Widerruf / Nacherfüllung

8. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Litengo
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 59x hilfreich)
Widerruf / Nacherfüllung

Hallo zusammen,

hin und wieder kann es aufgrund menschlichen Versagens vorkommen, dass ein falscher Artikel dem Kunden zugesandt wird. I.d. Regel wird der Artikel kostenfrei ausgetauscht und der Fall ist erledigt. In einem aktuellen Fall ist es nun so, dass der Kunde aber keinen Austausch möchte und den Artikel zurückgeschickt hat. Er möchte nun vom Kaufvertrag zurücktreten und den Verkaufspreis, als auch die Rücksendekosten erstatten haben.

Muss ich diesem die Rücksendekosten erstatten oder kann ich mich darauf berufen, dass ich einen kostenfreien Austausch angeboten habe ? In meinen Augen handelt es sich um einen Widerruf, da zwar ein Fehler gemacht wurde, aber gleichzeitig auch eine Nachbesserung angeboten wurde.

Viele Grüsse,
Litengo

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Litengo):
kann ich mich darauf berufen, dass ich einen kostenfreien Austausch angeboten habe ?

Was hat das Eine mit dem Anderen zu tun?

Zitat (von Litengo):
Muss ich diesem die Rücksendekosten erstatten

Ja

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#2
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

Hallo, Sie haben eine falsche Sache geliefert (Falschlieferung), so dass derzeit ein Sachmangel vorliegt. Der Käufer hätte Rechte der Nacherfüllung geltend machen können, hier also die richtige Sache fordern können. Die notwendigen Transportkosten für den Austausch hätten Sie zu tragen. Wenn der Kunde nun einen Widerruf möchte, dann hat der Kunde auch die Kosten für den Rückversand zu tragen. Sollte hier allerdings vorab der Fall eingetreten sein, dass der Kunde Sie unter Fristsetzung zum Austausch der Sache aufgefordert hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist, dann ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich (Transportkosten zu Ihren Lasten). Gruß

-- Editiert von pro_forma am 08.02.2016 13:57

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Meine Kommentare sind lediglich persönliche Ratschläge ohne rechtliche Gewähr.

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#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von pro_forma):
so dass derzeit ein Sachmangel vorliegt.

Da sind wir noch nicht mal bei der Sachmangelhaftung, sondern beim allgemeinen Leistungsstörungsrecht - eine Annahme der Ware kann man bei einer Falschlieferung kaum unterstellen, wenn die Reklamation zeitnah erfolgt.

Die Konsequenz ist aber letztendlich dasselbe, die Portokosten für den Rückversand sind zu erstatten.

Man könnte nu natürlich anführen, dass er noch nicht zurücktreten kann und solange er nicht widerrufen hat, Du natürlich noch nacherfüllen darfst. Nutzt Dir aber auch nichts, denn die Kosten für den Rückversand der Ware musst Du ohnehin tragen und hast dann noch die Versandkosten für den neuen Versand zusätzlich. Und falls er dann noch widerruft, dann könnte ich mir durchaus vorstellen, dass Dir ein Richter die zweiten Rückversandkosten auf Basis von §242 BGB und §226 BGB auch noch aufbrummt.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

Hier liegt sehr wohl ein Sachmangel vor. Die Sache hatte bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit. Das Leistungsstörungsrecht ist hier nicht einschlägig, da dieses nur bis zum Gefahrübergang Anwendung findet. Um feststellen zu können, dass es sich um die falsche Sache handelt, muss die Sache zwangsläufig angenommen worden sein, somit ist die Annahme unstreitig.

Die Portokosten sind bei Widerruf m.E. gemäß Fallschilderung nicht zu erstatten. Diese hat der Käufer zu tragen, es sei denn, es wurde etwas Anderes in den AGB vereinbart.

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Meine Kommentare sind lediglich persönliche Ratschläge ohne rechtliche Gewähr.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Litengo
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 59x hilfreich)

@pro_forma

Zitat (von pro_forma):
Hallo, Sie haben eine falsche Sache geliefert (Falschlieferung), so dass derzeit ein Sachmangel vorliegt. Der Käufer hätte Rechte der Nacherfüllung geltend machen können, hier also die richtige Sache fordern können. Die notwendigen Transportkosten für den Austausch hätten Sie zu tragen. Wenn der Kunde nun einen Widerruf
möchte, dann hat der Kunde auch die Kosten für den Rückversand zu tragen. Sollte hier allerdings vorab der Fall eingetreten sein, dass der Kunde Sie unter Fristsetzung zum Austausch der Sache aufgefordert hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist, dann ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich (Transportkosten zu Ihren Lasten). Gruß
-- Editiert von pro_forma am 08.02.2016 13:57


Dies ist nicht geschehen. Es wurde keine Frist vom Kunden gesetzt. Der Kunde hat einen Fall bei eBay eröffnet und es wurde direkt ein kostenfreier Umtausch unsererseits angeboten. Dies lehnt der Kunde ab, hat den Artikel zurückgeschickt und wir haben eine Rückerstattung des Kaufpreises vorgenommen. Der Kunde fordert nun zusätzlich die Rücksendekosten. Ein Austausch wird dem Kunden weiterhin angeboten.

@radfahrer999
Wir sehen ja ein einen Fehler gemacht zu haben, aber können wir uns hier nicht auf das Nacherfüllungsrecht für Verkäufer berufen (kostenfreier Austausch) ? Und können wir dann nicht bei Ablehnung des Kunden bzgl. Nacherfüllung entsprechend hier einen Widerruf des Kunden sehen ?

@JogyB
Der Kunde hat in unseren Augen widerrufen, da er schließlich keinen Austausch, sondern eine Rückerstattung seines Geldes wünscht. Würden wir uns weigern den falschen Artikel auszutauschen bzw. könnten dies nicht, weil der richtige Artikel ausverkauft wäre, würden wir das einsehen. Eine Nacherfüllung wäre nicht möglich und dem Kunden würden wir selbstverständlich die Rücksendekosten zusätzlich erstatten. In diesem Fall ist es doch aber so, dass der Kunde aus welchen Gründen auch immer keine Lust auf einen Austausch hat, er uns also eine Nacherfüllung verweigert. Darf er dem Verkäufer eine Nacherfüllung verweigern ? Ein zweites Mal würde uns der gleiche Fehler nicht passieren, der richtige Artikel käme bei dem Kunden an und natürlich könnte dieser dann weiterhin innerhalb von 14 Tagen ab erhalt der richtigen Ware widerrufen, aber dann auch nochmal die Rücksendekosten tragen zu müssen "nur" weil vorher eine Leistungsstörung vorgelegen hatte, können wir uns nicht wirklich vorstellen.

Viele Grüsse,
Litengo

-- Editiert von Litengo am 08.02.2016 15:08

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von pro_forma):
Um feststellen zu können, dass es sich um die falsche Sache handelt, muss die Sache zwangsläufig angenommen worden sein, somit ist die Annahme unstreitig.

Nein. Die Entgegennahme der Ware ist noch keine Annahme der Leistung. Das ist hier nicht relevant, da die Rechtsfolgen dieselben sind. Im Falle der Nacherfüllung hingegen schon, wenn der Käufer eine Frist gesetzt hat. Wenn dann schon die Entgegennahme des Pakets eine Annahme bedeutet, dann müsste der Käufer nochmals eine Nachfrist setzen, wenn der Verkäufer wiederholt falsch liefert (vgl. Palandt).

Zitat (von pro_forma):
Das Leistungsstörungsrecht ist hier nicht einschlägig, da dieses nur bis zum Gefahrübergang Anwendung findet.

Doch, weil bei Versenden der falschen Ware noch gar kein Gefahrenübergang stattgefunden hat. Sonst könnte jemand ein Auto verkaufen, Backsteine liefern und sich dann auf den Gefahrenübergang berufen.

-- Editiert von JogyB am 08.02.2016 15:35

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Litengo):
@radfahrer999
Wir sehen ja ein einen Fehler gemacht zu haben, aber können wir uns hier nicht auf das Nacherfüllungsrecht für Verkäufer berufen (kostenfreier Austausch) ? Und können wir dann nicht bei Ablehnung des Kunden bzgl. Nacherfüllung entsprechend hier einen Widerruf des Kunden sehen ?

Was redest du da? Macht das Sinn?

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#8
 Von 
Litengo
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 59x hilfreich)

?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Es wird eine falsche, nicht bestellte Ware geliefert. Die ist gleich einem Sachmangel. Spielt aber keine Rolle. Der Verkäufer hat die Kosten zu tragen die nötig sind um den Mangel zu beseitigen. In diesem Fall wäre das Rückversand und die Versandkosten für die erneute Lieferung.
Noch bevor der VK die Nachlieferung durchführen kann widerruft der Kunde. Dem VK ist der also bekannt, dass der K die ursprünglich bestellte Ware nicht mehr möchte. Ab jetzt gilt es den entstehenden Schaden zu mindern. Würde der VK also die ursprünglich bestellte Ware versende würde er neue, vermeidbare, Kosten verursachen. Aufgrund seiner Schadensminderungspflich würden also dem VK diese vermeidbaren Kosten zu Last gelegt werden können. Der VK würde also alle anfallenden Kosten übernehmen müssen, auch die Kosten für den Rückversand der dann richtig nachgelieferten Ware.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Ich verstehe nicht, was das hier alles soll. Der Kunde will die Ware nicht mehr, zumindest nicht mehr von Dir. Alles was Du jetzt machst verursacht mehr Kosten bei Dir als das einfach zu akzeptieren. Das wäre aus wirtschaftlicher Sicht komplett unsinnig.

Ich kann ja bei Privatpersonen verstehen, wenn sie auf Prinzipien herumreiten. Ein Kaufmann sollte aber die wirtschaftlichen Gesichtspunkte nach vorne stellen.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Litengo wo ist denn jetzt das Verständnisproblem?

Käufer erhält die falsche Ware, sendet diese zurück -> Warenwert + Versandkosten sind zu erstatten.
Käufer möchte die richtige Ware nicht mehr haben -> Widerruf vor Versand

Welche Rücksendekosten, die mit dem Widerruf des Kaufvertrags nicht angefallen sind, soll der Käufer denn jetzt laut Ihrer Meinung tragen müssen?

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

Bei Widerruf des Kunden müssen die Rücksendekosten nicht erstattet werden. Wenn der Kunde sich vorzeitig zum Widerruf entschließt und dem Verkäufer nicht die Möglichkeit zur - für ihn kostenlosen - Nacherfüllung einräumt, dann hat er Pech gehabt. Ob hier irgendetwas "wirtschaftlich" ist oder nicht, spielt keine Rolle. Pacta sunt servanda. Auch der Verkäufer hat das Recht, seinen Fehler nachträglich zu bereinigen. Bei Widerruf hat der Käufer seit Juni 2014 grundsätzlich die Transportkosten zu tragen.

-- Editiert von pro_forma am 14.02.2016 08:56

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3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von pro_forma):
Bei Widerruf des Kunden müssen die Rücksendekosten nicht erstattet werden.

Und was hat das mit dem Fall zu tun? Der Käufer will nicht widerrufen, sondern zurücktreten.

Der Käufer hat darauf natürlich kein Anrecht. Aber wenn sich der Verkäufer nicht daruaf einlassen mag, dann würde ich als Käufer in dem Fall zur Nacherfüllung auffordern, die Ware zurückschicken und direkt ein Fax mit dem Widerruf hinterherschicken.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Litengo
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 59x hilfreich)

Wir sehen das ganze wie pro_forma. Vielen Dank für die Unterstützung.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Der Käufer will nicht widerrufen, sondern zurücktreten

§133 BGB ?
Wir hatten doch schon öfter, dass TEs von Rücktrittsrecht beim Onlinekauf sprechen und eigentlich den Widerruf meinen...

Zitat (von pro_forma):
Bei Widerruf des Kunden müssen die Rücksendekosten nicht erstattet werden.

Zitat:
§ 357 Abs. 6 S. 1 BGB

Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat.

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Litengo):
Wir sehen das ganze wie pro_forma. Vielen Dank für die Unterstützung.

Es ist immer gefährlich, sich aus zig Meinungen die herauszusuchen, die einem am besten passt. Wenn ich der Käufer wäre, könntet Ihr Euch auf viel Spaß einstellen. WIe ich vorgehen würde habe ich ja schon beschrieben.

Zitat (von radfahrer999):
§133 BGB ?
Wir hatten doch schon öfter, dass TEs von Rücktrittsrecht beim Onlinekauf sprechen und eigentlich den Widerruf meinen...

Kann sein, kann aber auch nicht sein. Sich darauf zu berufen ist ein riskantes Spiel. Falls sowas vor Gericht geht und der Käufer anwaltlich vertreten ist, dann wird er sicher glaubhaft machen können, dass er tatsächlich den Rücktritt erklären wollte.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat:
Wenn der Kunde sich vorzeitig zum Widerruf entschließt und dem Verkäufer nicht die Möglichkeit zur - für ihn kostenlosen - Nacherfüllung einräumt, dann hat er Pech gehabt.


Hier hat eher der Verkäufer Pech gehabt.
Der Widerruf ist hier VOR Versand der Ware erfolgt, damit lägen wir bei deiner "Nacherfüllung" bei Lieferung unbestellter Waren § 241a BGB insbesondere interessant Nr.1 & 3 daraus.
Für den Versender dann noch interessant -> §§ 3, 7 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 UWG a.F.

Zitat:
Bei Widerruf hat der Käufer seit Juni 2014 grundsätzlich die Transportkosten zu tragen.


Für mich lässt sich aus dem Sachverhalt keine Kostentragungspflicht der Versandkosten für den Käufer herleiten.

2x Hilfreiche Antwort

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