Hallo,
In § 440 BGB
ist ja folgendes festgehalten: "Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen". Nun frage ich mich, was genau als "fehlgeschlagen" gilt.
Nehmen wir mal an ein Käufer erwirbt ein Notebook. Innerhalb der ersten 3 Monate wird ein Festplattendefekt enttdeckt und das Gerät zur Reparatur
eingeschickt. Nach der ersten (6-wöchigen) Reparatur ist der Festplattendefekt immernoch nicht behoben worden, weswegen das Gerät nochmals zur Reparatur eingeschickt wird. Nach der zweiten (4-wöchigen) Reparatur wurde der Hardwaredefekt zwar behoben, aber das Notebook nicht richtig eingerichtet, sodass der Käufer einige fundamentale Dinge nicht mehr machen kann.
Zum Beispiel ist auf der neuen Festplatte die Wiederherstellungspartition (bzw. Recoverypartition), in der sich die Installationsdatein für das Betriebssystem normalerweise befinden, nicht mehr vorhanden.
Oder es fehlt eine andere Partition, die für die sogenannte "Rapid Start Technology" nötig ist (damit das Notebook schneller hochfährt).
Diese Partitionen können vom Käufer selbst nicht ohne weiteres eingerichtet werden.
Wäre ein solcher Fall eine "fehlgeschlagene Nachbesserung" im Sinne von § 440 BGB
? Kann man in so einem Fall vom Kaufvertrag zurücktreten?
-- Editiert von Moderator am 29.07.2013 22:12
Zweite Nachbesserung fehlgeschlagen?
29. Juli 2013
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Frage vom 29. Juli 2013 | 10:06
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 7x hilfreich)
Zweite Nachbesserung fehlgeschlagen?
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 29. Juli 2013 | 22:54
Von
Status: Unbeschreiblich (120147 Beiträge, 39837x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>In § 440 BGB ist ja folgendes festgehalten: "Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen". Nun frage ich mich, was genau als "fehlgeschlagen" gilt. <hr size=1 noshade>
Als erstes sollte man verifizieren, ob man im Rahmen der gesetzlich Gewährleistung oder im Rahmen der Garantie repariert hat.
quote:<hr size=1 noshade>Diese Partitionen können vom Käufer selbst nicht ohne weiteres eingerichtet werden. <hr size=1 noshade>
Es ist fraglich, ob ein Mangel vorliegt, wenn der Käufer nur eine Schritt-für Schritt-Anleitung befolgen müsste um eine Funktion herzustellen.
Hier käme es entscheidend darauf an, wie verständlich eine derartige Anleitung wäre.
quote:<hr size=1 noshade>Zum Beispiel ist auf der neuen Festplatte die Wiederherstellungspartition (bzw. Recoverypartition), in der sich die Installationsdatein für das Betriebssystem normalerweise befinden, nicht mehr vorhanden. <hr size=1 noshade>
Oftmals enthalten diese Partitionen nur das Abbild des Datenträgers des Betriebssystems um sich dieses auf DVD zu brennen.
Sofern dies erfolgt ist, wäre die Partition nutzlos und hätte nur Platz verschwendet, bzw. die Partition wird nach erfolgreichem brennen gelöscht.
Das wäre vorab zu klären.
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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