Widerruf von Spirituosen

9. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Markus84123
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf von Spirituosen

Hallo.
Ich habe im Internet ein Set aus 3 gleichen Likören gekauft. Nach der Zustellung haben meine Frau und ich eine Flasche geöffnet und jeder ein bisschen davon probiert. Allerdings schmeckte uns dieser Likör überhaupt nicht und ich habe daher einen Widerruf geschickt. Der Verkäufer antwortete nun, dass es ihm leid tut aber Lebensmittel sind nach der Öffnung vom Widerruf ausgeschlossen sind.

Ich habe aber gelesen, dass eigentlich nur Lebensmittel die eine sehr kurze Haltbarkeit haben ausgeschlossen sind. Das wäre ja bei Likören nicht der Fall. Oder ist es tatsächlich so, dass geöffnete Lebensmittel generell vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind?

Und falls diese ausgeschlossen sind müsste dann der Verkäufer die zwei noch nicht geöffneten Flaschen zurück nehmen oder kann er alle drei ablehnen weil sie als Set gekauft wurden?

Danke und Gruß

Markus

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3541 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von Markus84123):
Und falls diese ausgeschlossen sind müsste dann der Verkäufer die zwei noch nicht geöffneten Flaschen zurück nehmen oder kann er alle drei ablehnen weil sie als Set gekauft wurden?

In der Verkaufsanzeige stand sicher etwas dabei? Zum Beispiel vom Umtausch ausgeschlossen.

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Ich sehe hier eindeutig ein Widerrufsrecht gem BGB 312g. Einzig über die geöffnete Flasche könnte man sich streiten.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120199 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Einzig über die geöffnete Flasche könnte man sich streiten.

Eher über die Rechtswirksamkeit des Siegels (sofern vorhanden gewesen).
Oder über den Wertersatz diesbezüglich ...



Zitat (von Markus84123):
Der Verkäufer antwortete nun, dass es ihm leid tut aber Lebensmittel sind nach der Öffnung vom Widerruf ausgeschlossen sind.

Da im Gesetz anderes steht, möge er doch bitte eine substantiierte Begründung dafür liefern ... anderenfalls würde man nach Fristablauf ohne weitere Kommunikation rechtliche Weiterungen einleiten.

Es sei denn man hätte ein (rechtswirksames) Siegel beim öffnen gebrochen, dann käme § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB zu Anwendung und man kann sich jede weitere Diskussion sparen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

312g 2.3 würde aber auch nur zum tragen kommen, wenn der VK den Artikel explizit mit dem Hinweis auf das nicht bestehende Widerrufsrecht bei Siegelbruch versehen hätte.

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#5
 Von 
Neoner
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 39x hilfreich)

Du darfst widerrufen, der Verkäufer wird jedoch 100% der geöffneten Flasche als Wertersatz geltend machen, da sich eine geöffnete Flasche faktisch nicht weiterverkaufen lässt.

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#6
 Von 
Markus84123
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es sei denn man hätte ein (rechtswirksames) Siegel beim öffnen gebrochen, dann käme § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB zu Anwendung und man kann sich jede weitere Diskussion sparen.


Hallo Harry und danke für die Antwort (alle anderen natürlich auch)

ein richtiges Siegel gab es nicht. Einzig so ein Drehverschluss bei dem man beim Öffnen diesen vom unteren Teil bricht gibt es hier:

https://postimg.cc/tZZ971j6

Gilt das als Siegel? Ansonsten gab es keinen speziellen Hinweis der mich auf irgendein Siegel oder ähnliches hinweist.

Gruß
Markus

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#7
 Von 
Markus84123
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Neoner):
Du darfst widerrufen, der Verkäufer wird jedoch 100% der geöffneten Flasche als Wertersatz geltend machen, da sich eine geöffnete Flasche faktisch nicht weiterverkaufen lässt.


Aber das trifft ja auch auf viele andere Dinge zu die nach einem öffnen und/oder ausprobieren nur noch schwer wieder zu verkaufen sind. Das allein dürfte doch als Grund den Preis um 100% zu mindern nicht reichen.

Gruß
Markus

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#8
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1036 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es sei denn man hätte ein (rechtswirksames) Siegel beim öffnen gebrochen, dann käme § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB zu Anwendung und man kann sich jede weitere Diskussion sparen.


Das hat er auch. Oder was verstehst du unter einem Siegel?

Versiegelte Ware
Eine weitere Ausnahme gilt bei Produkten, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn der Käufer die Versiegelung entfernt hat. Öffnen Kunden daheim die Verpackung der Waren und entfernen damit die „Versiegelung", sind diese also ebenfalls vom Widerrufsrecht ausgeschlossen und können nicht mehr zurückgeschickt werden.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120199 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
Oder was verstehst du unter einem Siegel?

Eine Versiegelung im Kontext mit § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB hat gewisse Anforderungen zu erfüllen.

Eine solche Versiegelung muss dem Verbraucher als eindeutig als solche Versiegelung erkennbar sein und darf nicht lediglich als Schutz(hülle) anzusehen sein. Sie muss dem Verbraucher erneut darauf hinweisen, dass er beim Entfernen der Versiegelung sein Widerrufsrecht verliert.

Der profane "Knack-Verschluss" der seit dem vorherigen Jahrhundert existiert, wird das nicht erfüllen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1078 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat (von Markus84123):
Aber das trifft ja auch auf viele andere Dinge zu die nach einem öffnen und/oder ausprobieren nur noch schwer wieder zu verkaufen sind. Das allein dürfte doch als Grund den Preis um 100% zu mindern nicht reichen.


Ob sich etwas schwer wiederverkaufen lässt oder gar nicht, macht ja doch noch mal einen Unterschied.

Einen Likör zu probieren und anschließend auf die Idee zu kommen, den Kaufvertrag zu widerrufen, finde ich jedenfalls schon sehr schräg.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da im Gesetz anderes steht, möge er doch bitte eine substantiierte Begründung dafür liefern ...


In wie weit wäre das Widerufsrecht im Fernabsatz beim Probieren eines Likörs von einem Sigel abhängig?

Wenn wir uns die Begründung des BGH ansehen, weswegen es das Widerufsrecht im Fernabsatz überhaupt gibt, möchte ich behaupten, dass es mindestens im Falle der geöffneten Flasche keines gibt.

Das Öffnen und Probieren geht doch weit über das hinaus, was man in einem stationären Ladengeschäft (ohne Verkostung) mit einem "Likörchen" machen könnte (dürfte).

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#12
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wenn wir uns die Begründung des BGH ansehen, weswegen es das Widerufsrecht im Fernabsatz überhaupt gibt, möchte ich behaupten, dass es mindestens im Falle der geöffneten Flasche keines gibt.
Das Widerrufsrecht wird schon Bestand haben. Aber der Schadenersatz für den Wertverlust der geöffneten Flasche dürfe sich auf nahezu 100 % des Kaufpreises belaufen.



1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120199 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
In wie weit wäre das Widerufsrecht im Fernabsatz beim Probieren eines Likörs von einem Sigel abhängig?

Wenn ein rechtswirksames Siegel gebrochen wird, entfällt das Widerrufsrecht.



Zitat (von spatenklopper):
Das Öffnen und Probieren geht doch weit über das hinaus, was man in einem stationären Ladengeschäft (ohne Verkostung) mit einem "Likörchen" machen könnte (dürfte).

Irrelevant für das erlöschen des Widerrufsrecht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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