Zwangszahlung Software Update

15. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
GemeinnützigerVerein
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwangszahlung Software Update

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein gemeinnütziger Verein, der mit einer Vereinsverwaltungssoftware seine Buchhaltung und Mitgliederverwaltung abwickelt, bekommt von einem Anbieter hat in 2018 eine neue Software zugesendet, ohne das diese durch bestellt zu haben, oder ein Abonnement abgeschlossen worden wäre.
Nun fordert der Anbieter die Zahlung des Rechnungsbetrages für den Erwerb der neuen Software und hat diesen auch schon entsprechend angemahnt.

Auf Anfrage des Vereins hin, wie es zu dieser Zahlungsaufforderung kommen konnte, erwidert der Anbieter nun:

"Zu Ihrer Frage bzgl. der Rechnung und Mahnung. Unsere Vereinsverwaltung wird über einen freiwilligen Update-Service einmal im Jahr kostenpflichtig aktualisiert. Wir informieren daher unsere Anwender immer über eine Update-Vorankündigung, dass die Aktualisierung ansteht und Sie dann in Kürze Ihr Update erhalten.

Wenn Sie ein Update nicht beziehen möchten, dann müssen Sie uns vor dem Versand kurz Bescheid geben bzw. nach Erhalt die Sendung wieder an uns retournieren. Es besteht sogar die Möglichkeit, das Update 14 Tage zu testen. Innerhalb dieses Zeitraumes können Sie, die Update-Version unverbindlich zu prüfen und ohne Angabe von Gründen retournieren oder die Aktualisierung in der Download-Version formlos stornieren.

Bitte werfen Sie hier auch einen Blick in unsere AGBs unter Punkt 4.2: ......

Die Rücksende-/Stornofrist ist nunmehr abgelaufen. Daher ist eine Rücknahme bzw. Stornierung der Updaterechnung nicht mehr möglich. Wir bitten um Verständnis und um Zahlungsausgleich der Rechnung auf unser Konto bei..."

Ist diese Form der Zwangslieferung und Zwangszahlung ohne Bestellung oder Einverständnis zu einem Abonnement rechtens?
Wie kann sich der Verein dagegen wehren. Als gemeinnütziger Verein kommt es dem Organisation auf jeden Euro an, weshalb ein geforderter Betrag von nunmehr 163,20 EUR auch kein Pappenstiel darstellt.

Vielen Dank im Voraus.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119391 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von GemeinnützigerVerein):
Ist diese Form der Zwangslieferung und Zwangszahlung ohne Bestellung oder Einverständnis zu einem Abonnement rechtens?

Zitat (von GemeinnützigerVerein):
Bitte werfen Sie hier auch einen Blick in unsere AGBs unter Punkt 4.2: ......

Finde den Widerspruch ...

Was genau hat man denn vorgefunden als man dem Vorschlag der Firma folgte und nachlas?



Abgesehen davon:
Wenn man fehlerhafte / nicht aktuelle Software verwendet, haftet man unter Umständen auch persönlich - da gab es schon für so manchen Vorstand ein böses Erwachen ...

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
GemeinnützigerVerein
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

AGB Punkt 4.2:

Beschreibungen zur Leistung und Beschaffenheit
1. Es gilt die Beschreibung der Leistungen von Linear in der Produktbeschreibung im Bestellangebot vorrangig.
2. Damit Software aktuell und vollumfänglich nutzbar bleibt, nimmt der Kunde entsprechend der Produktbeschreibung automatisch am Abonnement-/Update-Service bzw. Aktualisierungs-Service teil. Umfang und Preis der jeweiligen Updates bzw. Ergänzungslieferungen entsprechen den Angaben im Bestellangebot (Internet-Shop, Produktkatalog etc.). Zur Abnahme der Lieferung im Rahmen des Aktualisierungs-Service ist der Kunde nicht verpflichtet, sofern die Rücksendung innerhalb (geschäfts-)üblicher Frist erfolgt.


Was mich wundert ist, dass dies rechtens sein soll. Auf dem Lieferschreiben mit Zahlungsauftrag stehen keine entsprechenden Hinweise auf eine Abonnement oder die AGB.
Die Software wurde auch nicht bestellt sondern einfach zugesendet. Die Software-Version die wir davor hatten war von 2015. In dieser Zeit kamen neue Updates heraus, wurden uns aber nicht zugesendet. Warum wir uns nun plötzlich in einem Abonnement befinden entzieht sich meinem Verständnis.

-- Editiert von GemeinnützigerVerein am 15.03.2019 19:24

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119391 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von GemeinnützigerVerein):
Warum wir uns nun plötzlich in einem Abonnement befinden entzieht sich meinem Verständnis.

Nun, dann hat man 2 Alternativen
A) man begibt sich ins Archiv und durchforstet alle Unterlagen bezüglich dieser Firma ab dem Zeitpunkt der Erstbestellung ob da was von dem Abo steht
B) man bestreitet den Abschluss eines Vertrages in dem die "AGB Punkt 4.2" diesen Inhalt hatte und fordert die Firma auf entsprechende Beweise vorzulegen

Wenn man B) anwendet, kann das aber recht teuer werden wenn die Firma das beweisen kann.



Hat man das Update eigentlich eingespielt und verwendet es?
Dann könnte es zu einer konkludenten Zustimmung gekommen sein, dieses Update gegen Bezahlung zu verwenden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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