Schönen guten Tag,
ich habe mir am 08.01.2003 ein Notebook gekauft.
Mitlerweile ist das Gerät zu dritten mal defekt gewesen.
Ich war beim Händler und bin nach einer Fristsetzung auf Umtausch bis 05.01.2004 am 06.01.2004 vom schriftlich Kaufvertrag zurückgetreten.
Dieser Rücktritt wurde vom Händler anerkannt. Ich habe den Vollen Kaufpreis zurückverlangt, mußte mir aber heute nach einem Telefonat mit dem Händler anhören ich könnte nur den Zeitwert von 56 % des Kaufpreises zurückerhalten.
Ist dieser Betrag angemessen?
Ich bin natürlich bereit für den Vorteil den ich durch das Notebook hatte abstriche im Kaufpreis zu machen, aber 56 % finde ich etwas zu hoch gegriffen.
Würde mich über eine Antwort freuen.
MFG Mario
Zeitwert Notebook, Rücktritt vom Kaufvertrag
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Soweit ich weiß, geht man bei der Nutzungspauschale für Elektronikartikel ähnlich wie bei der Steuer von einer dreijährigen Nutzung aus.
Daher wäre eine Reduzierung der Kaufpreisrückzahlung um 33% angemessen (eigentlich sogar etwas weniger, denn die Zeiten, in denen das Gerät in Reparatur war, werden noch abgezogen).
Der aktuelle Kaufpreis ist niemals relevant.
Das heißt also, dass ich für ein Gerät welches ich gekauft habe zuzahlen muß, obwohl ich die Defekte nicht verursacht habe.
-----------------
" "
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Was meinen Sie mit "zuzahlen"?
Wenn das Gerät in der mangelfreien Zeit nutzbar war, ist es natürlich angemessen, den gezogenen Nutzen zu vergüten.
Ansonsten könnte man eine Ware, die am Ende der 2-jährigen Gewährleistungsfrist einen nicht behebbaren Mangel zeigt, aber vorher 23 Monate einwandfrei war, zurückgeben und den vollen Kaufpreis zurückerhalten? Kaum denkbar.
Einen Abzug i. H. v. 33 % vom Kaufpreis würde ich hier nicht für angemessen halten. Maßgeblich ist die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer. Wie sich die Berechnung genau bei technischen Geräten gestaltet, entzieht sich meiner Kenntnis. Klar ist aber, dass kein pauschaler Abzug stattfinden darf. Der Händler wird ja sicher konkrete Berechnungen angestellt haben (zumindest sollte er diese vorlegen können).
Überdies könnte man ggf. eine Verzinsungspflicht des Verkäufers hinsichtlich des Kaufpreises annehmen. Dafür käme es aber auf die Ausgestaltung des Betriebes des Verkäufers an.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
25 Antworten