Zwei Jahre Garantie, jedoch nirgends Bedingungen einsehbar / vorhanden.

8. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
Textmarker123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwei Jahre Garantie, jedoch nirgends Bedingungen einsehbar / vorhanden.

Hallo Zusammen,
ich habe vor über einem Jahr einen Elektroroller erworben. Leider gibt es mittlerweile einige technische Mängel, welche beseitigt werden müssen. Der Hersteller, welcher gleichzeitig auch Händler ist, wirbt auf deren Website mit zwei Jahren Garantie. Es gibt jedoch nirgends Garantiebedingungen.
Mir ist bewusst, dass im Gegensatz zur Gewährleistung die Garantie eine freiwillige Zusicherung des Herstellers ist. Nur wie sieht es denn aus, wenn der Hersteller mit zwei Jahren Garantie wirbt, es jedoch nirgends einsehbare Garantiebedingungen gibt?
Ansonsten hat das Fahrzeug ja auch noch Gewährleistung. Da jedoch älter als ein Jahr bin ich mir unsicher, wie ich bzgl. der Beweislastumkehr vorgehen soll. Der Händler / Hersteller hat nicht die besten Bewertungen und auch nach meinem Gefühl scheint da vieles drunter und drüber zu laufen, daher möchte ich mich gerne vorab informieren.
Ebenfalls wird erwartet, dass der Transport in Eigenleistung getätigt wird. Im Sinne der Garantie, wenn diese an Bedingungen geknüpft wäre, sicher rechtens, oder? Im Sinne der Gewährleistung wohl nicht, da bleibt aber wieder das Problem mit der Beweislastumkehr.
Hat jemand Ratschläge, wie ich vorgehen soll?
Danke!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16400 Beiträge, 5803x hilfreich)

Zitat (von Textmarker123):
Nur wie sieht es denn aus, wenn der Hersteller mit zwei Jahren Garantie wirbt, es jedoch nirgends einsehbare Garantiebedingungen gibt?
Dann kann man also eine Vollgarantie erwarten.
Zitat (von Textmarker123):
Im Sinne der Garantie, ..........., sicher rechtens
ja
Zitat (von Textmarker123):
Im Sinne der Gewährleistung wohl nicht,
DOch, natürlich, auch bei der Gewährleistung würdest du dich um den Transport kümmern müssen. Die dazu notwendigen Kosten hätte dann allerdings der Verkäufer zu tragen.
Zitat (von Textmarker123):
Hat jemand Ratschläge, wie ich vorgehen soll?
Den Verkäufer kontaktieren um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Signatur:

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116153 Beiträge, 39212x hilfreich)

Zitat (von Textmarker123):
Nur wie sieht es denn aus, wenn der Hersteller mit zwei Jahren Garantie wirbt, es jedoch nirgends einsehbare Garantiebedingungen gibt?

Dann würde ich vermuten, das ein Gericht dafür mal mindestens die Regeln der gesetzlichen Mängelhaftung als Maßstab nehmen würde.



Zitat (von Textmarker123):
wirbt auf deren Website mit zwei Jahren Garantie

Das wäre zum einen mal dieser Wortlaut relevant.
Zum anderen wäre auch der Wortlaut relevant, mit der diese zwei Jahren Garantie sich in den kaufvertraglicen Vereinbarungen finden.



Zitat (von Textmarker123):
Ansonsten hat das Fahrzeug ja auch noch Gewährleistung.

Nö.
Gewährleistung wurde vor gut 20 Jahren abgeschafft und durch die "gesetzliche Mängelhaftung" (genauer "Rechte des Käufers bei Mängeln gemäß BGB") ersetzt.





-- Editiert von User am 8. September 2023 21:37

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Textmarker123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das wäre zum einen mal dieser Wortlaut relevant.
Zum anderen wäre auch der Wortlaut relevant, mit der diese zwei Jahren Garantie sich in den kaufvertraglicen Vereinbarungen finden.

Folgender Wortlaut: "Unsere Elektroroller werden nach der höchsten Maßgabe in der Automobilfertigung – dem AUTOMOTIVE STANDARD – gefertigt. Qualität steht bei XXX an erster Stelle. Daher geben wir Dir auf den gesamten Roller, inkl. Akku gerne 2 ganze Jahre Garantie. Zudem erhältst du nach Kauf natürlich ein 14-tägiges Rückgaberecht, solltest du wider Erwarten nicht zufrieden sein."

Auf der Rechnung selbst wird die Garantie nicht gesondert genannt.

Zitat (von Harry van Sell):
Nö.
Gewährleistung wurde vor gut 20 Jahren abgeschafft und durch die "gesetzliche Mängelhaftung" (genauer "Rechte des Käufers bei Mängeln gemäß BGB") ersetzt.


Gut zu wissen, danke. Zumindest gilt dann noch die "gesetzliche Mängelhaftung" nach Beweislastumkehr aber vermutlich nur schwer nachzuweisen, richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116153 Beiträge, 39212x hilfreich)

Zitat (von Textmarker123):
Qualität steht bei XXX an erster Stelle. Daher geben wir Dir auf den gesamten Roller, inkl. Akku gerne 2 ganze Jahre Garantie.

Dan würde ich das so lesen wollen, das man eine 2jährige Vollgarantie unter den Bedingungen der gesetzlichen Mängelhaftung hat, wobei negative Elemente wie eine Beweislastumkehr naturgemäß entfallen.



Zitat (von Textmarker123):
aber vermutlich nur schwer nachzuweisen, richtig?

Das kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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