Widerruf bei Kauf über Vermittler

27. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
fffabian
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf bei Kauf über Vermittler

Guten Abend,

ich habe am 14.12.2018 einen Mobilfunkvertrag mit Gerät und Mobilfunkanbieter O2 bei Check24 bestellt.
Mir wurde ein falscher Vertrag per Mail zugeschickt, weshalb ich mich mit Check24 in Verbindung gesetzt habe.
Leider konnte das Problem nicht gelöst werden, so dass diese mir geraten haben den Vertrag bei O2 zu widerrufen und den gleichen Mobilfunkvertrag nochmals zu bestellen.

Gesagt getan. Am 18.12 bei O2 widerrufen und den gleichen Vertrag nochmals bestellt. Drei Tage später kam eine Antwort von O2, dass ich den Vertrag nicht bei den widerrufen kann, sondern nur bei O2.
Ich habe mich umgehend mit Check24 in Verbindung gesetzt und nachgefragt, ob ich korrekt gehandelt habe mit dem Widerruf bei O2 oder ob ich bei Check24 widerrufen müsste. Diese haben mir zugesichert dass es die korrekte Vorgehensweise war, da der Auftrag schon übermittelt wurde und die selbst nichts mehr unternehmen können. Check24 hat mir dann aus Kulanz angeboten, für mich den Widerruf erneut bei O2 einzureichen.

Dummerweise habe ich auf die Aussage von Check24 vertraut. Ein Monat später kam die erste Rechnung und die monatlichen Kosten von beiden (dem korrekten und dem welcher widerrufen werden sollte) sind vermerkt.


Nun die Frage, bei wem hätte ich widerrufen müssen? Beim Vertragspartner, also O2, oder beim Vermittler, also Check24?


Vielen Dank,
Fabian

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von fffabian):
Nun die Frage, bei wem hätte ich widerrufen müssen?

Die Frage dürfte sich durch lesen der Widerrufsbelehrung beantworten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fffabian
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei wem in der Widerrufsbelehrung? Bei O2 steht nichts zu dem Fall, wenn man über einen Vermittler bucht.
Nur das man den Widerruf innerhalb 14 Tage an "widerruf@cc.o2online.de" schicken muss, nichts weiter.

Bei Check24 steht dasselbe, der Widerruf muss an die genannte Adresse gesendet werden.

Damit hilft mir die Widerrufsbelehrung leider nicht weiter.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von fffabian):
Bei wem in der Widerrufsbelehrung?

Beim Vertragspartner dessen vertragliche Vereinbarung man widerrufen will - in dem Falle also O²



Zitat (von fffabian):
Bei O2 steht nichts zu dem Fall, wenn man über einen Vermittler bucht.

Nö, da steht auch nichts zu dem Fall wenn man den Vertrag bei Vollmond abschließt.
Aber es steht ja was da, für den Fall das man den Vertrag wirderrufen will ...


So was sollte man zwar per Einschreiben senden, allerdings hat O² hier zum Glück den Erhalt des Widerrufs bestätigt.

Von daher würde ich - diemal per Einschreiben - denen mitteilen das Vertrag XY rechtskräftig widerrufen wurde und man die fehlerhaft erstellte Rechnung nicht bezahlen wird und folgende Rechnungen ebenfalls nicht bezahlen wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
fffabian
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay vielen Dank für die Antwort.

Also liegt die Schuld ganz klar bei O2 und die hätten von Anfang an widerrufen müssen. Leider pochen die immer noch darauf dass ich hätte bei Check24 widerrufen müssen.

Danke auch für den Tipp mit dem Einschreiben, dass werde ich umgehend erledigen!

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Kann aber passieren das auch bei Dir wieder das bei O² übliche Ausmaß an Dummheit und Ignoranz an den Tag gelegt wird.

Dann hier noch mal melden.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Ergänzend sollte man sagen, dass man das Lastschriftmandat, so man denn eins erteilt hat, ebenfalls widerrufen sollte. Das erspart Ärger bzw. Aufwand mit der Bank.

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