eBay: Abbruch von Seiten des Verkäufers

10. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
jms
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 8x hilfreich)
eBay: Abbruch von Seiten des Verkäufers

Bei eBay kann ein Verkäufer einen Kauf abbrechen. Z.B. mit der Begründung "Artikel verloren oder defekt". Das geht auch dann, wenn der Käufer schon bezahlt hat. D.h. die "Auktion" ist zu Ende, jemand ist Höchstbietender und der VK bricht dann ab. Sehe ich das richtig dass das nicht deutschem Recht entspricht? Ein Verkäufer kann nicht einseitig zurücktreten. Falls der Artikel wirklich verloren wäre und ein gleichwertiger beschafft werden könnte, so muss sich der VK einen neuen Artikel besorgen.


-- Editiert von User am 10. November 2022 08:22

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mybe2
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 46x hilfreich)

Zitat (von jms):
Ein Verkäufer kann nicht einseitig zurücktreten.
Dass er das kann, ist vorliegend doch zweifelsfrei bewiesen.

Zitat (von jms):
Sehe ich das richtig dass das nicht deutschem Recht entspricht?

Was ist das deutsche Recht? Unter der Annahme, dass damit das BGB für Zivilrecht gemeint ist, so ja, grundsätzlich: Verträge sind einzuhalten. Jedoch ist ein Grundsatz nicht mehr oder minder als das, was es ist: ein Grundsatz.

Zitat (von jms):
so muss sich der VK einen neuen Artikel besorgen.
Müssen schon mal gar nicht. Es kommt auf dem Einzelfall an. Etwa: Liegt eine Form der Unmöglichkeit einer Stückschuld, etwa wenn der Artikel verloren oder defekt ist, so braucht der Verkäufer nichts zu leisten - auch keinen Ersatz.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von jms):
Sehe ich das richtig dass das nicht deutschem Recht entspricht?

Nein, das sieht man falsch.



Zitat (von jms):
Ein Verkäufer kann nicht einseitig zurücktreten.

Doch, der Gesetzgeber erlaubt das durchaus.



Zitat (von jms):
Falls der Artikel wirklich verloren wäre und ein gleichwertiger beschafft werden könnte, so muss sich der VK einen neuen Artikel besorgen.

Das ist schlicht falsch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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