eBay Auktion vorzeitig beendet und Post vom Anwalt

10. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
Civis Assindia
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
eBay Auktion vorzeitig beendet und Post vom Anwalt

Guten Tag,

ich wende mich mit einem hier schon des öfteren besprochenen Themas an euch. Vor wenigen Tagen erhielt ich Post von einem Anwalt bezüglich einer Auktion eines Apple iPhone 5, welche ich im August diesen Jahres abgebrochen habe. Der Verkäufer verlangt von mir die Herausgabe des Gerätes zum Höchstgebot von etwa 100 €, außerdem soll ich den Rechtsanwälten die nun entstandenen Kosten von knapp 100 € begleichen.

Grund des Aktions Abbruches war, dass ich beim vorbereiten des Versandes feststellte, dass sich das Display an einer Ecke vom Gerät gelöst hatte und dadurch ein erheblicher Mangel am Gerät gegeben war, der mir vorher nicht bewusst war. Somit beendete ich die Auktion vorzeitig, um letzten Endes auch die Bieter davor zu schützen, ein defektes Gerät zu kaufen. Der besagte Höchstbietende, schrieb mir kurz darauf eine Nachricht bei eBay, auf die man sich auch beruft.
Da der orginal Inhalt dieser Nachricht folgender war:

quote:
Guten Tag, ist das HTC nicht mehr zu haben? Mfg

erwiderte ich diese Nachricht nicht, da ich nicht davon ausging, dass es sich um ein ernsthaftes Anliegen bezüglich des Apple iPhone 5 handelte.

Vier Tage nach dem Auktionsabbruch meldete ich den Mangel beim Hersteller Apple. Daraufhin wurde das Gerät zu Reparatur eingeschickt nach etwa zwei Wochen bekam ich dann vom Hersteller ein Austauschgerät zurück. Dies kann man natürlich auch bei Apple anhand der so genannten Reparatur Nummer einsehen.

Ende September zeigte sich der ehemals Höchstbietende dann nicht mehr so Wortkarg. Messerscharf wurde ich in einer Nachricht über den entstandenen Kaufvertrag aufgeklärt und aufgefordert das iPhone herauszugeben.
Das ganze erfolgte auch über das Nachrichtensystem bei eBay und diese Nachricht wurde von mir, da ich es nach meinem Bewusstsein für Recht, als eine Form von Betrug Empfand, nicht beantwortet. Die Nachricht hat folgenden Orginal Wortlaut:

quote:
Guten Tag,

da Sie die Auktion bzgl. des iPhone 5 16gb mit der Auktionsnummer XXXXXXX vorzeitig beendet haben, ist zwischen dem Höchstbietenden (mir) und ihnen ein Kaufvertrag zu Stande gekommen. In diesem Falle beträgt die Kaufsumme inkl. Versand XXX Euro. Da Sie mir auf meine vorige Mail nicht geantwortet haben, ob das Gerät noch in einem Ordnungsgemäßen und verfügbaren Zustand ist, gehe ich davon zunächst aus.

Ich fordere Sie daher auf, mir bis zum 04.10.2013 ihre Bankdaten zukommen zu lassen, damit ich ihnen die Kaufsumme inkl. Versand zukommen lasse. Den Versand des Gerätes erwarte ich darauf hin innerhalb der von ihnen angegebenen 3 Tage nach Zahlungseingang auf ihrem Konto an die folgende Adresse:

Max Musterland
Beispiel Straße 1
32145 Hier

Sollte eine der Fristen ohne Erfüllung meiner Forderungen verstreichen, werde ich den Fall meinem Anwalt weiter geben.

Mfg


Nun erhielt ich vor wenigen Tagen wie bereits erwähnt einen Brief von dem Anwalt des höchst bietenden. In diesem werde ich zum einen aufgefordert das besagte Telefon an die Anwaltskanzlei zu senden und Bankendaten mitzuteilen, damit der Betrag von ca. 100 € überwiesen werden kann. Anschließend werden Vergleichsurteile genannt und auf die Rechtsprechung des BGH hingewiesen.

Im letzten Teil heißt es dann folgendermaßen:

Zitat:
Nachdem sie trotz Fristsetzung durch unseren Mandanten ihrer Pflicht zur Erfüllung des Kaufvertrages nicht nachgekommen sind und ihre Bankinformationen nicht zur Verfügung gestellt haben, haben Sie Anlass dazu gegeben, dass unser Mandant die Dienste des Unterzeichners in Anspruch nehmen musste. Vor diesem Hintergrund haben Sie die Kosten unserer Inanspruchnahme zu tragen die sich wie folgt berechnen:

...
Insgesamt ca. 85,-€ Geschäftsgebühr sowie Post und Telekommunikationspauschale.


Nun weiß ich als Laie natürlich nicht wie ich mich hier richtig verhalten soll. Da ich nicht rechtsschutzversichert bin, sind meine Möglichkeiten, die ich ansonsten hätte eingeschränkt.
-sollte ich innerhalb der Frist auf den Brief antworten? Dies denke ich sehr wohl.
-war der im Laufe der Auktion festgestellte Mangel einen Grund, die Auktion, letztlich zum Schutz aller Bieter, vorzeitig zu beenden?
-Bin ich verpflichtet, diese Anwaltsgebühren der Gegenseite zu tragen?

Im übrigen war das Gerät, nachdem ich es dann wieder zurück erhalten hatte, die Wochen danach von mir im Gebrauch und wurde dann Ende November von mir, ebenfalls bei eBay, mit Gebrauchsspuren verkauft.

Ich würde mich über Antworten sehr freuen, und bitte vorab etwaige Inkonsistenzen im Text zu entschuldigen, da dieser auf dem Tablet mit Texterkennung erfasst wurde.

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-- Editiert Civis Assindia am 10.12.2013 18:49

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

quote:
sollte ich innerhalb der Frist auf den Brief antworten? Dies denke ich sehr wohl.


Das würde ich auch dringlich empfehlen. Es war zudem ein immenser Fehler, auf die Anfragen des Höchstbietenden nicht reagiert zu haben.

quote:
war der im Laufe der Auktion festgestellte Mangel einen Grund, die Auktion, letztlich zum Schutz aller Bieter, vorzeitig zu beenden?


Nein! Er wäre es u. U. im Rahmen einer Anfechtung gewesen. Der Zug ist allerdings längst abgefahren (s. vorheriger Punkt).

quote:
Bin ich verpflichtet, diese Anwaltsgebühren der Gegenseite zu tragen?


Ja, wenn der Höchstbietende beweisen kann, dass seine Fristsetzung dem Empfänger zuging.

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"Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
moryabro
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 52x hilfreich)

Hier im Forum gibt es diesen Thread:

http://www.123recht.net/eBay-Auktion-Vorzeitig-beendet-__f453956.html

Vielleicht würde es sich ja lohnen, dass Bietverhalten des Klägers/Käufers mal genauer unter die Lupe zu nehmen. Eventuell arbeitet er ja nach dem gleichen Muster. Allerdings will er in diesem Fall keinen Schadensersatz, sondern in der Tat das Handy, was dann doch auf einen vorhandenen Bindungswillen hindeuten könnte.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Vielleicht würde es sich ja lohnen, dass Bietverhalten des Klägers/Käufers mal genauer unter die Lupe zu nehmen.


Dazu müßte man schon viel Glück haben; als bloßen Ausforschungsbeweis wird man diese Informationen kaum von eBay bekommen, auch nicht via Gericht.

Es gibt im deutschen Prozeßrecht kein "soll der X mal Dokumente vorlegen, damit ich eventuell beweisen kann, daß er dieses oder jenes tut".

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 244x hilfreich)

Ich frage mich wie der Käufer und Anwalt an ihre Adresse gekommen ist?
Im Normalfall gibt ebay diese nämlich nicht raus, außer der Käufer klagt.
Hatte dieses Problem mit diesen sogenannten abbrechen schön öfters.
Und mir kann keiner sagen das bei so vielen Auktionen das Teil auf einmal kaputt ist oder vom Kind vom Tisch geschmissen wurde...aber andere Geschichte ;-)

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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

quote:
Im Normalfall gibt ebay diese nämlich nicht raus, außer der Käufer klagt.


Soweit ich das mitbekommen habe, ist ebay inzwischen bei solchen Konstellationen freigiebiger mit der Adressherausgabe geworden.

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"Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten."

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Civis Assindia
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

quote:
Ich frage mich wie der Käufer und Anwalt an ihre Adresse gekommen ist?
Im Normalfall gibt ebay diese nämlich nicht raus, außer der Käufer klagt.


Ich gehe davon aus, dass eBay bei entsprechenden Anfragen solche Auskünfte erteilt.

quote:
Hatte dieses Problem mit diesen sogenannten abbrechen schön öfters.
Und mir kann keiner sagen das bei so vielen Auktionen das Teil auf einmal kaputt ist oder vom Kind vom Tisch geschmissen wurde...aber andere Geschichte ;-)


Wie beschrieben habe ich das Gerät beim vorbereiten des Versandes nochmals unter die Lupe genommen und stellte den Mangel fest. Wenige Tage nach dem Abbruch habe ich das Gerät zur Reparatur zum Hersteller gesendet. Dies lässt sich anhand der Korrenspondenz ja zweifelsfrei nachweisen. Außerdem war dies das erste mal von etwa 150 geschalteten Auktionen seit 2002, dass mir So etwas passierte.

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Leider werde ich bislang nicht schlauer. Ich konnte kostenfrei 2 telefonische Rechtsauskünfte Nutzen. Der eine Anwalt war eher negativ eingestellt und sagte, der Abruch etc. Allein wäre schon nicht rechtens. Der andere Anwalt sagt, dass es, bei aktueller Rechtssprechung in Einvernehmen mit den eBay AGB's absolut legitim sei, in diesem Fall eine Auktion zu beenden, um nicht bei erfolgreicher Auktion direkt Gewährleistungsansprüchen aufgrund der verschlechterten Sache ausgesetzt zu sein. Fraglich bleibt die Einschätzung der Kontaktversuche des Bieters. War vor allem der Weg der 2. Nachricht adäquat? Gerade als privater Anbieter findet das ebay Nachrichten Postfach in Zeiten, in denen man nicht gerade aktiv verkauft, keine Beachtung.

--
Wäre es ratsam, ein Schreiben zu verfassen, in dem festgestellt wird, das aufgrund der Vorkommnisse und Gegebenheiten kein Kaufvertrag zustande kam und hier ggf. noch für die bereiteten Umstände einen ganz kleinen Schadenersatz anzubieten?

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-- Editiert Civis Assindia am 16.12.2013 23:05

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Die Rechtsprechung ist leider sehr stark unterschiedlich. Hier sehe ich aber noch das Problem, das a)keine Gebote gestrichen wurde und b)keine sinnvolle und zeitnahe Kommunikation an den Bieter stattfand (Irrtum o.a.). In den Urteilen zu Gunsten der abbrechenden VK wurden zumindest Gebote gestrichen.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

quote:
Wenige Tage nach dem Abbruch habe ich das Gerät zur Reparatur zum Hersteller gesendet. Dies lässt sich anhand der Korrenspondenz ja zweifelsfrei nachweisen. Außerdem war dies das erste mal von etwa 150 geschalteten Auktionen seit 2002, dass mir So etwas passierte.


Das beweist lediglich, dass das Gerät einen Defekt hatte, nicht aber, dass dieser gem. den ebay-AGB auch zum vorzeitigen Abbruch berechtigte. Zudem wird sich in dem Zusammenhang die berechtigte Frage stellen, wieso im Hintergrund eines Anspruches auf kostenlosen Austausch durch den Hersteller überhaupt ein Grund gegeben gewesen sein sollte, die Auktion wegen des Mangels vorzeitig zu beenden. Streng genommen ist der Abbruch nicht konform der ebay-AGB erfolgt. Das bloße Erkennen, dass der Artikel doch nicht in dem beschriebenen Zustand ist, rechtfertigt keinen Abbruch... auch nicht nach den ebay-AGB.

quote:
Fraglich bleibt die Einschätzung der Kontaktversuche des Bieters. War vor allem der Weg der 2. Nachricht adäquat? Gerade als privater Anbieter findet das ebay Nachrichten Postfach in Zeiten, in denen man nicht gerade aktiv verkauft, keine Beachtung.


Grundsätzlich reicht es aus, wenn eine Nachricht in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist. Ob der Empfänger die Nachricht öffnet und zur Kenntnis nimmt oder nicht, liegt in dessen Verantwortungsbereich. Die Rechtsprechung sieht zudem in vergleichbar ähnlichen Konstellationen (z. B. Einschreiben geht aufgrund von Abwesenheit des Empfänger wieder zurück an den Absender) eine gewisse Pflicht dazu, wenn mit einem Anspruch gerechnet werden muss, was bei einem vorzeitigen Abbruch durchaus bejaht werden könnte.

quote:
Wäre es ratsam, ein Schreiben zu verfassen, in dem festgestellt wird, das aufgrund der Vorkommnisse und Gegebenheiten kein Kaufvertrag zustande kam und hier ggf. noch für die bereiteten Umstände einen ganz kleinen Schadenersatz anzubieten?


Nachdem der Höchstbietende ohnehin bereits einen Anwalt eingeschaltet hat, dürfte wohl eher damit zu rechnen sein, dass er vermutlich auch den Klageweg beschreiten wird. Vernünftiger wäre es, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nachzufragen, inwieweit eine einvernehmliche Einigung für den Höchstbietenden vorstellbar wäre. Dabei kann man ja darauf hinweisen, dass man der Auffassung ist, dass der Abbruch konform der ebay-AGB erfolgte. Die Ansage, dass "...aufgrund der Vorkommnisse und Gegebenheiten kein Kaufvertrag zustande kam..." wäre m. E. jedenfalls ein denkbar schlechter Schachzug.

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"Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten."


-- Editiert Ramos am 17.12.2013 01:49

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Ansage, dass "...aufgrund der Vorkommnisse und Gegebenheiten kein Kaufvertrag zustande kam..." wäre m. E. jedenfalls ein denkbar schlechter Schachzug. <hr size=1 noshade>



Aber exakt das ist ja die Argumentation des BGH - wenn ein berechtigter Auktionsabbruch vorliegt - VIII ZR 305/10 .

Das soll sich, so der BGH, entweder nach dem Gesetz (Anfechtung), oder nach den ebay "Spielregeln" richten.

§ 275 BGB ist nicht anwendbar, " ... weil das Angebot des Verkäufers, wie ausgeführt, nach § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht und deshalb kein Vertrag zustande kommt".

Was heisst das nun, die "Spielregeln" sind da recht klar, Abbruch berechtigt, wenn:

http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html#reasons

Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar [ist].

Dieses Verschulden liegt vor, wenn man entweder einen beschädigten Artikel als makellos einstellt, ohne ihn untersucht zu haben. Oder wenn man den Schaden nach Start der Auktion zu vertreten hat, Unachtsamkeit etc.

Daß man dann als Verkäufer sehenden Auges in die Sachmängelhaftung läuft, kann man über § 439 III BGB lösen. U.U. kann der Käufer, wenn er die Ware überhaupt noch will, auf die Minderung verwiesen werden, wenn die Nacherfüllung " ... nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist".

Das wird dann auch den Interessen des Verkäufers gerecht, der Schaden, die Wertminderung ist ja vorhanden.

Für den Fall hier würde das bedeuten, daß ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Das Gerät ist repariert worden, der Käufer hat Anspruch auf dieses Gerät, wie es ihm verkauft wurde. Da das nicht geliefert wurde, schuldet der Verkäufer Schadensersatz, mit allen Folgen.

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""

-- Editiert asap am 17.12.2013 10:22

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber exakt das ist ja die Argumentation des BGH - wenn ein berechtigter Auktionsabbruch vorliegt - VIII ZR 305/10 . <hr size=1 noshade>


...was ja gerade das Problem in diesem Fall hier ist. Deshalb empfahl ich, eine gütliche Einigung zu versuchen und keine Fakten mittels solch einer Erklärung zu schaffen, die absehbar eine Klage nach sich ziehen könnten.

quote:<hr size=1 noshade>§ 275 BGB ist nicht anwendbar, " ... weil das Angebot des Verkäufers, wie ausgeführt, nach § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht und deshalb kein Vertrag zustande kommt".

Was heisst das nun, die "Spielregeln" sind da recht klar, Abbruch berechtigt, wenn: <hr size=1 noshade>


Das ist mir durchaus klar, gleichermaßen, wie das Gros der hierzu bereits erfolgten Rechtsprechung, wie auch die erwähnte Entscheidung des BGH. Entsprechend schrieb ich ja auch "...Streng genommen ist der Abbruch nicht konform der ebay-AGB erfolgt. Das bloße Erkennen, dass der Artikel doch nicht in dem beschriebenen Zustand ist, rechtfertigt keinen Abbruch... auch nicht nach den ebay-AGB...."

quote:<hr size=1 noshade>Daß man dann als Verkäufer sehenden Auges in die Sachmängelhaftung läuft, kann man über § 439 III BGB lösen. U.U. kann der Käufer, wenn er die Ware überhaupt noch will, auf die Minderung verwiesen werden, wenn die Nacherfüllung " ... nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist". <hr size=1 noshade>


Dem der Käufer entsprechen kann, oder aber auch nicht, und stattdessen Ansprüche über § 437 II BGB geltend macht.

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"Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten."

-- Editiert Ramos am 17.12.2013 15:02

2x Hilfreiche Antwort

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