Widerrufsrecht umgehen!

15. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
excalibur87
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 15x hilfreich)
Widerrufsrecht umgehen!

Hallo,

als Onlineshops-Betreiber möchte ich das Widerrufsrecht nicht ausschließen, aber mich verärgert dass Kunden eingeschweißte Waren aufreisen und zurücksenden. Die Ware kann nicht mehr verkauft werden.

Ist es möglich, dass wir als Serviceleistung dem Kunden (sofern es der Kunde wünscht) ihm ein großes Sortiment an Produkten zur Verfügung stellen (kostenfreier Hin- und Rückversand).
Der Kunde kann dann auswählen was er gerne möchte und bestellt die neue Ware (verzichtet dabei auf sein Widerrufsrecht).

Der Kunde kann sich (wie es in einem Laden auch der Fall ist) vom Produkt überzeugen.
Das zur Verfügung stellen von Mustern ist zwar mit zusätzlichen Versandkosten verbunden die uns zu lasten fallen, erhöht aber den Umsatz pro Kunden, schließlich übersenden wir dem Kunden auch Produkte die er anfangs für zu teuer hielt, ihm mit Besitz aber überzeugen.

Als kleines Fallbeispiel:
Kunde interessiert sich für eine Spiegelreflexkamera, bestellt bei uns kostenlose Muster mit 20 Artikeln (alle gebraucht). Er hat 14 Tage zeit zu testen und bestellt dann bei uns (evtl. sogar wesentlich mehr als vorgesehen).

Der Sinn und Zeck dieses Widerrufsrechts ist der Schutz des Verbrauchers. Die Ware sollte der Verbraucher erst einmal testen dürfen bevor er sich zum endgültigen Kauf entscheidet. Das ist mir auch verständlich, leider wird dieses Gesetzt nur nach Fernabsatzrecht angewendet "SCHWACHSINN!!!" Schließlich: Ladengeschäfte verkaufen Kopfhörer (eingeschweißt in einer Blisterverpackung) ohne einem gesetzliches Recht dass der Käufer erst ausprobieren darf.

Darf ich nun ein Widerrufsrecht ausschließen, wenn der Kunde gebrauchte Ware vorher testen kann?

Falls nein, wieso nicht?

-- Editiert am 15.07.2010 19:14

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
boscoop
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 38x hilfreich)

quote:
Darf ich nun ein Widerrufsrecht ausschließen, wenn der Kunde gebrauchte Ware vorher testen kann?

Falls nein, wieso nicht?


Interessante Frage.
Ich denke: Nein.

Es handelt sich eindeutig um Fernabsatz, auch wenn der Kunde zuvor Muster erhält.
Und damit gilt das Fernabsatzrecht, das meines Wissens derartige Ausnahmen nicht vorsieht.

Aber vielleicht kann die vorherige Bemusterung eine hohe Quote an entsiegelter Ware, welche zurück geschickt wird, vermindern.

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"... dieser Beitrag ist nur meine persönliche, laienhafte Meinung."

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#2
 Von 
TrueBlood
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 349x hilfreich)

quote:
Ich denke: Nein.


Ich bin 100% sicher: nein.

Man kann das Widerrufsrecht nicht umgehen, Punkt.

Selbst wenn der TE die Ware mit dem Namen des Kunden gravieren würde, würde kein Ausschluß greifen, weil die Ware zwar personalisiert, aber eben nicht "im Kundenauftrag angefertigt" wäre, weil der Kunde die Gravur ja gerade nicht beauftragt hat.

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""

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#4
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

quote:
Selbst wenn der TE die Ware mit dem Namen des Kunden gravieren würde, würde kein Ausschluß greifen, weil die Ware zwar personalisiert, aber eben nicht "im Kundenauftrag angefertigt" wäre, weil der Kunde die Gravur ja gerade nicht beauftragt hat.



Wenn der VK den Käufer fragt, soll ich das für Sie "Personalisieren" und der Käufer bejaht das, dann greift imho aber "im Kundenauftrag angefertigt".

Darum bietet z.B. Apple ja auch so gerne die kostenlose Gravur an .....
Einen anderen Weg versucht ja gerade Amazon zu beschreiten indem die die Ware selber entblistern und in einem eigenen Umkarton versenden (Amazon Frustration-Free Packaging)










-----------------
"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

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#5
 Von 
TrueBlood
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 349x hilfreich)

quote:
Wenn der VK den Käufer fragt, soll ich das für Sie "Personalisieren" und der Käufer bejaht das, dann greift imho aber "im Kundenauftrag angefertigt".


Korrekt.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

quote:
Wenn der VK den Käufer fragt, soll ich das für Sie "Personalisieren" und der Käufer bejaht das, dann greift imho aber "im Kundenauftrag angefertigt".

Wobei dann natürlich sich die Frage stellt, was gilt als "personalisieren"?
Reicht da z.B. das Anbringen eines Namenschildes als Aufkleber oder Anhänger aus?
Ober muss es "unentfernbar" sein?

Gruss
Fulgora

-----------------
"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:
Reicht da z.B. das Anbringen eines Namenschildes als Aufkleber oder Anhänger aus?

Meiner Meinung nach nicht



quote:
Ober muss es "unentfernbar" sein?

Davon gehe ich nciht unbedingt aus, es darf aber nicht mit einfachen Mitteln / geringem Aufwand zu entfernen sein.

Ich sehe das analog zu den 'personalisiert' zusammengebauten PCs die ja auch nicht vom Widerruf ausgeschlossen sind.



@excalibur87
Die Idee ist zwar nett, könnte auch unter Umständen erfolgreich sein.
Jedoch sehe ich da auch konkrete betriebswirtschaftliche Hindernisse:
Zum einen benötigt man Rücklagen für einen Rechtsstreit (gute Anwälte sind teuer)
Zum anderen benötigt man auch eine nicht unerhebliche Ausstattung an Mustern.

Dagegen steht die ausgepackte Ware.
Die man wieder einpacken kann und mit Preisabschlag verkauft. Das kann sogar langfristig mehr Kunden bescheren wenn mann eine Schnäppchenecke hat ...




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"
Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#8
 Von 
TrueBlood
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 349x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Reicht da z.B. das Anbringen eines Namenschildes als Aufkleber oder Anhänger aus? <hr size=1 noshade>


Das wären kaum "Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind" (§312d BGB ).

Jedenfalls nicht, wenn Namensschild und Aufkleber wieder entfernbar sind.

Der Gesetzgeber wollte nicht die Verkäufer herausfordern, sich kreative Umgehungen auszudenken (das regeln dann schon die Gerichte), deswegen funktionieren solche "schlauen" Ideen auch nur im Sandkasten und nicht unter Erwachsenen.

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