Widerruf Rücksendeadresse vermeintlich falsch - Ware kommt zurück

8. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)
Widerruf Rücksendeadresse vermeintlich falsch - Ware kommt zurück

Hi Leute,

mich interessiert folgender, kurioser Fall:

Nach einem Widerruf wird die Ware an die in der Widerrufsbelehrung und im Impressum angegebene Adresse zurückgeschickt.
1. Frage: Das ist doch soweit korrekt, richtig? Oder kann generell vom Händler die Rücksendung an eine abweichende Adresse verlangt werden?

Nun kann die Adresse laut Hermes nicht gefunden werden und zunächst wird weiter versucht die korrekte Adresse zu finden. Da dies nicht erfolgreich ist wird das Paket an den Absender zurückgeschickt.
2. Frage: Ändert dies irgendetwas an dem Recht des Käufers sein Geld erstattet zu bekommen? Der Versand wurde dem Händler (zunächst per E-Mail) nachgewiesen und die Schickschuld des Käufers sollte erfüllt sein. Das Risiko des Versands trägt ja der Händler - egal aus welchem Grund das Paket also nicht zugestellt wurde hat doch der Händler kein Zurückbehaltungsrecht mehr.

3. Frage: Ist eine E-Mail mit dem Versandbeleg und dem Versandlabel ausreichend als Nachweis der Rücksendung oder muss dies auch noch per Einwurfeinschreiben mit Kopien der Dokumente erfolgen? (Was, wenn das Einschreiben auch nicht zugestellt werden kann?)

Gruß

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Auorus):
Das ist doch soweit korrekt, richtig?





Zitat (von Auorus):
Oder kann generell vom Händler die Rücksendung an eine abweichende Adresse verlangt werden?

Korrekt.
Deshalb empfiehlt es sich auch immer die Texte zu lesen welche die Händler mitsenden.



Zitat (von Auorus):
Das Risiko des Versands trägt ja der Händler - egal aus welchem Grund das Paket also nicht zugestellt wurde hat doch der Händler kein Zurückbehaltungsrecht mehr.

Falsch.
Wenn der Kunde es verbockt obwohl der Händler seine Pflichten erfüllt hat, ist der Händler dem Kundennicht schutz- und rechtelos ausgeliefert.



Zitat (von Auorus):
Ist eine E-Mail mit dem Versandbeleg und dem Versandlabel ausreichend als Nachweis der Rücksendung

Kann sein oder auch nicht. Kommt auf die Umstände an (ist die Mail angekommen, benötigt der Händler das Original, ...).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)

Dann ist man als Käufer der Willkür des Händlers also ausgeliefert? Wenn irgendwo in irgendwelchen Dokumenten die einem per E-Mail zugeschickt werden eine andere Rücksendeadresse mitgeteilt wird hat das seine Korrektheit?

Wenn es in der Widerrufsbelehrung bzw. den AGB steht, dann ist es offensichtlich, dass dies gelesen wird bzw. gelesen werden muss und der Käufer so Kenntnis erlangt.

Gibt es dazu auch Gesetzestexte oder Rechtsprechung? Denn ich kann das einfach nicht glauben. Es gibt die Möglichkeit eine alternative Rücksendeadresse in den AGB oder der Widerrufsbelehrung zu nennen. Warum sollte es bindend sein, wenn der Händler es irgendwo in irgendwelchen Texten versteckt, womöglich mit Arglist?


Hier habe ich Beispiele gefunden, wo es in der Widerrufsbelehrung geregelt ist, was ich als legitim ansehe:
https://www.centrosan.com/Toolbox/Widerrufsbelehrung.php
https://imagepool.yourfone.de/download/Widerrufsbelehrung_Bundle_yourfone_AG.pdf

Zitat:
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten,

an uns an die abweichende Rücksendeadresse:

CentroSan B.V.
Kontaktbüro Deutschland
Struenseestr. 3
22767 Hamburg
Tel. 040 30684440

zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Zitat:
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an
dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns an die abweichende
Rücksendeadresse yourfone AG, Boschetsrieder Str. 67-69, 81379 München zurückzusenden oder zu
übergeben.

Da wird der Kunde also korrekt informiert.

-- Editiert von Auorus am 08.01.2018 19:20

-- Editiert von Auorus am 08.01.2018 19:23

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Eine irgendwo im Fließtext versteckte abweichende Adresse muss man als Kunde sicher nicht beachten.
Aber selbst wenn der Kunde an die falsche Adresse verschickt, wird das Widerrufsrecht selbstverständlich nicht eingeschränkt. Erklärung des Widerrufs und Rücksendung der Ware sind ja zwei unabhängige Vorgänge.

Wenn das Paket zurück kommt, schickt man es halt an die korrekte Adresse; die zusätzlichen Versandkosten sind dann eben der Schaden für den Kunden. Fraglich wäre noch, ob der Kunde für Schäden, die auf dem Versand an die falsche Adresse entstehen, einstehen muss (ich tendiere zu "ja").

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Auorus):
1. Frage: Das ist doch soweit korrekt, richtig?
Ja! Ich kann mich hier der Meinung von HvS nicht anschliessen. Wenn die Adresse in der Widerrufsbelehrung so genannt ist, dann muss der Kunde darauf vertrauen können, dass es auch die richtige Adresse ist. Sicherlich muss niemand suchen ob noch irgendwo eine Info mit einer anderen Adresse versteckt ist.

Zitat (von Harry van Sell):
Deshalb empfiehlt es sich auch immer die Texte zu lesen welche die Händler mitsenden.
Ob man etwas liest oder nicht, das bleibt dem K überlassen. Es gibt keine Verpflichtung tausende von Beipackzetteln zu lesen. Für den Widerruf ist die Widerrufsbelehrung maßgebend. Was darin steht, das zählt. Das ist Sinn und Zweck dieser Belehrung.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wenn die Adresse in der Widerrufsbelehrung so genannt ist, dann muss der Kunde darauf vertrauen können, dass es auch die richtige Adresse ist.

Ich sehe gerade das der Teil nach dem "Nö" abhanden kam.

Da stand ungefähr das:
Die Adresse aus dem Impressum ist nicht relevant. Sondern die aus der Widerrufsbelehrung. Und ja, der Händler darf eine abweichende Rücksendeadresse angeben.



Zitat (von -Laie-):
Ob man etwas liest oder nicht, das bleibt dem K überlassen. Es gibt keine Verpflichtung tausende von Beipackzetteln zu lesen.

Stimmt. Nur haftet man dann halt / verliert Ansprüche, wenns schief läuf. Wenn man z.B. die falsche Anschrift nimmt, Sachen falsch bedient etc.



Zitat (von -Laie-):
Für den Widerruf ist die Widerrufsbelehrung maßgebend. Was darin steht, das zählt. Das ist Sinn und Zweck dieser Belehrung.

Stimmt. Nur sollte man die dann halt auch lesen.
Und genau deshalb bleibe ich dabei:
Zitat (von Harry van Sell):
Deshalb empfiehlt es sich auch immer die Texte zu lesen welche die Händler mitsenden.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Stimmt. Nur sollte man die dann halt auch lesen.
Hat er doch getan! Er hat an die genannte Adresse zurückgesendet! Es geht hier doch genau darum, dass er an die dort genannte Adresse zurückgesendet hat!
Zitat (von Auorus):
Nach einem Widerruf
wird die Ware an die in der Widerrufsbelehrung und im Impressum angegebene Adresse zurückgeschickt.


Zitat (von Harry van Sell):
Stimmt. Nur haftet man dann halt / verliert Ansprüche, wenns schief läuf.
Nö, nur wenn es relevante Zettel gewesen wären, was hier aber nicht der Fall sein kann. Relevant ist die Widerrufsbelehrung, nicht irgendein anderes Schriftstück.

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