hallo zusammen,
mein bruder hat sich heute ohne mir bescheid zu geben einen pc gekauft von medi m..
da mein jüngerer bruder sich nicht so auskent hat der verkäufer dies natürlich ausgenuzt und von ihm den vollen preis von 999,- verlangt.
nun wäre ich dabei gewesen hätte ich den preis bißchen runtergedrückt.
hat man evntl. nachträglich einen recht auf preisminderung..?
austellungstück vollen preis
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Nein. Vertrag ist Vertrag. Warum sollte es ein "Anrecht auf Preisminderung" geben?
Alles was man versuchen kann ist nachträglich um eine Preisminderung oder Naturalrabatt (Maus, Rohlinge) zu verhandeln. Am besten nicht mit dem Verkäufer sondern mit seinem Vorgesetzten. (Argumentation Aussellungsstück, Gebrauchsspuren, Nutzung des 14 Tage Umtauschrecht etc.).
Wenn das klappt ist das reine Kulanz von MM.
Ansonsten gilt 'Pacta sunt servanda' (Verträge sind einzuhalten). Gekauft ist gekauft, der Preis wurde akzeptiert das Gerät übergeben.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
> Nutzung des 14 Tage Umtauschrecht
Wenn so eines denn hier freiwillig eingeräumt wurde.
> mein jüngerer bruder
Der ist aber nicht zufällig minderjährig?
quote:
> Nutzung des 14 Tage Umtauschrecht
Wenn so eines denn hier freiwillig eingeräumt wurde.
Ja, der MM räumt zur Zeit deutschlandweit so eines ein.
quote:
Der ist aber nicht zufällig minderjährig?
Guter Hinweis von Tonitronic. Bei Minderjährigen ist der Kaufvertrag bis zur Genehmigung durch den / die Erziehungsberechtigten schwebend unwirksam.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
mein bruder ist volljährig, er hat das gerät bei medimax geholt auf raten zahlung. ich habe eventuell daran gedacht da medimax kein 14 tägiges umtauschrecht anbietet, das er glaube ich ja aus dem kreditvertrag austreten kann...14 tage!
--- editiert vom Admin
quote:
mein bruder ist volljährig, er hat das gerät bei medimax geholt auf raten zahlung.
Das wäre doch mal eine wichtige Information gewesen.
Bei einem Ratenzahlungskauf handelt es sich um sogenannte verbundene Verträge nach §358 Abs II BGB. Das bedeutet, dass der Kaufvertrag zu annulieren ist, wenn Ihr Bruder vom Kreditvertrag zurücktritt.
Das kann er bei einem Verbraucherkredit nach §§495, 355 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der AGB. Es genügt, wenn die Widerrufserklärung innerhalb der 2-Wochen-Frist abgeschickt wird (§355 Abs. I BGB).
Er sollte daher möglichst schnell Nachweislich ! (also schriftlich ! per Übergabe- oder Einwurfeinschreiben) seinen Rücktritt erklären. Schauen Sie in die AGB, an wen der Rücktritt zu schicken ist.
Richten Sie sich auch schon mal darauf ein, dass der Markt Ihnen erstmal mit 'keine Rücknahme von Ausstellungsstücken' kommt. Die hier verwendete rechtliche Konstruktion werden Sie dem normalen Servicemitarbeiter kaum vermitteln können. Im Zweifel über den Chef/die Zentrale gehen.
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"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."
...Bei einem Ratenzahlungskauf handelt es sich um sogenannte verbundene Verträge nach §358 Abs II BGB
. Das bedeutet, dass der Kaufvertrag zu annulieren ist, wenn Ihr Bruder vom Kreditvertrag zurücktritt.
Das kann er bei einem Verbraucherkredit nach §§495
, 355 BGB
innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der AGB. Es genügt, wenn die Widerrufserklärung innerhalb der 2-Wochen-Frist abgeschickt wird (§355 Abs. I BGB
)...
Das ist so nicht richtig.
Es kommt vielmehr darauf an, ob dem Käufer ein ENTGELTLICHER "Darlehensvertrag" gewährt wurde. Dies schreibt der TE gerade nicht.
Wurde dem Bruder lediglich nachgelassen, den Kaufpreis in monatlichen Raten zu zahlen, ohne dass diesem hierdurch weitere Kosten entstehen, hat dieser natürlich kein Widerrufsrecht.
Aber selbstverständlich ist das gesetzlich geregelt, § 491 Abs. 1 BGB
ist da doch ganz eindeutig.
...Für ENTGELTLICHE Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ergänzend die folgenden Vorschriften...
Zahlt der Bruder also NUR den Barzahlungspreis, hat es selbstverständlich kein Widerrufsrecht.
was heiß denn barzahlunspreis bitte. erzahlt 999 plus moni 200 und zinsen....
Die Fakten gleich vollständig darzulegen und nicht häppchenweise nach jedem Beitrag würde eine Antwort schon erleichtern.
So sehr es mich schmerzt, hier hat Ali Baba mal recht.
§501 ist keine Rechtsfolgen- sondern eine Rechtsgrundverweisung. §491 BGB
ist daher entsprechend anzuwenden.
Vgl. Palandt/Weidenkaff vor§499 Rdnr. 6:
quote:<hr size=1 noshade>Entgeltlichkeit ist bei allen Verträgen, die unter §§499-505 fallen notwendige Voraussetzung. Sie bezieht sich nicht auf den finanzierten Vertrag, sondern auf die Finanzierungshilfe. <hr size=1 noshade>
Allerdings hat sich die Frage hier erledigt, da jede auch noch so geringfügige Gegenleistung genügt. Und da der TE ja schrieb
Zitat:und zinsen...
...
-- Editiert am 11.07.2009 09:58
...hier hat Ali Baba mal recht...
Das "mal" ist selbstverständlich falsch, welche Schmerzen du sonst so hast, weiß ich natürlich nicht.
Und jetzt?
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