eBay Kleinanzeigen (OPP)

7. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.06.2023 10:38:38
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 7x hilfreich)
eBay Kleinanzeigen (OPP)

Hallo,

eigentlich ein simpler Fall, aber leider weiß ich keine Antwort darauf.

Ich habe etwas voreilig etwas bei eBay-Kleinanzeigen gekauft, in dem ich über die neue Bezahlplattform (OPP) ein Angebot abgegeben habe. Leider übersah ich im letzten Satz, dass das Gerät defekt ist und dafür deutlich zu teuer ist. Dummerweise hat er das Angebot sofort angenommen.

Gibt es eine Möglichkeit, da wieder rauszukommen? Ist das bereits ein gültiger Kaufvertrag? Ich hätte bei dem Kauf ein sehr schlechtes Gefühl, da auch der VK eine sehr schlechte Bewertung hat.

Beste Grüße
Philip

Probleme nach Kauf?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von TDE81):
Gibt es eine Möglichkeit, da wieder rauszukommen?

Ja, wenn der Verkäufer einen auf Anfrage wieder aus dem Vertrag entlässt.



Zitat (von TDE81):
Ist das bereits ein gültiger Kaufvertrag?

So wie ich das sehe ja.



Rein theoretisch, könnte man eine Anfechtung wegen Irrtum machen.
Da gibt es 2 Probleme:
1. es dürfte Schadenersatz fällig werden
2. wie will man den Irrtum verargumentieren


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
1. es dürfte Schadenersatz fällig werden
Welcher Schaden soll denn hier entstanden sein?

Zitat:
2. wie will man den Irrtum verargumentieren
Beispielsweise damit, dass der Defekt nicht da stand wo er hingehört (bereits in den Titel, oder mindestens prominent im Text, nicht aber ganz am Ende wo so Standarddinge wie Haftung oder Nichtraucherhaushalt stehen).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Welcher Schaden soll denn hier entstanden sein?

Da wäre z.B. die Differenz zu dem nächsten Angebot denkbar.



Zitat (von reckoner):
dass der Defekt nicht da stand wo er hingehört (bereits in den Titel, oder mindestens prominent im Text,

Dummerweise fehlt es für solches an etwas entscheidendem: der notwendigen Rechtsgrundlage.



Zitat (von reckoner):
nicht aber ganz am Ende

Es zählt der komplette Text.



Zitat (von reckoner):
wo so Standarddinge wie Haftung

Die dann nach Deiner Logik dann übrigens nicht gelten dürfte, weil sie ja am Ende steht ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Da wäre z.B. die Differenz zu dem nächsten Angebot denkbar.
Unsinn, das ist kein zu ersetzender Schaden (wenn überhaupt, dann wäre es die Differnz zwischen einem Alternativangebot und dem Marktpreis).
Möglich ist das, wenn auch unwahrscheinlich, aber du hattest dich ja festgelegt. Und daher hatte ich gefragt auf was du dich da stützt.

Zitat:
Die dann nach Deiner Logik dann übrigens nicht gelten dürfte, weil sie ja am Ende steht ...
Wo habe ich behauptet, dass etwas aus einer Beschreibung nicht gilt?
Natürlich gilt auch das "defekt" in dem Threadfall - nur kann das eben einen Irrtum begründen. Ein Irrtum bedeutet ja gerade, dass ein ansich rechtsgültiger Vertrag nicht erfüllt wird. Es reicht den Irrtum glaubhaft zu machen, und das gelingt um so eher je weiter versteckt das Entscheidende stand.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12329.06.2023 10:38:38
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 7x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank für eure Antworten. Inzwischen hat er das Gerät tatsächlich anderseitig verkauft und - offenbar war es ihm egal.
Zukünftig werde ich etwas vorsichtiger Bieten. ;-)

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
aber du hattest dich ja festgelegt.

Seit wann ist ein "z.B." eine Festlegung,



Zitat (von reckoner):
(wenn überhaupt, dann wäre es die Differnz zwischen einem Alternativangebot und dem Marktpreis).
Es Scheint als hätte man den Sachverhalt nicht wirklich verstanden ...



Zitat (von TDE81):
offenbar war es ihm egal.

Glück gehabt...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Seit wann ist ein "z.B." eine Festlegung,
Da ist kein z.B., Zitat: "1. es dürfte Schadenersatz fällig werden".

Zitat:
Es Scheint als hätte man den Sachverhalt nicht wirklich verstanden ...
Dann erkläre ihn doch.

Stefan

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