Eigentlich ein recht unkomplizierter Fall, aber dennoch bin ich mir nicht sicher, ob ich mich da im Recht befinde.
Es geht um den Kauf eines neuen Fahrrads. Dieses wurd in einem Fahrradgeschäft vor ort verkauft mit der Aussage (von zwei verschiedenen Verkäufern), dass es 30 Gänge habe. Nach drei Tagen und 20km Fahrleistung stellt sich jedoch im Gespräch mit einem Fachkundigen heraus, dass es nur 24 Gänge hat, also ein anderes Schaltwerk verbaut ist, als zugesichert.
Somit mindert sich natürlich auch der Wert des Rades.
Da mir das Rad ansonsten sehr gut gefällt, hätte ich nun gerne, dass das vermeindlich gekaufte Schaltwerk eingebaut wird - was durchaus auch möglich, aber natürlich mit Mehrkosten (Material und Einbau/Arbeitszeit) verbunden ist.
1. Trifft hier §439 BGB
zu?
2. Kann ich darauf zugrunde liegend eine Nachbesserung/Umbau verlangen?
3. Muss ich das Angebot des Ladens annehmen, der mir anbietet das Rad zurückzunehmen oder einen Rabatt zu gewähren?
Um es deutlich zu machen. Das Rad mit dem angegebenen Schaltwerk wäre ein echtes Schnäppchen gewesen. Daher hätte ich gerne auch die 30-Gang Schaltung zum Preis, den ich bezahlt habe.
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Zugesicherte Eigenschaft fehlt
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Hallo
quote:Das kannst du wie genau beweisen?
Dieses wurd in einem Fahrradgeschäft vor ort verkauft mit der Aussage (von zwei verschiedenen Verkäufern), dass es 30 Gänge habe.
Im Übrigen wird sowohl das 30er ls auch das 24er effektiv deutlich weniger Gänge haben, bzw viiele der Gänge sind einfach wieder gleich...
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Darum geht es doch gar nicht.
Ich brauche es nicht zu beweisen, da der Händler diesen Missstand heute selbst gesehen, bezeugt und zugegeben hat. Er meinte das letztlich ein andere Schaltwerk verbaut ist, als was ich geglaubt habe zu kaufen.
Es geht des Weiteren nicht um die Anzahl der Gänge als vielmehr um die Qualität der verbauten Komponenten. Und davon ist das Schaltwerk bei einem Fahrrad ein nicht unerheblicher Teil seiner Funktion.
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-- Editiert Veannon am 15.04.2013 14:22
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quote:Na wenn du das meinst!
Ich brauche es nicht zu beweisen
quote:Verlangen kann man immer alles was man will! Nur wenn der VK das so nicht machen will und auf einmal nichts mehr von seien Aussagen wissen will, dann steht meine erste Frage wieder an Oberster Stelle!
2. Kann ich darauf zugrunde liegend eine Nachbesserung/Umbau verlangen?
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Ich weiß gar nicht, warum du nun beleidigt bist.
Ich habe beim Kauf einen Zeugen dabei gehabt, der diese Aussage bestätigen kann. Des Weiteren ein Heftchen dazu bekommen, aus dem klar hervor geht (die Zahl 30 kommt als Bestätigung für die Anzahl der Gänge in der Bezeichnung des Rades vor), dass ein anderes Schaltwerk verbaut sein sollte.
Eben jenen zeugen hatte ich heute auch bei der Reklamation dabei. Und an der Tatsache, welches Schaltwerk nun verbaut ist, kann der Verkäufer ohnehin nichts ändern. Meinetwegen kann er es auch heimlich austauschen und sagen "Ne, war schon immer das drin". Dann hätte ich ja auch was ich will :-)
Ich gehe in meinem Glauben von der netten Welt aber weiterhin davon aus, dass die Verkäufer auch nicht bestreiten, dass sie etwas anderes behauptet hätten.
Also stelle ich meine Frage genauer.
Gesetz den Fall, das Rad wurde a) mit einem 1A-Qualität Schaltwerk angeboten und de facto zeigte sich, dass es b) nur ein Schaltwerk durchschnittlicher Qualität verbaut ist. Welche rechtliche Handhabe habe ich da?
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@tricyclePilot:
Vielen Dank. Das wollte ich wissen.
Ich gehe davon aus, dass Verkäufer und Fahrradmonteur zu ihrem Wort stehen, o.g. Begleitung (oder nun "Zeuge") ausreicht und vorhandene Dokumente überzeugen.
Die Frage ist nur, da ja der §439 BGB
die Nacherfüllung ausschließt, wenn die Kosten hierfür unverhältnismäßig seien - ab wann und wer das behaupten darf?
Und außerdem nochmal die deutliche Frage:
ICH habe das Recht zu entscheiden, dass ich Nachbesserung möchte, sonst nichts, ja?
-- Editiert Veannon am 15.04.2013 14:41
quote:Bin ich nicht, wenn dann eher du, denn dein läppishes "brauche ich nicht" lässt da eher drauf schliessen.
Ich weiß gar nicht, warum du nun beleidigt bist.
Auch kann ich nichts dafür, dass du so wichtige Infos wie du sie jetzt nachgereicht hast im Eingangspost einfach weggelassen hast.
quote:Nach den nachträglich bekanntgegebenen Infos, kannstz du jetzt ohne weiteres auf Nachbesserung bestehen und diese zur Not auch einklagen.
Welche rechtliche Handhabe habe ich da?
Hättest du diese Infos gleich am Anfang gegeben, hätte man dir das auch gleich so sagen können...
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Ich danke dir dennoch auch, lieber/liebe lesen-denken-handeln :-)
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quote:
Die Frage ist nur, da ja der §439 BGB die Nacherfüllung ausschließt, wenn die Kosten hierfür unverhältnismäßig seien - ab wann und wer das behaupten darf?
Behaupten darf das natürlich der zur Nachbesserung verpflichtete.
Ab wann? Immer eine Einzelfallentscheidung, nicht pauschal zu beantworten.
Beispiel 1:
Radiowecker zu 10 EUR, ohne Funktion
Austausch des Weckers: 10 EUR
Reparatur: 58 EUR
Reparatur unverhältnismäßig, Austausch ok
Beispiel 2:
Neu-Kfz zu 10000 EUR, Außenspiegel defekt
Austausch des Kfz: 10000 EUR
Reparatur: 100 EUR
Reparatur ok, Austausch unverhältnismäßig
Also nenne mal Fakten.
quote:
Und außerdem nochmal die deutliche Frage:
ICH habe das Recht zu entscheiden, dass ich Nachbesserung möchte, sonst nichts, ja?
Korrekt, der Kunde hat das Wahlrecht.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Okay, da ist die Unverhältnismäßigkeit deutlich zu erkennen in deinen Beispielen.
Um in meinem Fall konkreter zu werden, möchte ich ein äquivalentes Beispiel mit einem Auto anführen.
Ein Autokäufer, der sechs Gänge angepriesen bekommt (auf dem Schaltknauf stehen auch die Gänge von 1 bis 6) merkt nach dem Kauf, dass er es nicht schafft das Auto in den 6. Gang zu schalten. Es stellt sich heraus, dass ein falsches Getriebe (? keine Ahnung was für die Gänge zuständig ist) verbaut ist, er nur 5 Gänge hat.
Kaufpreis Auto (Gebrauchtwagen) = 7000,- Euro
Reparatur: Materialkosten = 2500,- Euro + Arbeitszeit
Austausch nicht möglich (hier Gebrauchtwagen, bei mir "Auslaufmodell" gibts nicht mehr)
Ist die Reparatur nun in meinem Beispiel verhältnismäßig?
Nachdem ich heute ein Gespräch mit dem Verkäufer hatte und der das Geschäft "einfach rückabwickeln" möchte, ich aber meiner Bitte um Nachbesserung Gewicht verliehen habe, möchte er sich nun mit dem Lieferanten beraten, um zu sehen "wie wir aus der Sache rauskommen".
Warum hat man als Privatperson eigentlich immer ein schlechtes Gewissen, wenn einem bewusst ist, dass einem Händler ein Fehler unterlaufen ist, der ihm in Zweifelsfall Verlust bringt - sofern man auf seinem Recht besteht? Und umgekehrt interessiert es die Händler überhaupt nicht, wenn sie täglich andere Käufer über den Tisch ziehen? Reine Rhetorik.
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quote:
von Harry van Sell am 16.04.2013 00:35
Also nenne mal Fakten.
quote:
von Veannon am 17.04.2013 15:18
Um in meinem Fall konkreter zu werden, möchte ich ein äquivalentes Beispiel mit einem Auto anführen.
Ich kenne kein Fahrrad das eine Anzeige für 30 Gang hat, aber nur 24 mitbringt.
quote:
von Veannon am 17.04.2013 15:18
Reine Rhetorik.
Polemik ist hier nicht vorgesehen
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"Wenn die rote Kontrollscheibe im Sichtfenster sichtbar ist, dann ist die Parkzeit überschritten."
Jo, musst du nicht kennen. Ist aber so. Damit wollte ich auch nur sagen, dass ich von Außen nicht erkennen konnte, dass die zugesicherte Eigenschaft nicht vorhanden ist. Aber bei meinem Betirag geht es auch nicht mehr um die eigentliche Auseinandersetzung, sondern um die Frage, ab wann Nacherfüllung unverhältnismäßig ist.
Und nachdem wir hier von einem fiktiven Beispiel ausgehen, kann die Frage auch beantwortet werden, ohne deine Kenntnis über irgendeine Schalthebelvorrichtung zu betreffen.
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Wenn es für dich aber was zu Sache beiträgt:
http://www.bike24.de/i/p/8/5/40958_00_d.jpg
impliziert 30 Gänge...
und wenn dann eben rauskommt, dass es keine 30 Gänge LX Schaltung, sondern eine 24-Gang Alivio ist, verstehst du vielleicht auch warum ich das geändert haben möchte.
-- Editiert Veannon am 17.04.2013 16:43
quote:<hr size=1 noshade>von Veannon am 17.04.2013 16:31
dass ich von Außen nicht erkennen konnte, dass die zugesicherte Eigenschaft nicht vorhanden ist. <hr size=1 noshade>
Grundrechenarten. Heute Multiplikation einstelliger Zahlen, auch "kleines Ein mal eins" genannt
3 Kettenblätter x 8 Ritzel = 24 Gänge
3 Kettenblätter x 10 Ritzel = 30 Gänge
quote:<hr size=1 noshade>von Veannon am 17.04.2013 16:31
Aber bei meinem Betirag geht es auch nicht mehr um die eigentliche Auseinandersetzung, sondern um die Frage, ab wann Nacherfüllung unverhältnismäßig ist. <hr size=1 noshade>
Als ein Mensch der gerne Rad fährt und sich seine Räder mit ausgesuchten Komponenten selber zusammenbaut tendiere ich zu "unverhältnismäßig".
quote:<hr size=1 noshade>von Veannon am 15.04.2013 13:21
Somit mindert sich natürlich auch der Wert des Rades. <hr size=1 noshade>
Somit würde auch eine Preisminderung nach §437 (2) BGB in Betracht kommen
quote:<hr size=1 noshade>von Veannon am 15.04.2013 13:21
Muss ich das Angebot des Ladens annehmen, der mir anbietet das Rad zurückzunehmen oder einen Rabatt zu gewähren? <hr size=1 noshade>
Große Alternativen gibt es nicht.
quote:<hr size=1 noshade>von Veannon am 15.04.2013 13:21
Daher hätte ich gerne auch die 30-Gang Schaltung zum Preis, den ich bezahlt habe. <hr size=1 noshade>
Ich hätte auch gerne so viel.
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"Wenn die rote Kontrollscheibe im Sichtfenster sichtbar ist, dann ist die Parkzeit überschritten."
Das bei deinem Auto-Beispiel, wäre die Reparatur noch verhältnismäßig.
De BGH urteilte mal, das fehlerhafte Fließen für einen Kaufpreis von ca. 1190 EUR inklusive aller notwendigen (d.h. nicht mutwillig verursachten) Kosten zu ersetzen seien, da dies nicht unverhältnismäßig sei.
Kosten für den Händler: ca. 5830 EUR (= ca. 490%)
Da waren noch keine Kosten für die juristische Auseinandersetzung drin enthalten.
Unverhältnismäßig geht also durchaus deutlich über den Kaufpreis hinaus ...
quote:
möchte er sich nun mit dem Lieferanten beraten, um zu sehen "wie wir aus der Sache rauskommen".
Dagegen ist vorerst nichts einzuwenden, da man ihm ein paar Tage Zeit gibt das zu regeln.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
quote:
Dagegen ist vorerst nichts einzuwenden, da man ihm ein paar Tage Zeit gibt das zu regeln.
Ist auch vollkommen okay. Die Gespräche mit dem Verkäufer bzw. dessen Chef sind bislang auch - nicht zuletzt aufgrund der Infos aus diesem Thread - sehr konstruktiv verlaufen und ich bin durchaus auf Verständnis gestoßen. Von daher weiß ich nicht, was das Problem vom "radfahrer" ist...
Danke auch für die Info wegen der Unverhältnismäßigkeit.
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