Widerruf bei Zaunkauf Rückversand mit Spedition

6. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
Gambler633
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf bei Zaunkauf Rückversand mit Spedition

Hallo liebe Forum Mitglieder,

Ich habe mich extra angemeldet da ich dringend etwas Hilfe benötige.

Nun eine kurze Schilderung des Sachverhaltes:

Ich habe bei einer Firma einen Zaun bestellt per email bzw. Telefon.
Das Angebot kam per Mail und da dort alles in Ordnung war habe ich den Auftrag zur Bestellung aufgegeben.
Es handelt sich um Zaunfelder mit einem großen und einem kleinen Tor, die in einer Art Baukasten bestellt werden. Also keine Sonderanfertigung oder?
Nun kam die Bestellung via Spedition an. Das Problem, es wurde ein falsches Tor geliefert und die Qualität der Stickel sowie Zaunfelder ist eine reine Frechheit.
Auf Nachfrage beim Verkäufer sagte dieser 2 mal er meldet sich, aber nach 1 Woche noch immer keine Rückmeldung.
Daher will ich den Vertrag widerrufen.

Die Frage wäre, wie sollte ich das ganze formulieren und vor allem wer trägt die Kosten für den Rückversand?
Das ganze kann man ja nicht ohne weiteres zurück senden. Der Händler wohnt 25km entfernt und hat das ganze selbst angeliefert. Muss ich da jetzt Kosten für den Rückversand tragen bzw. wovon ist das abhängig?

Danke schonmal, ich hoffe ihr könnt mir helfen, da es sich doch um kosten im hohen 4-stelligen Bereich handelt.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von Gambler633):
Die Frage wäre, wie sollte ich das ganze formulieren und vor allem wer trägt die Kosten für den Rückversand?


Das steht beides in der Widerrufsbelehrung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gambler633
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Das steht beides in der Widerrufsbelehrung.


Das interessante hier ist das der Händler keine Widerrufsbelehrung angegeben hat, weder auf der Website, noch auf dem Angebot.
Daher auch meine Frage, das hätte ich vielleicht oben noch erwähnen sollen.

Die einzigen Angaben waren auf der Rückseite des Lieferscheins: Zahlungs- und Versandbedingungen und auf dem Angebot ein Hinweis das die Lieferbedingungen im Geschäft aushängen. Allerdings wurde ja per Mail bzw telefonisch bestellt, wie soll ich diese dann einsehen können?

-- Editiert von Gambler633 am 06.11.2021 12:23

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7221 Beiträge, 1518x hilfreich)

Mann kann auch die 25km fahren und dem Verkäufer Bilder der Ware zeigen oder evtl. auch Teile die eine mangelhafte Qualität haben, mitnehmen ....

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120125 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Gambler633):
Daher will ich den Vertrag widerrufen.

Auf welcher Rechtsgrundlage will man das denn machen? Da ist nämlich keine erkennbar ...



Zitat (von Gambler633):
Das Problem, es wurde ein falsches Tor geliefert

Welches Tor wurde denn bestellt und wie will man das beweisen?



Zitat (von Gambler633):
und die Qualität der Stickel sowie Zaunfelder ist eine reine Frechheit.

Welche Qualität konkret wurde denn bestellt und wie will man das beweisen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gambler633
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Mann kann auch die 25km fahren und dem Verkäufer Bilder der Ware zeigen oder evtl. auch Teile die eine mangelhafte Qualität haben, mitnehmen ....


Stimmt ein Tor mit 6 Metern Länge ist schnell transportiert

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gambler633
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Auf welcher Rechtsgrundlage will man das denn machen? Da ist nämlich keine erkennbar ...


Es handelt sich per Mail bzw Telefon ebenfalls um ein Fernabsatzgeschäft, somit habe ich auch hier die 14 Tage oder nicht? Oder zählen die 14 Tage erst ab Belehrung über diese?

Anfrage sowie Angebot des Händlers erfolgte per Mail. Auf meine Anfrage war auch ein Bild angegangen und dabei handelt es sich um ein ganz anderes Tor. Von der Mail will der Verkäufer plötzlich nichts mehr wissen obwohl er auf diese mit dem Angebot geantwortet hat.

Es handelt sich um eine verzinkte Zaunanlage, allerdings ist an 80 % der Teile die Verzinkung mangelhaft durchgeführt worden und schon wieder teilweise abgeblättert.

Und da ich kein Interesse an Nachbesserungen habe, da der Händler einfach gar nicht kooperativ ist will ich den ganzen „Pfusch" zurück geben.

Eventuell haben diese Auskünfte noch gefehlt um etwas konkreteres zu dem Fall zu sagen und wer nun für den Rückversand verantwortlich ist.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Gambler633):
Es handelt sich per Mail bzw Telefon ebenfalls um ein Fernabsatzgeschäft, somit habe ich auch hier die 14 Tage oder nicht?
Zu 99 % nicht, da ich davon ausgehe, dass der Verkauf nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist. Siehe § 312c BGB. Heißt: der Händler verkauft in der Regel in seinem "Ladengeschäft".

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Gambler633
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Zu 99 % nicht, da ich davon ausgehe, dass der Verkauf nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist. Siehe § 312c BGB. Heißt: der Händler verkauft in der Regel in seinem "Ladengeschäft".


Erstmal danke für die Hilfe!

Auf der Website des Händlers ist das komplette Sortiment gelistet und es steht auch klar dort das man via Telefon und E-Mail Bestellungen aufgeben kann. Da sehe ich nicht das der Händler idR die Geschäfte in seinem Ladengeschäft tätigt oder sehe ich das falsch?
Ebenso kann man online Beratungstermine vereinbaren, allerdings weis ich nicht ob das hier relevant ist?

„Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzwiderrufs ausscheiden (BGH, 17. Oktober 2018 – VIII ZR 94/17; Rn. 19)"

Hier von einem zufälligen Geschäft mit Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zu reden halte ich für ausgeschlossen.

-- Editiert von Gambler633 am 07.11.2021 10:57

-- Editiert von Gambler633 am 07.11.2021 10:59

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Es geht doch für die praktische Reaktion erstmal gar nicht darum, was "der richtige" weg ist, sondern darum die richtige Reaktion zu wählen,. Und die ist auch die Option einzubeziehen, falls ein Widerruf nicht bestünde.

Ich würde
a) den Widerruf erklären und auffordern wie die Rückabwicklung gestaltet werden soll

b) Hilfsweise die Mangelhaftigkeit der Sache erklären und auffordern, bis zum (angemessene Frist) eine mangelfreie Sache zu liefern und die mangelhaften Sachen abzuholen.

Sinnvollerweise würde ich bei beidem die gleiche Frist für eine verbindliche Rückmeldung wählen und darauf hinweisen,. dass in der Zwischenzeit keine Zahlung erfolgt.

1x Hilfreiche Antwort

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