Widerruf wenn mit Gutschein bezahlt

30. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
neueruser04
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf wenn mit Gutschein bezahlt

Hallo,

Wenn ich etwas mit einem Wertgutschein bezahle und widerrufe , kann ich dann auf Erstattung des Geldes bestehen oder muss ich mich mit erneuter Auststellung eines Gutscheines zufrieden geben ?

Generell darf doch so ein Gutschein gar nicht ablaufen und muss nach 3 Jahren abzüglich eines Gewinnabzugs ausbezahlt werden , richtig ?

Danke euch vielmals

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3 Antworten
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn ich etwas mit einem Wertgutschein bezahle und widerrufe , kann ich dann auf Erstattung des Geldes bestehen oder muss ich mich mit erneuter Auststellung eines Gutscheines zufrieden geben ? <hr size=1 noshade>


Man kann nicht auf Auszahlung des Geldes bestehen, in dem Gutschein steckt schon der Gewinn des Händlers. Man kriegt das zurück, was man gegeben hat (§ 346 BGB ), "die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren".

quote:<hr size=1 noshade>Generell darf doch so ein Gutschein gar nicht ablaufen und muss nach 3 Jahren abzüglich eines Gewinnabzugs ausbezahlt werden , richtig ?

<hr size=1 noshade>


Dazu gibt es eine Entscheidung:

Zu Geschenkgutscheinen ein Urteil des OLG München:

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1507

Aber Vorsicht: Gilt nicht für Auktionsgutscheine etc., also jene die der Aussteller ohne Gegenleistung oder unter Auflagen ausgibt, er kann bestimmen, wie lange diese gültig sein sollen.

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#2
 Von 
neueruser04
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey und danke für die Antwort. Das mit dem Gutscheinerstattung dachte ich mir schon. Das heisst wenn der Gutschein 3 Jahre gültig ist hat man keinerlei Anrecht auf Rückgave abzüglich Gewinnabschlag ?
Schönen Abend noch

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Gutscheine auf eine bestimmte Ware verjähren prinzipiell genau so. Allerdings kann z.B. ein Händler schon nach einem Jahr sagen, er habe den im Gutschein erwähnten mp3-Player nicht mehr (keine erweiterte Warenbevorratungspflicht). Dann ist er allerdings ungerechtfertigt bereichert und muss den Wert des Gutscheins abzgl. entgangenem Gewinn auszahlen. Dieser Bereicherungsanspruch, der auch als Plicht zur Auszahlung des Gutscheins bezeichnet wird, verjährt aber auch in 3 Jahren.

http://www.versandhandelsrecht.de/?url=news&gl[detailid]=92

Denke, dass du das meinst...

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