Ich möchte wissen ob ich vom Kaufvertrag zurücktreten kann,
da der Prozessor, der mir geliefert wurde, defekt ist. Diesen Prozessor habe ich der Firma zurückgeschickt. Die Firma sagte mir mündlich, dass ich für den Schaden selber verantwortlich wäre und ich keinen Anspruch auf irgendwelche Rechte hätte. Nun möchte
ich den Kaufvertrag widerrufen, was laut Fernabsatzgesetz, bei rechtzeitigem Widerruf, ja möglich ist. Was soll ich machen ?
Widerruf Internetkauf wegen Defekt
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Letzten Endes eine Frage der Beweislast.
Sie müßten beweisen können, das der Prozessor schon bei Erhalt defekt war (Zeugen, Gutachten, ...).
Denbar wäre auch, das in Ihrem Fall bereits das neue Schuldrecht seit dem 1.1.02 greift, wonach bei Kaufverträgen über Neuware innerhalb der ersten 6 Monate automatisch vermutet wird, das ein existierender Fehler von vornherein bestand, also vom Verkäufer zu vertreten ist. In diesem Fall müßte die Firma das Gegenteil beweisen, z.B. durch Nachweis einer Endkontrolle, Gutachten, etc.
Ob ein evtl. Gutachter vielleicht zu dem Ergebnis kommt, der Defekt sei z.B. auf unsachgemäßen Einbau zurückzuführen oder sei bei der Herstellung bzw. Versand verursacht worden, kann ein Jurist nicht beurteilen.
Ich weiß zwar nicht wie teuer der Prozessor war, aber es verwundert doch ein wenig, warum die Fa. sich nicht kulant zeigt, zumal Sie den Prozessor wahrscheinlich doch an den Hersteller zurückgeben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
Guten Tag,
offenbar gilt, wenn ich das richtig verstehe:
Auch bei defekter Ware kann man als Privatkäufer innerhalb der Widerrufsfrist (14 Tage ab Erhalt der Ware) vom Kaufvertrag mit gewerblichen Verkäufern zurücktreten.
Wenn Verpackung und Ware augenscheinlich ok sind, zeigt sich der etwaige Defekt jedoch nicht sofort. Deswegen stellen sich folgende Fragen:
a) Wie ist es nun, wenn man die Ware z.B. eingebaut hat und dadurch Einbauspuren entstehen, z.B. Abdruck einer Befestigungsschraube an einer Grafikkarte oder Kratzer am Gehäuse eines PC-Laufwerks (entstanden durch das Einschieben in den Laufwerksschacht). Stellt dies eine Verschlechterung der Ware dar, so dass der Händler Wertersatz hierfür fordern kann (generell oder nur, falls in AGB festgehalten)? Oder handelt es sich juristisch nicht um eine Verschlechterung der Ware, da der Defekt erst nach dem Einbau festgestellt werden konnte (schließlich hat man daheim keinen Teststand wie der Hersteller)?
b) Wie sieht es aus, wenn man die Ware mit Fehlerbeschreibung zurückschickt. Geht man dann stillschweigend von einer Nachbesserung (Reparatur bzw. Ersatz) aus und verzichtet damit automatisch auf sein Widerrufsrecht?
Welche Rolle spielt hierbei eine nachfolgend zitierte Klausel des Händlers auf seinem Formular zur Fehlerbeschreibung ("Servicebegleitschein"): "Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit der anfallenden Testpauschale zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkläre ich mich einverstanden. Die Bearbeitung der Reklamation erfolgt nur mit gültiger Unterschrift und vollständig ausgefülltem Servicebegleitschein." Erklärt sich daraus irgendein Automatismus wie eben bei b) beschrieben?
Oder kann man, wenn man feststellt, das ganze Prozedere der Reparatur dauert einem zu lange - schließlich hat man schon bezahlt und möchte nicht 4 Wochen auf intakte Ware warten -, einfach von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und sein Geld zurückverlangen?
Danke,
Andreas
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Hallo herr Scharnhorst,
gerade bei Prozessoren wundert mich das _nicht_, da sehr viele (insbesondere Athlon) CPU's durch den Einbau zerstört werden (auf www.dau-alarm.de gibt es schöne Beispiele) und der Händler diese dann auch nicht vom Hersteller ersetzt bekommt.
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"Arne"
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