Widerruf Fernabsatz, Wertersatz

17. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
salbei
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf Fernabsatz, Wertersatz

Hallo,

die private Käuferin K kauft beim Onlineshop U ein paar neue Damenpumps zum Preis von 70€ auf Rechnung (zahlbar 14Tage nach Erhalt der Ware) am 3.9.
Die Ware wird am 6.9. geliefert.
K probiert die Schuhe an und schickt sie am 10.9. mit einem beiliegenden Retourenetikett und Forumlar zurück, am 11.9. erhält U das Paket.
Am 14.9. meldet sich U und teilt mit, dass der Schuh an der Sohle Gebrauchsspuren hat und K die Wahl hat, die Schuhe wieder zu erhalten oder, dass sie vernichtet werden.
K erklärt gegenüber U, dass sie von ihrem Widerufsrecht Gebrauch gemacht hat hilfsweise jetzt davon Gebrauch macht und nicht sicher ist, ob die Gebruchsspuren von ihr kommen. Zudem sei sie ja maximal zum Ersatz des Wertverlustet verpflichtet, der bei so einem Schaden die Schuhe ja nicht unverkäuflich mache.

Frage: Muss K die Schuhe wirklich komplett bezahlen/abnehmen?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von salbei):
Frage: Muss K die Schuhe wirklich komplett bezahlen/abnehmen?


Abnehmen, nein, wenn der Widerruf noch rechtzeitig erklärt wurde. Dazu fehlt die Datumsangabe.

Aber ggf. den Wertverlust ersetzen; und der kann sich in Abhängigkeit zur Beschädigung auch auf 100% belaufen.

Berry

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#2
 Von 
salbei
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):

Abnehmen, nein, wenn der Widerruf noch rechtzeitig erklärt wurde. Dazu fehlt die Datumsangabe.
Berry

Der Widerruf wurde zusammen mit der Stellungsnahme am 14.9. erklärt, wenn nicht sogar von einem konkludenten Widerruf durch die Rücksendung der Ware mit Retourenforumlar ausgegangen werden kann.



-- Editiert von salbei am 17.09.2018 10:58

-- Editiert von salbei am 17.09.2018 10:58

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#3
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Wie du schon schreibst, muss K "nur" Wertersatz leisten. Je nach Art und Umfang der Gebrauchsspuren kann dieser aber bis zu 100% betragen - wobei ich bei normalen Spuren an der Sohle davon nicht ausgehen würde

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von salbei):
wenn nicht sogar von einem konkludenten Widerruf durch die Rücksendung der Ware mit Retourenforumlar ausgegangen werden kann.
Nein, davon kann nicht mehr ausgegangen werden. Das war früher mal so, aber mittlerweile muss der Widerruf explizit erklärt werden.

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#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Sollten die Schuhe an der Außensohle tatsächlich nur Spuren zeigen, die auch beim Anprobieren im Laden entstehen, wäre K auf der sicheren Seite.

Sollten allerdings Spuren zu sehen sein, die auf mehrstündiges Tragen hindeuten oder auch Spuren an der Innensohle, wird es schwierig.

Da früher so beliebte "Ich kaufe mir online für das Wochenende Schuhe, trage die zur Party oder zur Hochzeit und schicke sie zurück" hat dazu geführt, dass die Materialprüfer bei den Online-Händlern mit einfachen Teststreifen z.B. den Hinweis erhalten, ob ein Schuh möglicherweise länger am Fuß getragen wurde.

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Sollten die Schuhe an der Außensohle tatsächlich nur Spuren zeigen, die auch beim Anprobieren im Laden entstehen, wäre K auf der sicheren Seite.


Richtig. Nur in welchem Schuhladen kann man sich bei der Anprobe die Sohlen zerkratzen oder gar mehr? Alle die ich kenne, in denen ich kaufe, sind mit Teppichboden ausgelegt.

Berry

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#7
 Von 
salbei
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Sollten die Schuhe an der Außensohle tatsächlich nur Spuren zeigen, die auch beim Anprobieren im Laden entstehen, wäre K auf der sicheren Seite.

Sollten allerdings Spuren zu sehen sein, die auf mehrstündiges Tragen hindeuten oder auch Spuren an der Innensohle, wird es schwierig.

Da früher so beliebte "Ich kaufe mir online für das Wochenende Schuhe, trage die zur Party oder zur Hochzeit und schicke sie zurück" hat dazu geführt, dass die Materialprüfer bei den Online-Händlern mit einfachen Teststreifen z.B. den Hinweis erhalten, ob ein Schuh möglicherweise länger am Fuß getragen wurde.


Naja, aber das Probieren wie im Laden würde ja nach § 357 VII BGB nicht mal eine Wertersatzpflicht auslösen, dann können doch Gebrauchsspuren - auch wenn sie durch mehrstündiges Tragen verursacht worden sein könnten - nicht sofort zu einer Abnahmepflicht oder 100% Wertersatzt führen, oder ?

-- Editiert von salbei am 17.09.2018 18:57

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#8
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Eine Abnahmepflicht gibt es ohnehin nicht, und 100% Wertersatz bedeuten im Umkehrschluss, dass die Ware komplett wertlos ist. Den tatsächlich durchsetzbaren Wertersatz kann man schwer abschätzen. Man kann sich ja als erste Näherung einmal fragen, wie viel man selbst für Schuhe in diesem Zustand zahlen würde .

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von salbei):
dann können doch Gebrauchsspuren - auch wenn sie durch mehrstündiges Tragen verursacht worden sein könnten - nicht sofort zu einer Abnahmepflicht oder 100% Wertersatzt führen, oder ?
Abnahme: nein...........100%Wertersatz: kann möglich sein

Zitat (von fm89):
Man kann sich ja als erste Näherung einmal fragen, wie viel man selbst für Schuhe in diesem Zustand zahlen würde .
Ich persönlich kaufe keine gebrauchten Schuhe => Für mich persönlich wären solche Schuhe also wertlos. Es gibt durchaus Kleidung die ich auch Second Hand kaufen würde, aber Schuhe bei denen das vorhandene Fußbett bereits von anders gearteten Füßen aus der Form gebracht wurde, niemals.

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#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von salbei):
wenn nicht sogar von einem konkludenten Widerruf durch die Rücksendung der Ware mit Retourenforumlar ausgegangen werden kann.
Nein, davon kann nicht mehr ausgegangen werden. Das war früher mal so, aber mittlerweile muss der Widerruf explizit erklärt werden.


Es wird diskutiert/angenommen, dass aus einer bloßen Rücksendung keine Widerrufserklärung zu schließen sei. In dieser Diskussion ging es bislang aber nicht um den Fall, dass ein Retourenformular verwendet wird.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass 100% Wertersatz nicht gleichbedeutend mit 100% Kaufpreis sein muss. Auch glaube ich nicht an die Unverkäuflichkeit, die so ja noch nicht einmal geltend gemacht wurde - er scheint sich eher darauf zu berufen, dass das Institut des Widerrufsrechts missbraucht wurde, ohne das so deutlich zum Ausdruck bringen zu wollen. Das wiederum sollte der Käufer am besten für sich selbst einschätzen. Alles in allem sieht für mich das Gebaren des Verkäufers (anhand der freilich bloß spärlichen Informationen hier) so aus, dass er mich gern verklagen dürfte, wenn er was von mir will.

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