austellungstück vollen preis

7. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
oke1
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 6x hilfreich)
austellungstück vollen preis

hallo zusammen,
mein bruder hat sich heute ohne mir bescheid zu geben einen pc gekauft von medi m..
da mein jüngerer bruder sich nicht so auskent hat der verkäufer dies natürlich ausgenuzt und von ihm den vollen preis von 999,- verlangt.
nun wäre ich dabei gewesen hätte ich den preis bißchen runtergedrückt.
hat man evntl. nachträglich einen recht auf preisminderung..?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

Nein. Vertrag ist Vertrag. Warum sollte es ein "Anrecht auf Preisminderung" geben?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Alles was man versuchen kann ist nachträglich um eine Preisminderung oder Naturalrabatt (Maus, Rohlinge) zu verhandeln. Am besten nicht mit dem Verkäufer sondern mit seinem Vorgesetzten. (Argumentation Aussellungsstück, Gebrauchsspuren, Nutzung des 14 Tage Umtauschrecht etc.).
Wenn das klappt ist das reine Kulanz von MM.

Ansonsten gilt 'Pacta sunt servanda' (Verträge sind einzuhalten). Gekauft ist gekauft, der Preis wurde akzeptiert das Gerät übergeben.



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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#3
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

> Nutzung des 14 Tage Umtauschrecht

Wenn so eines denn hier freiwillig eingeräumt wurde.

> mein jüngerer bruder

Der ist aber nicht zufällig minderjährig? ;)

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:
> Nutzung des 14 Tage Umtauschrecht

Wenn so eines denn hier freiwillig eingeräumt wurde.

Ja, der MM räumt zur Zeit deutschlandweit so eines ein.


quote:
Der ist aber nicht zufällig minderjährig?

Guter Hinweis von Tonitronic. Bei Minderjährigen ist der Kaufvertrag bis zur Genehmigung durch den / die Erziehungsberechtigten schwebend unwirksam.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#6
 Von 
oke1
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 6x hilfreich)

mein bruder ist volljährig, er hat das gerät bei medimax geholt auf raten zahlung. ich habe eventuell daran gedacht da medimax kein 14 tägiges umtauschrecht anbietet, das er glaube ich ja aus dem kreditvertrag austreten kann...14 tage!

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#7
 Von 
guest123-2367
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 53x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
mein bruder ist volljährig, er hat das gerät bei medimax geholt auf raten zahlung.


Das wäre doch mal eine wichtige Information gewesen.

Bei einem Ratenzahlungskauf handelt es sich um sogenannte verbundene Verträge nach §358 Abs II BGB. Das bedeutet, dass der Kaufvertrag zu annulieren ist, wenn Ihr Bruder vom Kreditvertrag zurücktritt.

Das kann er bei einem Verbraucherkredit nach §§495, 355 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der AGB. Es genügt, wenn die Widerrufserklärung innerhalb der 2-Wochen-Frist abgeschickt wird (§355 Abs. I BGB).

Er sollte daher möglichst schnell Nachweislich ! (also schriftlich ! per Übergabe- oder Einwurfeinschreiben) seinen Rücktritt erklären. Schauen Sie in die AGB, an wen der Rücktritt zu schicken ist.

Richten Sie sich auch schon mal darauf ein, dass der Markt Ihnen erstmal mit 'keine Rücknahme von Ausstellungsstücken' kommt. Die hier verwendete rechtliche Konstruktion werden Sie dem normalen Servicemitarbeiter kaum vermitteln können. Im Zweifel über den Chef/die Zentrale gehen.

-----------------
"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."

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#10
 Von 
F. Teufel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

...Bei einem Ratenzahlungskauf handelt es sich um sogenannte verbundene Verträge nach §358 Abs II BGB . Das bedeutet, dass der Kaufvertrag zu annulieren ist, wenn Ihr Bruder vom Kreditvertrag zurücktritt.

Das kann er bei einem Verbraucherkredit nach §§495 , 355 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der AGB. Es genügt, wenn die Widerrufserklärung innerhalb der 2-Wochen-Frist abgeschickt wird (§355 Abs. I BGB )...

Das ist so nicht richtig.

Es kommt vielmehr darauf an, ob dem Käufer ein ENTGELTLICHER "Darlehensvertrag" gewährt wurde. Dies schreibt der TE gerade nicht.

Wurde dem Bruder lediglich nachgelassen, den Kaufpreis in monatlichen Raten zu zahlen, ohne dass diesem hierdurch weitere Kosten entstehen, hat dieser natürlich kein Widerrufsrecht.

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#12
 Von 
guest-12311.07.2009 10:47:10
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

Aber selbstverständlich ist das gesetzlich geregelt, § 491 Abs. 1 BGB ist da doch ganz eindeutig.

...Für ENTGELTLICHE Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ergänzend die folgenden Vorschriften...

Zahlt der Bruder also NUR den Barzahlungspreis, hat es selbstverständlich kein Widerrufsrecht.

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#13
 Von 
oke1
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 6x hilfreich)

was heiß denn barzahlunspreis bitte. erzahlt 999 plus moni 200 und zinsen....

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12311.07.2009 10:47:10
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

Die Fakten gleich vollständig darzulegen und nicht häppchenweise nach jedem Beitrag würde eine Antwort schon erleichtern.

0x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
guest-12311.07.2009 10:47:10
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

Da § 495 BGB nur auf entgeltliche Darlehensverträge Anwendung findet, hat derjenige selbstverständlich kein Widerrufsrecht, welcher ratenweise nur den Barzahlungpreis zahlt.

Auch § 495 steht insoweit unter dem Stern des § 491 BGB .

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

So sehr es mich schmerzt, hier hat Ali Baba mal recht. :fight:

§501 ist keine Rechtsfolgen- sondern eine Rechtsgrundverweisung. §491 BGB ist daher entsprechend anzuwenden.

Vgl. Palandt/Weidenkaff vor§499 Rdnr. 6:

quote:<hr size=1 noshade>Entgeltlichkeit ist bei allen Verträgen, die unter §§499-505 fallen notwendige Voraussetzung. Sie bezieht sich nicht auf den finanzierten Vertrag, sondern auf die Finanzierungshilfe. <hr size=1 noshade>


Allerdings hat sich die Frage hier erledigt, da jede auch noch so geringfügige Gegenleistung genügt. Und da der TE ja schrieb

Zitat:
und zinsen...


...

-- Editiert am 11.07.2009 09:58

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12312.07.2009 14:45:09
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)

...hier hat Ali Baba mal recht...

Das "mal" ist selbstverständlich falsch, welche Schmerzen du sonst so hast, weiß ich natürlich nicht.

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