Zwei Boxen bestellt, nur eine geliefert - was nun?

17. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
red_zebra
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwei Boxen bestellt, nur eine geliefert - was nun?

Hallo,

ich habe folgendes Problem: ich habe bei einem Online-Shop ein Paar Lautsprecher bestellt - zumindest stand es so unmissverständlich im Angebotstext, den ich mir nach dem Kauf auch noch als Screenshot gespeichert habe. Der Verkäufer allerdings hat mit nur einen Lautsprecher geliefert.

Generell war es offensichtlich ein Fehler, der dem Verkäufer unterlaufen ist, denn der Preis, den ich für vermeintliche zwei Boxen bezahlt habe, war lediglich etwas mehr als der übliche Marktpreis für eine Box - da im Angebotstext jedoch ausdrücklich etwas von 2 Stück stand, habe ich sie bestellt. Übrigens: zwar werden diese Boxen in anderen Shops durchaus auch mit einem Stückpreis ausgezeichnet, aber hier gilt eigentlich immer eine Mindestabnahmemenge von 2 Stück - mein Verkäufer hingegen hat mir das eine Exemplar kommentarlos geschickt, obwohl vermutlich jeder andere Händler nachfragen würde, ob man wirklich nur einen Lautsprecher braucht...

Meine Fragen jedenfalls: wie geht es weiter? Kann ich auf die Erfüllung des Kaufvertrages, also der Nachlieferung des zweiten Lautsprechers, bestehen? Reicht der Screenshot, den ich beim Kauf angefertigt habe, als Nachweis darüber, dass eigentlich etwas anderes im Angebot stand? Hat der Verkäufer eine Möglichkeit, den Kaufvertrag nachträglich zu canceln und mich zur Rückabwicklung anstatt einer Nachlieferung seinerseits zu zwingen?

Ich für meinen Teil habe dem Verkäufer erst einmal eine Mail geschickt, in der ich ihn zur Nachlieferung aufgefordert habe (an die Mail habe ich auch den Screenshot angefügt). Eine Reaktion steht noch aus.

Vielen Dank schonmal für die Hilfe!

Probleme nach Kauf?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TrueBlood
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 349x hilfreich)

quote:
Kann ich auf die Erfüllung des Kaufvertrages, also der Nachlieferung des zweiten Lautsprechers, bestehen?


Grundsätzlich ja. Ob der VK ausnahmsweise eine Irrtumsanfechtung durchbekommt, ist fraglich und hängt am Einzelfall. Dafür hat er auch nur maximal 14 Tage Zeit, ansonsten ist es nicht mehr "unverzüglich" i.S.d. BGB.

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#2
 Von 
red_zebra
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also bisher habe ich noch gar nichts vom Verkäufer gehört - weder hat er meine E-Mail beantwortet noch ist er telefonisch erreichbar. Wie gehe ich denn jetzt als nächstes vor? Soll ich nochmal eine E-Mail nachschieben (oder besser einen Brief?) oder einfach abwarten, bis die 14 Tage vorbei sind und dann zum Anwalt gehen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114554 Beiträge, 39015x hilfreich)

14 Tage abwarten, dann gerichtsfest in Verzug setzen.
Sonst zahlst DU den Anwalt und nicht er ;-)




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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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