hallo,
ich hätte gern ein paar gedankenanstöße zu folgendem sachverhalt:
A ist privatperson und kunde.
B ist gewerbetreibender händler auf ebay.
A bestellt ware im wert von 35 euro als sofortkauf bei B.
die ware kommt als einschreiben unversehrt bei A an.
bei prüfung stellt A fest, dass die ware defekt ist.
A erstellt ein prüfprotokoll und setzt sich mit B
zwecks rückversand in verbindung und erklärt seinen
rücktritt vom kaufvertrag.
B schreibt, dass ihm die versandart des rückversands
egal ist und empfiehlt ein einschreiben.
A schickt die ware als einschreiben zurück.
B sagt nun, dass der brief beschädigt bei ihm ankam und
die ware fehlt.
A erklärt erneut seinen rücktritt vom kaufvertrag und bittet
um rückerstattung des kaufpreises + rückversandkosten.
B weigert sich nun den vollen kaufpreis + rückversand zu
erstatten, mit dem hinweis, dass das einschreiben (bis 25 euro)
versichert ist, er will nur die differenz zahlen.
A ist überzeugt, dass in diesem fall §357 Abs. 2 BGB
greift
nun zu meinen fragen:
1. wer hat nun recht?
2. muss A sich in diesem fall wirklich auf die versicherung
der post verlassen oder muss die post dann den
entstandenen schaden (also die "auslagen" für die
rückerstattung) von B ersetzen?
danke im voraus.
beschädigter rückversand
6. August 2011
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Frage vom 6. August 2011 | 13:24
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich)
beschädigter rückversand
Probleme nach Kauf?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 6. August 2011 | 17:14
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich)
hallo mirk,
erstmal danke für die schnelle antwort.
bei wem läge denn nun in diesem fall der erfüllungsort der rückgewehrspflicht?
Und jetzt?
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