Zeitwert bei Rücktritt?

6. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
hanakulare
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)
Zeitwert bei Rücktritt?

Hi,
Angenommen folgende Situation findet statt:

Der Kunde (K) kauft beim Verkäufer(NB) ein Laptop. 1.5 Jahre später geht dieser kaputt in Form eines Displayfehlers. Da dies ein Mängel ist, welcher im inneren des Laptops ist und somit nicht durch den Kunden verursacht worden ist und eine technische Mängelüberprüfung unzumutbar ist ist dies ein Gewährleistungsfall ( nach VZ-NRW).

K bringt direkt am nächsten Tag den Laptop zu NB da er täglich sehr dringend benötigt für seine Studentischen Tätigkeiten (vorallem da gerade Klausurphase beginnt) und verlangt Nachbesserung. Gleichzeitig setzt er eine Frist von 14Tagen mit der Forderung der Nachbesserung da er den Gegenstand sehr dringen benötigt. In diesem Frist schreiben steht zudem, dass nach Ablauf der 14 Tage K vom Kaufvertrag zurück treten will.
Der Verkäufer pocht aber darauf, dass auch wenn es zum Rücktritt kommen sollte, nur ein Zeitwert erstattet wird, der ca. 50% des Verkaufspreises entspricht.(da 3 Jahre Lebensdauer erwartet werden angeblich)

Ich habe mich bezüglich dieser Situation schon ein wenig eingelesen und ein Urteil gefunden, bei dem ein Händler den Zeitwertes eine Fahrrads nur erstatten musste, aber auch ein Urteil des EGH bei dem eine solche Nutzungsentschädigung als nicht gültig erklärt wurde.
Was sind eure Meinungen? Und wer bestimmt überhaupt die Lebensdauer? Einige Laptops halten doch auch gut 5 Jahre und länger...

Ich würde mich über eure Antworten sehr freuen;)

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat:
Da dies ein Mängel ist, welcher im inneren des Laptops ist und somit nicht durch den Kunden verursacht worden ist und eine technische Mängelüberprüfung unzumutbar ist ist dies ein Gewährleistungsfall

Witzige Interpretation ...



Zitat:
Und wer bestimmt überhaupt die Lebensdauer?

In der Regel orientiert man sich da an den AFA-Tabellen der Finanzbehörden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hanakulare
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Hier von der VZ NRW:
"Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung, muss der Kunde beweisen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft gewesen ist. Es dürfen aber keine unzumutbaren Anforderungen an den Kunden gestellt werden. So kann der Händler insbesondere keinen technischen Mangelnachweis verlangen, weil das ohne Gutachten eines Sachverständigen gar nicht möglich wäre. Nach unserer Auffassung genügt es, wenn der Kunde dem Händler plausibel macht, dass der Mangel ohne seine Einwirkung entstanden ist. Im Gegenzug muss wiederum der Händler das Gegenteil nachweisen."

Quelle:
http://www.vz-nrw.de/Gewaehrleistungsrechte-fuer-Kaeufer

Und einmal habe ich noch das gefunden
"So schwierig sich das anhört ist es nicht, denn in den meisten Fällen ist ein solcher Beweis sehr einfach möglich: Liegt der Fehler beispielsweise im Inneren eines Laptops oder ist das Display plötzlich schwarz, so muss es ein Fehler des Produktes sein, denn der Kunde kommt in der Regel nicht an die inneren Bauteile eines Elektronikgerätes heran. Bei den meisten Produktfehlern ist es daher sehr leicht zu erkennen ob der Fehler vom Kunden verursacht wurde oder im Gerät von vornherein angelegt war."
Quelle:https://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/reklamation-und-umtausch/


Und darf der Verkäufer überhaupt nur den Zeitwert zurückzahlen? Weil dann wäre es ja trotzdem ein herber Verlust für den Verbraucher.

-- Editiert von hanakulare am 06.07.2015 14:11

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von hanakulare):
Liegt der Fehler beispielsweise im Inneren eines Laptops oder ist das Display plötzlich schwarz, so muss es ein Fehler des Produktes sein, denn der Kunde kommt in der Regel nicht an die inneren Bauteile eines Elektronikgerätes heran.

Interessante Ansicht, leider nicht im Mindesten haltbar. Wenn man ein Notebook immer schon auf eine weiche Wolldecke stellt und dann die Bauteile den Hitzetod sterben, so liegt das sehr wohl im Einflussbereich des Käufers - man muss nicht an die Bauteile herankommen, um diese zu zerstören.

Rechtsanwälte sollte sich lieber mit Gesetzen beschäftigen als sich an technische Sachverhalte heranzuwagen ;) .

Zitat:
Nach unserer Auffassung genügt es, wenn der Kunde dem Händler plausibel macht, dass der Mangel ohne seine Einwirkung entstanden ist.

Das ist grundlegend falsch. Der Käufer muss es im Zweifelsfall für den Richter plausibel erscheinen lassen - das nennt sich freie Beweiswürdigung.

-- Editiert von JogyB am 06.07.2015 14:17

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hanakulare
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Und wie sieht es denn aus mit dem Zeitwert?
Das würde ja einen deutlichen Nachteil dem kunden bringen.

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

also die VZ hat da eine wirklich interessante Auffassung, eigentlich eine äusserst lachhafte!

Zitat:
Das würde ja einen deutlichen Nachteil dem kunden bringen.
Wieso den das? Der Kunde hatte ja ganz eindeutig die ganze Zeit über die Vorteile des genutzten Gegenstandes! Willst du etwa sagen, es wäre richtig, wenn der Kunde etwas nutzt, aber dann am Ende rein gar nichts für etwas gezahlt hat???

Nur ist das mit dem Zeitwert etc für dich eh irrelvant, da du nicht vom Kauf zurücktreten kannst. Das wäre nur möglich, wenn es ein Gewährleisstungsfall wäre und der Handler nicht nacherfüllen kann.
Nur wird es hier erst gar nicht zur Nacherfüllung kommen, da der Händler sich entspannt zurücklehnen kann und von dir erstmal einen Beweis erbracht haben kann, dass der Mangel schon vor Übergane an dich vorhanden war (Teures Gutachten)

Sollte dein Händler die mehr als kundenfreundliche Auffassung haben und dir etwas erstatten wollen, kannst du dir ja überlegen, ob du das annehmen wirst, oder ob du dann lieber dein defektes Gerät behalten möchtest.

Ein anderer Weg wäre evtl noch etwas über die Garantie zu erreichen welche dir der Hersteller gibt, aber bedenke auch hierbei, der Hersteller kann seine Garantiebedingungen so gestalten wie er will...

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

@hanakulare

Ganz klar, wenn du einen Gewährleistungsanspruch geltend machen möchtest, dann bist du per Gesetz dazu verpflichtet nachzuweisen, dass der Fehler, bzw. dessen Ursache, bereits zum Kaufzeitpunkt vorhanden war. KAnnst du das? Deine Begründung ist dazu nicht ausreichend.
Um es anzukürzen: Nein, du kannst es nicht. Der VK kann also deine Ansprüche ganz leicht zurückweisen. Deine Androhung zum Kaufrücktritt ist amüsant, aber mehr auch nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Wieso den das? Der Kunde hatte ja ganz eindeutig die ganze Zeit über die Vorteile des genutzten Gegenstandes! Willst du etwa sagen, es wäre richtig, wenn der Kunde etwas nutzt, aber dann am Ende rein gar nichts für etwas gezahlt hat???

Ja.
§474(5) BGB

Wenn es zu einem berechtigten Rücktritt kommen würde, dann müsste tatsächlich der Kaufpreis und nicht der Zeitwert erstattet werden.

Aber das ist graue Theorie, denn vor einem berechtigten Rücktritt stehen zwei Hürden:
a) Liegt überhaupt ein gewährleistungsrelevanter (= von Anfang an vorhandener) Mangel vor?
b) Rücktritt ist gegenüber Nachbesserung und Ersatzlieferung nachrangig und kommt nur in Betracht, wenn der Verkäufer weder reparieren kann / will noch für ein Ersatzgerät sorgen kann / will.

Ich finde die Rechtsansicht der VZ NRW übrigens auch "mutig".


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ja.
§474(5) BGB

Und wo exakt soll das da stehen? Das verweist diesbezüglich auf §439 BGB , also auf die Nacherfüllung und nicht auf den Rücktritt.

Man könnte natürlich die Auffasung vertreten, dass der Kunde beim Rücktritt, also wenn der Verkäufer keine vertragsgemäße Ware liefern kann, nicht schlechter gestellt werden darf als wenn der Verkäufer dies mittels Nacherfüllung tut. Nur würde mich da ein Urteil (am besten LG aufwärts) interessieren, in dem das so vertreten wird.

2x Hilfreiche Antwort

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