Hallo liebe Comunnity,
ich benötige heute einmal wieder eure Hilfe.
Ich habe bei eBay eine Kamera + Zubehör Verkauft (1200). Der Titel der Auktion war "Panasonic GH5 + Objektiv + Speicherkarte + Tasche". In der Beschreibung habe ich auch mehrfach die Typenbezeichung GH5 wiederholt. Leider habe ich in der Artikelbeschreibung "Video Codec Pro 444" geschrieben. Die Kamera unterstützt jedoch nur "Codec Pro 422". Jetzt möchte der Käufer nach 2 Wochen vom Kaufvertrag zurücktreten und nimmt diesen Fehler als Grund.
Die Bilder, der Title und die Beschreibung zeigen genau das Model das ich dem Verkäufer zugeschickt habe. Nur den Video Codec Pro 444 kann die Kamera nicht sonder Pro 422.
Der Käufer ist eine kleine Firma die auf Kameras spezialisiert ist. Ich gehe mal davon aus, dass die den Fehler sofort bemerkt haben. Ausserdem behauptet der Käufer, dass ich gewerblich tätig bin, weil mein Gewerbe im gleichen Haus sitzt wie meine Privatwohnung. Mein Gewerbe hat jedoch rein garnichts mit dem Artikel zu tun.
Was sind jetzt meine Optionen? Der Käufer möchte 500€ Rückerstattung oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Soll ich dem Käufer sein Geld zurück zahlen oder lohnt es sich auf dem Kaufvertrag zu bestehen.
Vielen Dank im vorraus.
-- Editiert von Scaryman am 03.10.2018 18:08
eBay Beschreibung enthält einen kleinen Fehler. Verkäufer möchte Geld zurück.
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



Dass die Kamera nichts mit dem Gewerbe zu tun hat, ist nicht (negativ) ausschlaggebend. Auch umgekehrt ist es natürlich nicht (positiv) ausschlaggebend, dass jemand von der Adresse seines Gewerbes aus handelt.
Ansonsten halte ich es für besser, den Vertrag rückabzuwickeln. Der ist grundsätzlich anfechtbar und dürfte "in der Sache" (gemeint ist natürlich die Kamera) aber sogar mangelhaft sein. Im Rahmen der Gewährleistung wäre noch denkbar, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass es sich nur um einen unwesentlichen Mangel handele; danach wäre statt des Rücktritts "nur" eine Minderung möglich, die man versuchen könnte, kleinzureden.
ZitatLeider habe ich in der Artikelbeschreibung "Video Codec Pro 444" geschrieben. Die Kamera unterstützt jedoch nur "Codec Pro 422". :
Damit hat man eine Beschaffenheit verbindlich vereinbart.
Könnte diese durch Firmwareupdate nachgerüstet werden?
Zitatsich auf den Standpunkt zu stellen, dass es sich nur um einen unwesentlichen Mangel handele :
Wenn "Codec Pro 422" das kaufentscheidende Argument war, wirds problematisch vor Gericht.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ich persönlich würde mich auch ganz sicher nicht ohne Not auf diesen Standpunkt stellen^^
Hallo Zusammen,
vielen Dank für die Antworten bisher. Der Fall hat sich ein klein wenig geändert. Ich habe in der Beschreibung geschrieben "zum Verkauf steht ein Panasonic GH5 Pro 444 HDMI 4K Kamera + Objektiv + Speicherkarte + Tasche"
Die Bezeichnung habe ich von der offiziellen Webseite des Herstellers. Ich habe mir da einfach die PDF für das Modell herunter geladen und ein paar Schlagwörter zusammen kopiert. Nun habe ich den Hersteller auf den Umstand angeschrieben, dass die Kamera gar kein Pro 444 kann dies aber in der PDF steht. Der Hersteller hat mir bestätigt das es sich dabei um einen Fehler in der PDF gehandelt hat.
Habe ich mit dem Satz oben angegeben das die Kamera den Codec unterstützt oder habe ich einfach nur die Artikelbeschreibung des Herstellers angegeben.
Der Käufer ist eine Firma welche Kamera verleiht und hat diese Kamera auch schon genutzt. Ich denke auch das die Kamera schon registriert wurde. Damit kann ich die Kamera nicht mehr als unregistriert verkaufen. Kann ich dies bei bei der Rückabwicklung als Wertminderung betrachten?
Vielen Dank
Wurde die Sachmängelhaftung ausgeschlossen?ZitatHabe ich mit dem Satz oben angegeben das die Kamera den Codec unterstützt oder habe ich einfach nur die Artikelbeschreibung des Herstellers angegeben. :
Falls ja haftest du nicht für diesen Fehler der dir nicht bekannt war und welchen du nicht zu vertreten hast.
Kommunikation mit dem Käufer einstellen. Irgendwelche Drohschreiben von ihm oder von seinem Anwalt überhaupt nicht beachten!
Zitat:Wurde die Sachmängelhaftung ausgeschlossen?ZitatHabe ich mit dem Satz oben angegeben das die Kamera den Codec unterstützt oder habe ich einfach nur die Artikelbeschreibung des Herstellers angegeben. :
Falls ja haftest du nicht für diesen Fehler der dir nicht bekannt war und welchen du nicht zu vertreten hast.
Kommunikation mit dem Käufer einstellen. Irgendwelche Drohschreiben von ihm oder von seinem Anwalt überhaupt nicht beachten!
Hallo Laie,
ich habe folgendes unter die Auktion geschrieben: "Es handelt sich um einen Privatverkauf. Der Verkaufsgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."
Zitatch habe folgendes unter die Auktion geschrieben: :
Perfekt
Steht in der Artikelbeschreibung also nirgendwo "Video Codec Pro 444"?
Sondern nur "Panasonic GH5 Pro 444 HDMI 4K Kamera + Objektiv + Speicherkarte + Tasche"?
Gibt es überhaupt kein Modell "Panasonic GH5 Pro 444 mit dieser Bezeichnung?
Wenn die Antwort 3x ja lautet, würde ich die Kommunikation mit dem Käufer erst mal einstellen.
Hallo,
vielen Dank. Ich habe sonst nirgendwo Video Codec Pro 444 geschrieben. Sondern nur die oben genannte Zeile. Es gibt auch keine Modell mit der Bezeichnung "Panasonic GH5 Pro 444" sondern nur "Panasonic GH5" . Vom gleichen Hersteller gibt es ein Modell mit einer anderen Typenbezeichnung welche den Codec unterstützt. Das ist aber ein ganz anderes Model mit einer anderen Typenbezeichnung (Fällt mir momentan nicht ein)
Vielen Dank für eure Hilfe. Ich werde dann erst einmal die Kommunikation mit dem Käufer einstellen und abwarten.
Dass verbessert Deine Situation wie Du ja auch an der veränderten Einschätzung der Vorschreiber feststellen konntest.ZitatIch habe sonst nirgendwo Video Codec Pro 444 geschrieben. :
Was bleibt ist allerdings die Tatsache, dass Du
angeboten und etwas anderes geliefert hast.Zitat"zum Verkauf steht ein Panasonic GH5 Pro 444 HDMI 4K Kamera + Objektiv + Speicherkarte + Tasche" :
Du hast den geschlossenen Vertrag also nicht erfüllt.
Die Wertung, ob ein fachkundiger Käufer dies hätte erkennen müssen und jetzt in unbilliger Weise den Kaufpreis senken will, kann letztlich nur ein Richter treffen.
Bei einer Wertminderung von 500 € gehe ich von einem hochpreisigen Artikel aus. Kommt dazu, dass der Käufer eine Kamera mit nur codec 422 nicht wie vorgesehen nutzen kann (keine Ahnung was codec 422 oder 444 bedeutet), würde ich damit rechnen, dass der nächste Schritt die Beauftragung eines Anwalts wäre.
Ein wirksamer Sachmängelausschluss heilt die fehlende zugesicherte Eigenschaft nicht.
Dein weiteres Vorgehen sollte also gut überlegt sein, denn nach einer endgültigen Ablehnung hast Du den weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr in der Hand.
Ich persönlich denke, dass man zu eigenen Fehlern stehen sollte, auch wenn man sie unbewusst gemacht hat.
Entscheiden musst Du - eine Fehlentscheidung kostet Dein Geld.
Berry
ZitatBei einer Wertminderung von 500 € gehe ich von einem hochpreisigen Artikel aus. :
Ich halte die Wertminderung an den Haaren herbei gezogen. Die Kamera mach 50% des Wertes von dem Paket aus, also ca. 600€. Bei einer Minderung um 500€ wäre die Kamera nur noch 100€ wert. Der aktuelle Neupreis liegt bei über 1000€, nur für die Kamera.
Zitatangeboten und etwas anderes geliefert hast. :
Ich habe eine Panasonic GH5 und auch geliefert. Es gibt keine Panasonic GH5 die Pro 444 HDMI kann.
Das war meine genau Artikelbeschreibung:
zum Verkauf steht ein Panasonic GH5 Pro 444 HDMI 4K Kamera + Objektiv + Speicherkarte + Tasche. Die Kamera wurde mitte 2017 gekauft und fast gar nicht verwendet.
Lieferumfang
- Panasonic GH5
- Panasonic 25mm 1.8
- Samsung 32GB SD Speicherkarte
- LowPro Foto Tasche
- OVP von allen 3 Teilen
- Netzteil & Akkus
Es handelt sich um einen Privatverkauf. Der Verkaufsgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
=== Ende ===
Ich habe dem Käufer genau das geliefert was im Lieferumfang definiert ist. Nur hätte es Pro 422 heißen müssen. Das wusste ich jedoch nicht weil der Hersteller auf der Webseite eine falsche PDF hatte.
-- Editiert von Scaryman am 04.10.2018 11:47
-- Editiert von Scaryman am 04.10.2018 11:47
Wie gesagt ist der Vertrag ohnehin grundsätzlich anfechtbar. Dass es sich auch um einen Sachmangel handelt, ist ja nur eine von mehreren Möglichkeiten - und zudem noch immer nicht völlig abwegig. Das einzige, worauf du ernsthaft spekulieren kannst, ist rechtliche Unkenntnis beim Käufer.
Zitat:
Dass es sich auch um einen Sachmangel handelt
Ich sehe die Sache nicht so klar.
Mit den Codecs kenne ich mich jetzt auch nur halbherzig aus, aber nach einer Kurzrecherche kommen mir da doch einige Fragen auf.
Codec 422 ist mir mittlerweile klar, aber einen 444 scheint es gar nicht zu geben....
Was ich finden konnte ist ProRes 4444
Käufer ist hier immerhin eine Fachfirma, welcher man ein gewissen grad an Fachwissen unterstellen darf.
Ich gehe davon aus, dass Seitens des Käufers darauf spekuliert wurde, dass das 444 in der Beschreibung ein Tippfehler war und stattdessen 4444 gemeint war (* unter der Prämisse, dass ich mit meiner oberflächlichen Recherche zu den Codecs recht behalte!).
Die Frage die sich mir dann stellt, gibt es überhaupt eine Panasonic GH5 die diesen Codec erfüllen kann?
Wenn man annimmt, dass es 444 gar nicht gibt, kann es sich schwerlich um einen Sachmangel und noch schwerer um einen Anfechtungsgrund handeln.
Wenn man aber davon ausgeht, dass der Käufer von einem Tippfehler ausging, steht immer noch die Anfechtbarkeit im Raum. An dem Fehler hätten beide ein bisschen Schuld; möglicherweise der Käufer noch mehr. Das würde dann dabei zu berücksichtigen sein, wie weit der Verkäufer hinsichtlich des Minderwerts wegen der bereits erfolgten Registrierung schadlos zu stellen ist.
Grundsätzlich wäre es auch möglich, dem Käufer zu unterstellen, dass er das an sich anfechtbare Rechtsgeschäft zwischenzeitlich bestätigt hat, indem er die Sache genutzt hat; allerdings wäre das wohl spekulativ. Immerhin sollte man dieses Argument aber im Hinterkopf haben, wenn man es doch auf einen Rechtsstreit ankommen lassen möchte.
ZitatCodec 422 ist mir mittlerweile klar, aber einen 444 scheint es gar nicht zu geben.... :
Was ich finden konnte ist ProRes 4444
Käufer ist hier immerhin eine Fachfirma, welcher man ein gewissen grad an Fachwissen unterstellen darf.
Ich gehe davon aus, dass Seitens des Käufers darauf spekuliert wurde, dass das 444 in der Beschreibung ein Tippfehler war und stattdessen 4444 gemeint war (* unter der Prämisse, dass ich mit meiner oberflächlichen Recherche zu den Codecs recht behalte!).
ProRes 444 ist die kurzform von ProRes 4444. Dieser wird nicht von der Kamera unterstützt.
ZitatDie Frage die sich mir dann stellt, gibt es überhaupt eine Panasonic GH5 die diesen Codec erfüllen kann? :
Ja die gibt es heißt aber anders. Das wäre dann GH5+S (Das +S ist ausgedacht. Ich weiß nicht genau wie das Modell heißt)
Ich vermute das K die Kamera für einen Auftrag benötigt hat und dieses jetzt nicht mehr braucht und los werden möchte. K hat mir geschrieben, dass die Kamera unbedingt bis zum Wochenende da sein muss, weil diese direkt zum Einsatz kommt. K hat mir auch ziemlich schnell eine Positive Bewertung mit "Guter Zustand, wie beschrieben." gegeben. Damit war die Sache für mich eigentlich auch erledigt.
Wenn man diese Vermutung unterstützen könnte, wäre das schon gut. Ansonsten aber (und überhaupt) leider ein Risiko. Natürlich auch für den Käufer; ich denke, es ist eine Frage des persönlichen Geschmacks, ob man es hier auf einen Streit ankommen lässt oder nicht.
ZitatNatürlich auch für den Käufer; ich denke, es ist eine Frage des persönlichen Geschmacks, ob man es hier auf einen Streit ankommen lässt oder nicht. :
Eher eine Frage des Geldes und inwieweit man dies nachweisen und beziffern kann.
ZitatDer Käufer ist eine Firma welche Kamera verleiht und hat diese Kamera auch schon genutzt. Ich denke auch das die Kamera schon registriert wurde. Damit kann ich die Kamera nicht mehr als unregistriert verkaufen. Kann ich dies bei bei der Rückabwicklung als Wertminderung betrachten? :
Den geforderten Preisnachlass von 500€ seitens des Käufers halte ich für utopisch, aber fordern kann man ja alles.....
Ob für diesen eine Rückabwicklung dann noch interessant ist, wenn man die Wertminderung für Nutzung und (mögliche) Registrierung beziffern kann?
Wobei, eine Registrierung ist hier ja gar nicht sicher und lässt sich meist auch mit ein wenig Schriftverkehr auf den aktuellen Eigentümer ändern.
Ich hab ehrlich gesagt keine Ahnung, wie man die Wertminderung beziffern könnte.
-- Editiert von spatenklopper am 04.10.2018 14:41
ZitatIch habe dem Käufer genau das geliefert was im Lieferumfang definiert ist. :
Lass die Rosinenpickerei besser. Es wird nicht sehr erfolgreich sein, im "Kleingedruckten" etwas anderes zu schreiben als in der textlich hervorgehobenen Überschrift und sich dann auf die Abweichung zu berufen.
Bezogen auf den Kaufvertrag entlastet Dich dieses Nichtwissen nicht.ZitatNur hätte es Pro 422 heißen müssen. Das wusste ich jedoch nicht weil der Hersteller auf der Webseite eine falsche PDF hatte. :
Würde Dir versuchter Betrug vorgeworfen, könntest Du damit argumentieren.
Im Verhältnis Kaufer Verkäufer zählt das was schwarz auf weiß steht, bei unterschiedlichen Angaben wäre es zu bewerten.
Eine äußerst schwache und vermutlich leicht zu wiederlegende Vermutung, wenn es sich um eine Fachfirma handelt. Wobei Fachfirma dann auch zu definieren wäre.ZitatIch vermute das K die Kamera für einen Auftrag benötigt hat und dieses jetzt nicht mehr braucht und los werden möchte. :
Fachfirma hinsichtlich Kameras oder Fachfirma hinsichtlich Fotografie.
Nehmen wir letzteres an, weil es Deiner Vermutung nahekommt, sollte die Fa. über mindestens eine weitere Knipse besitzen, mit der Fotos geschossen werden können. Wenn diese aber nicht ausreicht, weil eben ein gewisser codec benötigt wird, sind wir wieder am Anfang.
Gekauft wurde wegen der Eigenschaft, nicht wegen des Namens.
Halte ich für eine angreifbare Einstellung. Den Codec an sich gibt es ja, und das Wissen des Käufers, dass gerade diese Kamera den codec eben nicht kann, müsste man glaubhaft machen können.ZitatWenn man annimmt, dass es 444 gar nicht gibt, kann es sich schwerlich um einen Sachmangel und noch schwerer um einen Anfechtungsgrund handeln. :
Wäre sicherlich zu unterstellen, wenn es sich um einen Reparaturbetrieb von Panasonic Kameras handelt, eher weniger bei einem Knipser.
Scaryman: Auf alle Deine bisherigen Einwendungen lassen sich plausible Gegenargumente finden. Man kann das Spiel auch beleibig weitertreiben, nur Dir hilft das alles nichts, wenn dich der Käufer vor den Kadi bittet.
Er ist nicht grundlos vom Vertrag zurückgetreten und hat Dir ein Angebot unterbreitet.
Der Ball liegt jetzt in Deinem Spielfeld. Du musst entscheiden wie es weitergeht. Noch ist der Schiedsrichter nicht eingeschaltet.
Berry
"Halte ich für eine angreifbare Einstellung."
An "wenn.., dann.." lässt sich schwer etwas angreifen. Es wäre definitiv so, dass es sich "dann" eben schwerlich um einen Sachmangel handel und noch schwerer um einen Anfechtungsgrund. Dass es den Codec nicht gibt, habe ich ja gar nicht behauptet.
ZitatDass es den Codec nicht gibt, habe ich ja gar nicht behauptet. :
Ne das war ich.

Hat der TE aber klargestellt.
ZitatProRes 444 ist die kurzform von ProRes 4444. :
Wenn es eine geläufige Kurzform dafür ist, sehe ich das nicht als Mittel zum Zweck an.
Da ich die Minderung von 500€ nicht akzeptieren würde, würde ich mich auf die Rücknahme konzentrieren und mich darum bemühen irgendwie den Wertersatz zu beziffern.
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