Widerrufsrecht - gewerblich, Lieferverzug?

5. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
Auto09
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerrufsrecht - gewerblich, Lieferverzug?

Hallo,

habe als Büro (gewerbliches Unternehmen) eine Gerät auf Rechnung im Internet bei einem Händler bestellt.
Im Lieferstatuts stand „sofort lieferbar“. Auf meine Bestellung habe ich einen Bestellanfrage erhalten, in der der Rechnungsbetrag und das Modell aufgelistet sind.
Nach über einer Woche habe ich noch immer kein Gerät erhalten.
Dann habe ich mehrfach versucht den Händler während seiner Geschäftszeiten telefonisch zu erreichen. Ohne Erfolg.
16 Tage (nach Bestellung) später habe ich dem Händler eine E-mail geschrieben, in der ich nochmal erwähnte, dass ich bei ihm ein Gerät bestellt habe mit Lieferstatus "sofort lieferbar" und er mir mitteilen soll, wann das Gerät lieferbar ist, da ich sonst vom Kauf zurücktreten muss, wenn kurzfristige Lieferung nicht möglich ist.
Eine Antwort auf die Mail bekam ich nicht.

Einen Tag später schrieb ich dann dem Händler wieder eine E-mail, in der ich ihm die Stornierung für das Gerät mitteilte, aufgrund von Nichteinhaltung
der Lieferzeit und Nichterreichbarkeit per Telefon und E-Mail und bat um eine Kündigungsbestätigung.

Weitere acht Tage später habe ich eine Nachricht von dem Händler bekommen, dass angeblich genug Geräte auf Lager sind.
Er schrieb, dass er noch keine positive Bonitätsbestätigung hat.
Weiterhin akzeptiert er die Stornierung nicht. Er möchte jetzt das Gerät per Nachnahme verschicken und wartet auf meine Zustimmung.

Nach der Stornierung habe ich bereits von einem anderen Händler ein Gerät geliefert bekommen.

Frage: Kann mir jemand sagen, wie man in der Sache weiter verfahren kann, da ich das Gerät bereits besitze?

PS: Mittlerweile habe ich bereits in Erfahrung bringen können, dass der Händler kein seriöses kaufmännisches Handeln an Tag legt.


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1 Antwort
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Zuerst einmal: Ein Widerrufsrecht haben nur Verbraucher beim Kauf bei einem Unternehmer nach dem Fernabsatzgesetz. Wenn man selbst als Käufer Unternehmer ist, besteht ein solches Widerrufsrecht nicht.


quote:
Im Lieferstatuts stand „sofort lieferbar“. Auf meine Bestellung habe ich einen Bestellanfrage erhalten, in der der Rechnungsbetrag und das Modell aufgelistet sind.


Das ist eher unverbindlich, Händler jonglieren mit diesen Begriffen, oft genug sind die Artikel erst bestellt.

quote:
Auf meine Bestellung habe ich einen Bestellanfrage erhalten, in der der Rechnungsbetrag und das Modell aufgelistet sind.


Das ist die berühmt berüchtigte Bestelleingangsbestätigung, im Grunde ist noch gar kein Kaufvertrag zustande gekommen, der Käufer hat ein Angebot gemacht, dass der Händler annehmen kann oder nicht, das angebot des Verkäufers in seinem Shop ist mit einer Warenauslage zu vergleichen (invitatio ad offerendum).

Ohne einen Blick in die AGB des Händlers zu werfen, wird uns verborgen bleiben, zu welchem Zeitpunkt er gedenkt, einen Kaufvertrag eingegangen zu sein. Manche Händler verschieben diesen Zeitpunkt auf das Abschicken der Ware.

Kurzum: Der Händler hatte die Ware nicht, alles war nur Verzögerungstaktik, jetzt hat er sie. Sehe nicht, dass hier ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist, zumindest nicht in diesem Stadium.

quote:
Nach über einer Woche habe ich noch immer kein Gerät erhalten.
Dann habe ich mehrfach versucht den Händler während seiner Geschäftszeiten telefonisch zu erreichen. Ohne Erfolg.


quote:
16 Tage (nach Bestellung) später habe ich dem Händler eine E-mail geschrieben, in der ich nochmal erwähnte, dass ich bei ihm ein Gerät bestellt habe mit Lieferstatus "sofort lieferbar" und er mir mitteilen soll, wann das Gerät lieferbar ist, da ich sonst vom Kauf zurücktreten muss, wenn kurzfristige Lieferung nicht möglich ist. Eine Antwort auf die Mail bekam ich nicht.


quote:
Einen Tag später schrieb ich dann dem Händler wieder eine E-mail, in der ich ihm die Stornierung für das Gerät mitteilte, aufgrund von Nichteinhaltung
der Lieferzeit und Nichterreichbarkeit per Telefon und E-Mail und bat um eine Kündigungsbestätigung.


Das ist natürlich alles wenig zweckdienlich. Zumindest bei einer ganzen Reihe von Online-Händlern. Die haben die Ohren auf Durchzug. Was aber schon für Verbraucher gilt, gilt insbesondere auch für Handelsgeschäfte.

Nu bei einem Fixgeschäft wäre keine Mahnung erforderlich. Ansonsten muss man die Lieferung anmahnen. Wobei hier das Problem ist, dass im Grunde noch gar kein Kaufvertrag geschlossen wurde, das wäre der Fall gewesen, wenn der Händler eine Auftragsbestätigung mit Liefertermin geschickt hätte.

Also: Prinzipiell die Lieferung anmahnen, angemessene Frist setzen, nach Datum bestimmt, zur Lieferung auffordern und am besten gleichzeitig daraufhinweisen, dass man bei Nichteinhaltung vom Vertrag zurücktritt. Das am besten schriftlich und beweisbar, alles andere ist fast schon unverbindliche Plauderei.

quote:
Weitere acht Tage später habe ich eine Nachricht von dem Händler bekommen, dass angeblich genug Geräte auf Lager sind.
Er schrieb, dass er noch keine positive Bonitätsbestätigung hat.
Weiterhin akzeptiert er die Stornierung nicht. Er möchte jetzt das Gerät per Nachnahme verschicken und wartet auf meine Zustimmung.


Ja, jetzt hat er die Handys und könnte liefern. Allerdings kann er nicht auf Nachnahme bestehen, wenn per Rechnung bestellt wurde. Insofern kann er höchstens ein neues Angebot machen, was er ja tut. Auch da helfen die AGB weiter, womöglich hat er auch da eine Klausel bezüglich einer Bonitätsprüfung, meistens wird darin bestimmt, dass man eben nicht per Rechnung liefert, sollte die Auskunft negativ ausfallen, dann kommt aber kein Vertrag zustande. Einseitig umändern kann er den Vertrag nicht, der bis zu jetzigen Zeitpunkt m. E. nicht entstanden ist. Wenn der nicht bereit ist, ohne Nachnahme zu liefern, hätte sich das Problem von selbst gelöst.

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