Guten Tag!
Folgendes Problem:
Ich habe einen Artikel bei eBay verkauft. Der Höchstbietende zahlte 10 Tage lang nicht, versicherte mir aber überwiesen zu haben. In dieser Zeitplatzte mir bereits der Kragen und ich verkaufte den Artikel erneut auf der eBay Plattform. Nun gibt der Käufer an, ausversehen die Kontodaten vertauscht zu haben und Geld sei zurück gekommen.
Nun habe ich aber bereits das Geld des neuen Käufers und möchte ihm den Artikel senden. Hat der ursprüngliche Käufer nun einen Anspruch auf den Artikel, auch wenn er so spät gezahlt hat, bzw. dieses Missverständnis auf kam ?
Gruß Chris
eBay: Kunde zahlt 10 Tage nicht
22. Oktober 2009
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Frage vom 22. Oktober 2009 | 21:25
Von
Status: Beginner (53 Beiträge, 4x hilfreich)
eBay: Kunde zahlt 10 Tage nicht
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 22. Oktober 2009 | 22:48
Von
Status: Master (4223 Beiträge, 1422x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>In dieser Zeitplatzte mir bereits der Kragen und ich verkaufte den Artikel erneut auf der eBay Plattform. <hr size=1 noshade>
Dazu gibt es keine rechtliche Grundlage. Es wurde ein Kaufvertrag abgeschlossen, der für beide Seiten absolut verbindlich ist.
§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Wenn man nun den Artikel anderweitig verkauft, macht man sich schadensersatzpflichtig. Nach Zahlung kann der Käufer Lieferung verlangen, nach Inverzugsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz einfordern. Er könnte z. B. einen Deckungskauf vornehmen, sich also den Artikel anderweitig besorgen, sollte er mehr dafür bezahlen, wäre die Differenz vom Verkäufer als Schadensersatz zu erstatten.
quote:<hr size=1 noshade>Der Höchstbietende zahlte 10 Tage lang nicht, versicherte mir aber überwiesen zu haben. <hr size=1 noshade>
Wenn man etwas ungeduldig ist, erscheinen 10 Tage eine lange Zeit, der Käufer könnte sich aber noch eine viel längere Zeit zur Bezahlung gönnen, es sei denn, er wäre verpflichtet gewesen, zu einem im Voraus bestimmten Termin zu bezahlen.
Das hätte dann aber in der Auktion dargelegt werden müssen. Fehlt es an einer solchen Festlegung des Zahlungstermins, muss der Käufer erst in Verzug gesetzt werden (Mahnung).
Zwar ist eine Zahlung nach § 271 BGB im Zweifel sofort fällig:
§ 271
Leistungszeit
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
aber:
§ 286
Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Der Schuldner kommt erst durch eine Mahnung in Verzug (von den Ausnahmen einmal abgesehen).
Also befand sich der Käufer hier nicht in Verzug, man war nicht berechtigt, den Artikel zu verkaufen, man hätte ohnehin vorher vom Vertrag zurücktreten müssen, dieser Rücktritt hätte wieder explizit erklärt werden müssen, erst danach wäre man berechtigt gewesen, den Artikel wieder anzubieten.
Wenn man den Artikel nun ein weiteres Mal verkauft hat, sollte man versuchen, sich mit einem der Käufer zumindest zu einigen. Man kann nur einmal liefern, gelingt das nicht, wird man Schadensersatz leisten müssen, wie dargelegt.
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