Widerruf nicht akzeptiert

26. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Lala0r
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Widerruf nicht akzeptiert

Hallo,

Habe mir vor Kurzem eine Uhr über ei Onlineportal gekauft, welches über Drittanbieter läuft. Wollte die Uhr nun widerrufen, da sie mir nicht gefallen hatte. Habe mich innerhalb der 14 Tage bei dem Händler gemeldet und ihn per Email darauf aufmerksam gemacht, dass ich die Ware gerne zurückschicken möchte. Es kam nach 2 maligem Versuch keine Antwort seitens des Händlers, worauf ich mich an den Betreiber des Onlineportals gewendet habe. Deren Versuch den Händler zu erreichen sind ebenso gescheitert, worauf man mir sagte, ich soll die Ware einfach zurückschicken und Bescheid geben. Erst nachdem die Ware anscheinend bei dem Händler zurückgekommen ist, kam response im Sinne von "die Widerrufungszeit sei abgelaufen und die Ware wird nicht mehr zurückgenommen". Nach kurzem Emailverkehr, habe ich lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass ich das Verhalten und den schlechten Support im Sinne einer entsprechenden Bemerkung und Bewertung niederlassen werde, worauf mir der Händler direkt Bewertungserpressung und eine Anzeige angedroht hat.

a) ich fühle mich genötigt und bedroht
b) wurde mir seitens des Onlineportals zugesagt, ich sei im Recht und es würde eine Anmerkung ausreichen, einen Widerruf machen zu wollen, und nicht wie der Verkäufer darauf besteht, die Ware eigenständig zurückzuschicken, was hier wohl der Fall wäre.

Kann man mir da vllt weiterhelfen?

Liebe Grüße

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Du musst natürlich nachweisen können, dass der VK deinen Widerruf erhalten hat. Die Rücksendung der Ware hat nichts mit der Frist zu tun. Du musst nur innerhalb der Frist deinen Willen erklären. Wann wurde die Ware denn abgeschickt? Innerhalb der Frist oder erst danach? Die Absendung mit Erklärung des Widerrufes reicht. Es gilt NICHT der Wareneingang beim Händler.

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#2
 Von 
Lala0r
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Also Kaufdatum ist der 04.12.2014. Widerruf erfolgte am 14.12.2014, was ich als Emailnachweis auch habe. Der Händler hat mir übrigens die Ware wieder zurück gesendet.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Das ist zwar hilfreich, aber immer noch kein Beweis dafür, dass der VK diese Nachricht auch erhalten hat. Also nochmal: Kannst du nachweisen, dass der Händler deinen Widerruf innerhalb der Frist bekommen hat?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lala0r
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Es wurde eine Kontaktemailadresse angegeben. Diese habe ich zur Kontaktaufnahme benutzt. Wie und ob er die Email bekommt, liegt nicht in meiner Zuständigkeit, richtig? Ich wüsste jetzt auch nicht wie ich sowas sonst nachweisen sollte?!

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-- Editiert Lala0r am 26.01.2015 10:31

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Wie und ob er die Email bekommt, liegt nicht in meiner Zuständigkeit, richtig?


Doch, man muß schon beweisen, daß der Widerruf auch zugegangen ist.

quote:
Ich wüsste jetzt auch nicht wie ich sowas sonst nachweisen sollte?!


Deswegen widerruft man ja auch nicht per Email, sondern entweder durch Rücksendung der Ware oder durch Einschreiben/Rückschein.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Das Verhalten des Verkäufers ist natürlich schäbig.
Aber solange du nicht den Nachweis erbringen kannst, dass dein Widerruf angekommen ist, wird auf rechtlicher Schiene nichts zu machen sein.

quote:<hr size=1 noshade>Deswegen widerruft man ja auch nicht per Email, sondern entweder durch Rücksendung der Ware oder durch Einschreiben/Rückschein.
<hr size=1 noshade>

Stimmt. Aber bei Widerruf durch Rücksendung der Ware die Gesetzesänderung vom letzten Sommer beachten: Das kommentarlose Zurücksenden der Ware stellt nicht mehr (wie bisher) einen automatischen Widerruf dar. Man muss klar zum Ausdruck bringen, dass man widerrufen möchte (z.B. auf einem Formular, dass man der Ware beilegt).


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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