 Liter Becken verkauft hätte, würde sicher sofort Betrug unterstellt und der Strafrichter würde auch schon warten.
Aber gut, strafrechtlich ist hier meiner Ansicht nach nichts dran, möglich, dass hier zwar tatsächlich Absicht des Verkäufers vorlag, aber solang er das nicht zugibt, wird man ihm das wohl nicht nachweisen können. Das wird also eine reine zivilrechtliche Angelegenheit, ich sehe das allerdings auch so, dass der Verkäufer hier das Aquarium zurück nehmen müsste, ebenso müsste er die Kosten für den Rücktransport übernehmen. Ganz eindeutig ist es (für mich) aber nicht, das wäre auch ein typischer Fall, bei dem es auf einen Vergleich rauslaufen könnte, falls es denn tatsächlich vor Gericht landet.
-- Editiert von CarstenF am 21.06.2022 16:16
ZitatSolche Abweichungen wären nicht von einem etwaigen Sachmängelhaftungsausschluss abgedeckt. :
BGH VIII ZR 271/16
Zitat:Zudem hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er eine
Haftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gerade nicht mit dem Fehlen einer ver-
traglich vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichstel-
len wollte. Vielmehr hat er sich dafür entschieden, das Fehlen von in öffentli-
chen Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB angegebenen
Eigenschaften der Kaufsache wie das Fehlen der nach § 434 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 BGB geschuldeten üblichen Beschaffenheit zu behandeln. Diese gesetz-
geberische Wertung spricht dafür, dass der Verkäufer grundsätzlich nicht nur
seine Haftung für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden
Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen
von Eigenschaften ausschließen kann, deren Vorhandensein der Käufer nach
den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise
erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB; BGH, Urteil vom 22. April 2016
- V ZR 23/15, aaO)
Wie wäre es, sich mal mit dem § 442 BGB zu beschäftigen?
Der Käufer war vor Ort und hat das Aquarium vor Kauf begutachtet. Und den Unterschied zwischen einem 180 l und 260 l Aquarium erkennt man auch ohne Maßstab in der Tasche.Zitat:
Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
-- Editiert von bostonxl am 21.06.2022 18:03
ZitatUnd den Unterschied zwischen einem 180 l und 260 l Aquarium erkennt man auch ohne Maßstab in der Tasche :
Ja? meinst du wirklich? Du behauptest also, du siehst ein Aquarium / Gefäß und kannst ziemlich genau abschätzen, wieviel Wasser dort rein passt?
Wage ich zu bezweifeln.
Und wenn der VK sagt: Da passen 260l rein, dann muss ich ihm das glauben (ohne jetzt mit dem Messbecher Wasser reinfüllen zu müssen.
Und wenn statt 260l nur 230l wären, wird man die Augen zudrücken. Aber 180l statt 260l ...
Das ist weniger, als ein viertel weniger!
ZitatWie wäre es, sich mal mit dem § 442 BGB zu beschäftigen? :
Ne gute Idee!
ZitatZitat: :
Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt.
Und jetzt? Der TE/Käufer kannte den Mangel nicht. Also Punkt 1 von §442 fällt schon mal weg.
ZitatDer Käufer war vor Ort und hat das Aquarium vor Kauf begutachtet. :
Wie kommst du darauf, dass der TE entsprechende Sach- und Fachkenntnis besitzt um den angebotenen Kaufgegenstand zu `begutachten`!?
ZitatUnd den Unterschied zwischen einem 180 l und 260 l Aquarium erkennt man auch ohne Maßstab in der Tasche. :
Ich könnte es vermutlich nicht; meine Frau wahrscheinlich auch nicht. Meine Tante, meine Oma und unser Nachbar auch nicht. Und jetzt?
Aber gut, bleiben wir bei deiner Ansicht, dass jedem durchschnittlichen Menschen das Volumen einer Prismaform ins Auge springen müsste (auch ohne Maßstab in der Tasche), dann hätte es dem Verkäufer erst recht auffallen müssen.
Und wo wären wir dann?
Bei der arglistigen Täuschung oder schon beim Betrug!?
Danke für die zahlreichen, teils doch sehr negativen Antworten.
Ich möchte dennoch kurz zu einigen Kommentaren Stellung nehmen:
ZitatDer Käufer war vor Ort und hat das Aquarium vor Kauf begutachtet. Und den Unterschied zwischen einem 180 l und 260 l Aquarium erkennt man auch ohne Maßstab in der Tasche. :
Really? Sie erkennen also zwischen 10-20cm mehr länge und 5-10cm mehr Höhe, wenn Sie kein Aquarium als Vergleich haben? Das kann allein schon durch den Deckel und die Form bzw. Wölbung des Aquariums täuschen! Für mich mit bloßem Auge nicht erkennbar gewesen!
ZitatDa hier nicht mal im geringsten eine Straftat erkennbar ist, würde ich davon abraten, vorallem weil man hier aufgrund deines Verhaltens eher selber mit einer Anzeige rechnen sollte. Kann sein, dass der VK nichts macht, aber von einer Anzeige deinerseits dann inspiriert wird. :
Zwei meiner Juristenfreunde sind anderer Meinung.
ZitatJeh nachdem wie man das kommuniziert hat nach Wortlaut etc, hat man sich hier evtl schon der nötigung strafbar gemacht. :
Da hier nicht mal im geringsten eine Straftat erkennbar ist, würde ich davon abraten, vorallem weil man hier aufgrund deines Verhaltens eher selber mit einer Anzeige rechnen sollte. Kann sein, dass der VK nichts macht, aber von einer Anzeige deinerseits dann inspiriert wird.
Vielleicht war es die falsche Wortwahl hier meinerseits in dem Thread. Ich habe den Text binnen 5 Minuten am Handy eingetippt und hatte nur 4h Schlaf. Ich habe dem VK lediglich gesagt, dass ich ihn Anzeige werde, damit er sich darauf einstellen kann, sowie, dass wir den Fall gerichtlich klären lassen werden müssen, weil es zu keiner Einigung kommt. Klar bin ich stinksauer, weil ich einige Zeit Geld gespart habe. Man lernt halt dazu. Trotzdem ist das doch kein Freifahrtschein falsche Angaben machen zu dürfen und zu hoffen, dass die Käufer ahnungslos sind und dann noch straffrei davon kommt. Wenn das so einfach geht, dann mach ich das nun auch, ohne mir irgendwelche Sorgen machen zu müssen . Ich möchte auch hier nicht auseinander genommen werden, es ging lediglich um den Rücktransport!
ZitatUnd diese Zeugen waren vor Ort beim Kauf dabei? Oder können die nur irgendwas bezeugen, nachdem Du das Aquarium schon transportiert hattest? Dann wäre es alleine Dein Problem. :
Ja, der Zeuge ist sogar Polizist und hat alles mitbekommen. Selbst ihm ist das "kleinere" Becken nicht aufgefallen.
Zitat180l ist aber nicht die Hälfte von 260l. :
Richtig, preislich aber die Hälfte. Das meinte ich. Sorry.
ZitatDoch, auch das sind Grundlagen der Mathematik. Und Du hast bei Abholung nicht bemerkt, dass das Aquarium zu klein war? :
180 Liter. Maße: 101 x 41 x 50 cm.
260 Liter. Abmessungen (LxBxH): 121 x 46 x 64 cm
Das sind die Unterschiede bei normalen (quaderförmigen) Aquarien, je nach Deckel und Form ist das für mich und meinen Kollegen nicht zu erkennen gewesen. Finde es jetzt nicht so leicht ersichtlich.
ZitatGeht alles zu deinen Lasten, :
Du hast das Aquarium gekauft wie vor Ort gesehen, damit ist alles absolut in Ordnung!
Würde sich hier der VK melden, dann hättest du danach mit einigen Problemen zu rechnen...
Das denke ich weniger. Sie kennen den Chat nicht. Gedroht war das falsche Wort. Dass ich meine Meinung äußere, jemand anzuzeigen oder es gerichtlich Klären lassen zu wollen ist m. E. keine Nötigung. Ich habe die Rückzahlung bzw. Rücknahme nicht als Druckmittel benutzt.
Damit möchte ich alles zu dem strafrechtlichen Thema gesagt haben.
Mir ging es tatsächlich nur um die Frage der Haftung für den Rücktransport bzw. das Zivilrechtliche!
ZitatEine Anzeige ist eine öffentliche Äußerung im Sinne des BGB. :
Wenn es aufgrund einer Verkaufsanzeige zum Vertragsschluß kommt, dann sind damit Beschaffenheiten im Sinne von § 434 Absatz 2 Nr. 1 BGB vereinbart.
Die in § 434 Absatz 3 Nr. 2 b) gemeinten "Beschaffenheiten unter Berücksichtigung ... öffentlicher Äußerungen ... insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett" sind offenkundig nur solche, die nicht in den Vertrag einbezogen worden sind. Der Verkäufer soll für deren Fehlen allerdings genauso haften können, als ob sie vertraglich vereinbart seien.
Das BGH-Urteil will von einer Haftungsausschlußvereinbarung ersichtlich nur das Fehlen solcher Beschaffenheiten erfasst sein lassen, die zwar nicht vereinbart sind, über die sich der Verkäufer, Hersteller usw. aber öffentlich geäußert haben, insbesondere in der Werbung oder auf Warenetiketten.
ZitatEine Anzeige ist eine öffentliche Äußerung im Sinne des BGB. :
Eine Werbeanzeige ja, der Inhalt einer Verkaufsanzeige wird Inhalt der Vereinbarung.
RK
ZitatWie ist die Rechtslage bzw. der Kosten für den Rücktransport? :
a) Der Käufer hat ein Sachmängelrücktrittsrecht:
Dann muß er die Sache "zurückgewähren". Leistungsort für die Rückgewähr ist ... der Sitz des Käufers. Dort muß die Sache übergeben/zurückgewährt werden. Der Verkäufer darf allerdings die Kaufpreisrückzahlung bis zum Rückerhalt / Nachweis der Rücksendung verweigern.
Übernimmt der Käufer die Organisation des Rücktransports, dann kann er die Aufwendungen dafür nach den Vorschriften der (auftragslosen) Geschäftsführung ersetzt verlangen. Die Kosten der Hinsendung müßte der Käufer nach einem Rücktritt in Höhe einer vertraglichen Hinsendekosten-Vereinbarung ersetzen ( dies gilt allerdings nicht bei gesetzlichen Rücktritten ( etwa wg. fehlgeschlagener Nacherfüllung )).
b) Der Käufer hat ein Recht, den Kaufvertrag wegen "arglistiger Täuschung" anfechten zu können.
Vermutlich kann der Käufer zunächst Rückzahlung von Kaufpreis + Hinsendekosten verlangen, sowie einen Vorschuss der (Speditions-)Rücktransport-Kosten, bevor er das Aquarium an einen Abholer/ein Transportunternehmen übergibt.
ZitatDennoch hätte sich der Verkäufer erkundigen müssen - notfalls beim Hersteller. Unwissenheit schützt meines Eratchtens vor Strafe nicht. :
Unwissenheit schützt - vor dem Vorwurf einer "arglistigen Täuschung". Wissen-Können, noch nichteinmal Wissen-Müssen genügt: der Käufer müßte den Nachweis erbringen, dass der Verkäufer tatsächlich KENNTNIS hatte, dass das gelieferte Aquarium die angepriesenen 260l Fassungsvermögen und das behauptete Alter tatsächlich nicht hatten.
RK
-- Editiert von RrKOrtmann am 22.06.2022 00:22
Watum sollte das der Sitz des Käufers sein? Es handelt sich hier um einen Vor-Ort-Verkauf beim Verkäufer.ZitatDann muß er die Sache "zurückgewähren". Leistungsort für die Rückgewähr ist ... der Sitz des Käufers. :
Welche Hinsendekosten? Vielleicht nochmal den Eröffnungsbeitrag lesen ...ZitatVermutlich kann der Käufer zunächst Rückzahlung von Kaufpreis + Hinsendekosten verlangen :
Und ich sage: der Mangel war offensichtlich.ZitatUnd jetzt? Der TE/Käufer kannte den Mangel nicht. Also Punkt 1 von §442 fällt schon mal weg. :
Und jetzt?
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