defektes telefon

31. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
alftanner
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
defektes telefon

Guten Tag, folgendes Problem habe ich: Ich habe am 23.07.2004 bei dem Versandhandel Otto eine Telefon gekauft. Jetzt, nach 15 Monaten, ist es defekt. Ich habe es, in der Annahme das ich 2 Jahre Gewährleistung habe, an eine Reperaturwerkstatt die mir von Otto genannt wurde zurückgeschickt. Nun wurde mir mitgeteilt das die Firma Samsung(Hersteller des Telefons)die Garantie ablehnt, mit der Begründung "Samsung gewährt ab Kauf 12 Monate Garantie auf das Gerät".!Habe ich nicht seit dem 01.01.2002 2 Jahre Gewährleistung auf gekaufte Geräte? Oder sehe ich da was falsch? Bitte um Hilfe und/oder Infos ;-) Danke

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Seit dem 23.07.2004 sind schon 15 Monate vergangen? Mensch, wie die Zeit rast... Fällt einem wahrscheinlich erst auf, wenn man älter wird...

Im Ernst: In der Tat beträgt die Mängelgewährleistungsfrist beim Kauf beweglicher neuer Sachen von einem gewerblichen Verkäufer seit dem 01.01.2002 zwei Jahre (§ 438 I Nr. 3 BGB ). Davon zu unterscheiden ist die hier (zusätzlich) gegebene 12-monatige Funktionsgarantie des Herstellers Samsung, die offenbar inzwischen abgelaufen ist. Damit bleiben Ihnen nur noch die genannten Mängelgewährleistungsansprüche - Problem dabei: Sie müssen beweisen, dass das Telefon bereits bei der Übergabe an Sie mangelhaft war. Dieser Beweis wird Ihnen vermutlich schwerlich gelingen...

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#2
 Von 
alftanner
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo, da habe ich mich wohl verschrieben :-). das sollte natürlich 23.07.2003 heißen! Das heisst also ich kann das Gerät in die Tonne schmei?en?wozu taugt dann die Erweiterung der Gewährleistungspflicht, wenn ich Sie nicht nutzen kann. Ich kann wohl nicht nachweisen das der defekt am Telefon schon bei Kauf bestand. gruß alftanner

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

wozu taugt dann die Erweiterung der Gewährleistungspflicht, wenn ich Sie nicht nutzen kann

Sie taugt für die Fälle, in denen Ihnen der Nachweis doch gelingt, daß die Ware schon bei Übergabe mangelhaft war (Beispiel: Kfz hat nachweislich einen Unfall aus der Zeit vor dem Verkauf).

Es war hingegen nicht Absicht des Gesetzgebers, dem Verbraucher generell eine 24-monatige Funktionsgarantie auf gekaufte Waren zu geben.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Da kann ich mich Mareikes Beitrag nur anschließen!

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"fiat justitia et pereat mundus..."

1x Hilfreiche Antwort

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