Wirksamkeit einer Auftragsbestätigung mit Unterschrift

12. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
chrischrischris
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wirksamkeit einer Auftragsbestätigung mit Unterschrift

Hallo, ein Kunde hat Interesse am Kauf eines "Outdoor Spas" (Whirlpool für draußen). Dieses bekommt er vom Verkäufer in Form einer Auftragsbestätigung angeboten, die den handschriftlichen Zusatz "Für den Fall, dass keine Anzahlung geleistet wird, ist der Vertrag nichtig" samt Unterschrift es Verkäufers enthält.

Der Verkäufer möchte, dass die Auftragsbestätigung unterschrieben wird, damit kein zweiter Termin vor Ort notwendig ist und der Rest der Abwicklung (falls die Anzahlung durch den Kunden geleistet wird) telefonisch durchgeführt werden kann. Es sind zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Herstellungs- oder andere Arbeiten durchgeführt werden.

Abgesehen davon, dass diese Form des Angebots natürlich komisch ist, würde ich gerne verstehen, wie bindend der Zusatz "Für den Fall, dass keine Anzahlung geleistet wird, ist der Vertrag nichtig" auf einer Auftragsbestätigung ist. Sollte der Käufer die Auftragsbestätigung unterschreiben haben, besteht dann seitens des Verkäufers irgendeine Möglichkeit, zu klagen oder Schadenersatz zu fordern, obwohl der oben genannte Zusatz unterschrieben durch den Verkäufer auf dem Vertrag ist?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7254 Beiträge, 1526x hilfreich)

Wenn der Kunde unterschreibt ist der Satz bindend.Keine Anzahlung = Keine Leistung = kein Vertrag

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
chrischrischris
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Der Satz ""Für den Fall, dass keine Anzahlung geleistet wird, ist der Vertrag nichtig"" wurde vom VERKÄUFER hinzugefügt, um sicherzustellen, dass der Kunde keine Verpflichtung eingegangen ist. Hat der VERKÄUFER trotzdem eine Möglichkeit, dem Käufer irgendeine Forderung zu stellen...

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von chrischrischris):
besteht dann seitens des Verkäufers irgendeine Möglichkeit, zu klagen oder Schadenersatz zu fordern

Klar. Fordern kann man, denn fordern kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann - so wie hier - keine Rechtsgrundlage für das fordern erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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