Widerrufsrecht bei Haustürgeschäft

13. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
HJayS78
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäft

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zunächst möchte ich Ihnen den Sachverhalt schildern. Am 05.03.2005 kam ein Vertreter der Agentur PVZ (über diese Agentur ist in diesem Forum bereits geschrieben worden), der sich mir nicht vorstellte, zu mir nach Hause. Er fragte mich dann lediglich, ob ich bereit wäre, ihm persönlich und ab und zu eine Zeitschrift abzukaufen, wenn er alle zwei bis vier Wochen an meiner Tür klingeln würde. Ich verneinte zunächst. Doch nach einigem „Betteln“ und mit dem Wissen, einen Auszubildenden vor mir zu haben, der nach Provision bezahlt wird, willigte ich aus Gutmütigkeit ein. Ich wurde gebeten, einen kleinen Zettel zu unterschreiben, damit er seinem Chef einen Nachweis vorlegen könne, dass er tatsächlich mit mir gesprochen hat. Da mir das Wort Abonnement auf der Rückseite ins Auge fiel, weigerte ich mich zunächst. Letztendlich glaubte ich dem Vertreter, dass er keinen Abonnenten suche und nur diesen Zettel zur Verfügung habe. Ich sollte der Rückseite keine Beachtung schenken. Deshalb las ich auch auf der Vorderseite nicht, was ich tatsächlich unterschrieb. Ich war mit dieser Situation vollkommen überfordert. Mit Erhalt der Auftragsbestätigung am 06.04.2005 – gleichzeitig erste Rechnung – erfuhr ich, dass es sich doch um ein Abonnement handelt. Hiermit sah ich auch erst, welche Zeitschrift geliefert werden sollte, da mich der Vertreter nur nach meinen Interessen fragte und ich Kreuzworträtsel entgegnete, um ihn möglichst schnell loszuwerden. Ich habe aber nie eine konkrete Zeitschrift genannt. Folglich habe ich meine Unterschrift unter Vortäuschung falscher Tatsachen geleistet. Darüber hinaus bin ich gar nicht in der Lage, mir ein Abonnement zu leisten.
Nach Erhalt der o.g. Auftragsbestätigung rief ich umgehend bei der PVZ an, um das Missverständnis aufzuklären. Mir wurde lediglich gesagt, dass ich den Vertrag einzuhalten und somit auch den Betrag zu zahlen habe. Mein erstes Schreiben an die PVZ sendete ich am 03.05.2005 vor Erhalt der ersten Zeitung, in dem ich widerrufen habe. Im Übrigen schickte ich jede empfangene Zeitschrift nach Erhalt sofort zurück. Auf meine Briefe ist nie konkret Stellung genommen worden. Stattdessen traten lediglich weitere Zahlungserinnerungen und Mahnungen bei mir ein.
Da es sich vorliegend um ein Haustürgeschäft handelt, steht mir gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Gehe ich richtig davon aus, dass es sich bei der Zustellung der Zeitschriften um eine Lieferung von Waren handelt, sodass meine Widerrufsfrist nicht vor dem Eingang der ersten Zeitschrift bei mir beginnt, § 355 Abs. 3 S. 2 BGB , und nicht bereits mit der Belehrung über das Widerrufsrecht an meiner Haustür oder dem Erhalt der Auftragsbestätigung? Widerrufen habe ich schriftlich am 03.05.2005, jedoch spätestens mit der unmittelbaren Rücksendung der ersten erhaltenen Zeitschrift. Darüber hinaus ist bereits durch meinen Anruf unmittelbar nach Erhalt der Auftragsbestätigung deutlich geworden, dass ich von dem Vertrag Abstand nehmen will.

Die Agentur PVZ hat jetzt einen Anwalt eingeschaltet. Diesem habe ich den Sachverhalt geschildert und er schrieb, dass wir die offenen Forderungen erstmal als gegenstandslos betrachten sollen und er der PVZ den Sachverhalt weiterleite, obwohl ich diesen der PVZ selbst bereits mitgeteilt hatte.

Jetzt schrieb mir wieder die PVZ mit dem Hinweis, mein Widerruf sei verspätet. Mit der geleisteten Unterschrift an meiner Haustür hätte meine Frist (2 Wochen) begonnen. Außerdem sei der Vertreter nicht zu mündlichen Abreden befugt gewesen. Auf diesem, an der haustür unterschriebenen Zettel, war eine schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten.

Meine zentrale Frage ist, wie bereits erwähnt, ob es sich hier um eine Lieferung von Waren handelt, womit meine Widerrufsfrist erst mit Erhalt der ersten Zeitung beginnen würde. Dies hätte ich schließlich eingehalten.

Ich hoffe, es klingt nicht alles zu verworren. Vielleicht kann mir jemand helfen.

Mit freundlichen Grüßen,
HJayS78

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Am 5.3. haben Sie den Vertrag unterschrieben
am 6.4. kam die Auftragsbestätigung und
am 3.5. schrieben Sie an den Verlag.

Die Widerrufsfrist beginnt mit der Belehrung am 5.3. nicht mit dem Tag der Lieferung.
Somit haben Sie diese Frist bereits bei Ihrem Anruf - auch wenn eine Kündigung i.d.R. schriftlich erfolgen muß - weit überschritten.

Um nicht noch ein weiteres Jahr zahlen zu müssen, würde ich nun bald das Abo kündigen, natürlich per Einschreiben/Rückschein.

Aus dieser Nummer kommen Sie nicht raus, auch nicht per Anwalt.

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#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo murgab,

quote:
Die Widerrufsfrist beginnt mit der Belehrung am 5.3. nicht mit dem Tag der Lieferung.
Bitte erläutern Sie mir dies anhand des Gesetzes.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#3
 Von 
HJayS78
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Herr Roenner!

Heißt das, hierbei handelt es sich doch um eine "Lieferung von Waren", wonach ich also rechtzeitig mit Rücksendung der ersten Zeitschrift wirksam gekündigt habe?

MfG HJayS78

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#4
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Hallo H. Roenner, ich hoffe, so kurz vor Weihnachten bekomme ich von Ihnen noch eine Bewährungsstrafe, oder?

§ 355 BGB
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht




-----------------
"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

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#5
 Von 
HJayS78
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

@ murgab:

Ja, aber Absatz 3 kann man doch nicht einfach unter den Tisch fallen lassen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Jatzt traue ich mich nichts mehr zu sagen, möchte doch eine Bewährungsstrafe.

Warten Sie bitte ab, was H. Roenner dazu sagt, ich möchte Ihen keine falsche Info geben.

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#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo murgab,

quote:<hr size=1 noshade>Hallo H. Roenner, ich hoffe, so kurz vor Weihnachten bekomme ich von Ihnen noch eine Bewährungsstrafe, oder? <hr size=1 noshade>
*haha* ;) aber, aber! Mein Beitrag war keinesfalls als Kritik gedacht. Ich habe schon so einige von Ihren Beiträgen gelesen und diese gefallen mir gut.

Hier müssten Sie nur wie vom Fragesteller bereits dargelegt, den § 355 Abs. 3 BGB beachten, da es sich hier um die Lieferung von Waren handelt. Die Widerrufsfrist beginnt somit erst ab Erhalt der ersten Zeitschrift. Dieses macht gesetzesmäßig auch Sinn: Durch den Widerruf werden die Rechte des Käufers bei den jeweils gesetzlich vorausgesetzten Rechtsgeschäftsformen (Fernabsatz-, Haustürgeschäft usw.) gestärkt, da dieser nicht eine so umfassende Prüfungsmöglichkeit hat wie der Käufer, der dies zB direkt im Laden kauft.

Sind Sie Jurastudentin?


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 14.12.2005 16:35:48

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#8
 Von 
HJayS78
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Damit ist meine Frage beantwortet. Allerdings bleibt mir jetzt wohl keine Wahl, mir einen Rechtsanwalt zu suchen, weil die PVZ hartnäckig die Zahlung der Lieferkosten, Mahnungen etc. verlangt.

HJayS78

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#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo HJayS78,

quote:
Heißt das, hierbei handelt es sich doch um eine Lieferung von Waren, wonach ich also rechtzeitig mit Rücksendung der ersten Zeitschrift wirksam gekündigt habe?
Wenn Sie innerhalb von 2 Wochen den Widerruf erklärt, oder die Ware zurückgesendet haben, so haben Sie die Frist gewahrt. Ihre Annahme ist somit zutreffend.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 14.12.2005 16:44:03

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#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

quote:
Allerdings bleibt mir jetzt wohl keine Wahl, mir einen Rechtsanwalt zu suchen, weil die PVZ hartnäckig die Zahlung der Lieferkosten, Mahnungen etc. verlangt.
Die Mandatierung eines RA ist durchaus überlegenswert. Desweiteren können die RA-Kosten, je nach Lage des Falls, der anderen Partei auferlegt werden. Darüber wird Sie der jeweilige RA sicherlich genau beraten. Desweiteren besteht die Möglichkeit der Mitteilung des Sachverhaltes an die Verbraucherzentrale.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#11
 Von 
HJayS78
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank noch für die Tipps!

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#12
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#13
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Hallo Herr Roenner,

nein, bin ich nicht, aber was nicht ist, kann ja noch werden! :)

Sicher ist: mit dem gesundem Menschenverstand der User und Ihrem Wissen ist dieses Forum nicht nur eine große Hilfe für alle Fragenden sondern auch eine Bereicherung für das Internet und meinen Intellekt.

Herzlichen Dank an dieser Stelle.

Mußte mal gesagt werden!

Leute, es ist Weihnachten!!! ;)

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#14
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre netten Worte murgab. Es freut mich sehr dieses zu lesen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

@murgab:

Mein lieber Herr Gesangsverein,Sie können ja dick auftragen.

Hr. Roenner,

wenn ich da etwas mitkriege...;)

Bleibt für mich wohl "nur" Mahnmann.;)

-----------------
"Dies ist ein Rechtsforum, hier bekommst Du RECHT,Gerechtigkeit gibts hier nicht."

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
CWisnewski
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Um das Thema nochmal zu hinterfragen:

Wie wird denn hier der §312d, Abs.4 ausgehebelt?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Forte
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist jetzt zwar zwei bzw. drei Jahre her, wollte aber keinen neuen Topic aufmachen, da ich genau das selbe Problem habe.

Ich unterschieb am 31.10. in einer ähnlichen Situation und am 19.11 kam eine Auftragsbestätigung der PVZ. Ich schrieb ihnen gleich eine email, wobei noch nicht geantwortet wurde.
Die Auslieferung der ersten Zeitung ist anscheinend im Februar. Wenn die PVZ stur bleibt, muss ich nach §355 Abs. 3 dann im Februar lediglich die Ware zurücksenden, richtig?

Was ist mit dem von CW angesprochenen §312d Abs.4? Da der Vertrag nicht ausschliesslich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu Stande kam, ist es kein Fernabsatzvertrag, oder?

Würde zu gern wissen ob bei HJay alles geklappt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Forte
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hm... hast du überhaupt den Thread gelesen?
Es geht darum, dass HJay und ich erst nach der Auftragsbestätigung(also nach den zwei Wochen) erfahren haben, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde (die Schuld in meinem Fall verleugne ich auch nicht). Das Widerrufsrecht gilt aber bzw. die Frist beginnt laut §355 Abs. 2 nach Erhalt der Ware und nicht am 31.10.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Ich unterschieb am 31.10. in einer ähnlichen Situation und am 19.11 kam eine Auftragsbestätigung der PVZ. Ich schrieb ihnen gleich eine email, wobei noch nicht geantwortet wurde.

Wenn ich das richtig verstehe, war es demnach ein Haustürgeschäft oder? Es wurde also einem Werber auf einem Formular oder was auch immer eine Unterschrift gegeben?

Wenn es so wäre, kann doch 312 d Abs 4. Nr. 3 gar nicht einschlägig sein, Vorschriften nach dem Fernabsatzgesetz können gar nicht greifen.

0x Hilfreiche Antwort

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