eBay: Privatkauf - Gewährleistungsrecht??

3. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
Pipi_L
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
eBay: Privatkauf - Gewährleistungsrecht??

Hallo,

ich habe mir letzte Woche ein Paar gebrauchte Schuhe über eBay ersteigert. Laut Beschreibung des Verkäufers wurden die Schuhe nur selten getragen und seien in Top Zustand. Da dies ein dehnbarer Begriff ist und jeder unter "Top Zustand" etwas anderes versteht, fragte ich noch mal explizit nach, was er darunter verstehe und ob die Sohle bereits abgelaufen oder das Leder am Schuh abgewetzt sei. Er versicherte mir, dass die Schuhe "wirklich in einwandfreiem Zustand" seien und dass die Sohle nicht abgelaufen sei.
Als die Schuhe bei mir ankamen, stellte ich fest, dass genau das Gegenteil der Fall war: Offensichtlich waren die Schuhe NICHT "kaum getragen"! Vielmehr sind die Schuhe total herunter gelaufen, das Leder ist außen am Schuh abgewetzt und die Sohle ist bereits abgelaufen. ...
Ich bat den Verkäufer fairerweise und aufgrund arglistiger Täuschung, die Schuhe zurückzunehmen. Er weigerte sich jedoch, wies mich darauf hin, dass das eben ein gebrauchter Schuh sei und drohte mir mit seinem Anwalt, wenn ich die Sache nicht auf sich beruhen lassen würde.

Ich finde das ist ein Unding. Kann man nicht erwarten, dass - wenn man schon explizit nachfragt - man wenigstens eine ehrliche Antwort bekommt? Hat man als privater Verkäufer im Internet einen Freibrief für derart unlauteres Geschäftsgebaren? Hat man als Käufer hier keine Rechte??
(Der Verkäufer hat zwar Garantie und Rücknahme ausgeschlossen, nicht aber die
Gewährleistung.)

Lieben Gruß
Pipi_L


-- Editiert am 03.08.2009 08:22

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12304.07.2010 11:10:57
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 3x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Pipi_L
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo snoops,

vielen Dankf für Ihre schnelle Antwort.
Ich hatte bereits so einiges über Internetauktionen, über Gewährleistung, Privatverkäufe/ -käufe etc. nachgelesen. Und wenn ich es richtig verstanden habe, so muss der Verkäufer auf jeden Fall korrekte Angaben zur Beschaffenheit der Ware machen, sonst erlischt selbst der Gewährleistungsausschluss (wobei der besagte Verkäufer ja eh versäumt hat, die Gewährleistung auszuschließen.)
Aber da es sich bei der Ware um einen gebrauchten Artikel handelt, ist die Sachlage - wie ich finde - nicht ganz so einfach. Denn die Beschaffenheit des Schuhs ist zwar durchaus so, dass dieser noch als Schuh verwendet werden kann, nur leider ist er meines Erachtens derart herunter gelaufen und unansehnlich, dass ich die Schuhe nicht mehr tragen möchte. Aber auch das ist ja wiederum ein Stück weit Ermessenssache, oder!?? Der Verkäufer jedenfalls beharrt darauf, dass der Schuh in Top Zustand sei. Allerdings hat er meines Erachtens in jedem Fall gelogen, was die Sohle der Schuhe anbelangt, denn diese ist ganz eindeutig abgelaufen.
Gerade bei Internetauktionen ist man doch auf die Ehrlichkeit der Verkäufer angewiesen. Es kann doch nicht angehen, dass man derart frech belogen werden kann und dann den Schrott behalten muss, wenn der Verkäufer vor Ablauf der Auktion die Ware als einwandfrei beschrieben hat!?
Hat man da als Käufer eine Chance, sein Recht einzufordern?
Lieben Gruß
Pipi_L

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-- Editiert am 03.08.2009 13:27

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

Es ist ja bekannt, daß man bei eBay "nur dreimal getragen" ergänzen muß durch "bei meinen drei Non-Stop-Weltumrundungen zu Fuß".

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Pipi_L
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Tjaja, da haben Sie wohl Recht!

Mich ärgert das nur über die Maßen, dass einige Leute frech lügen und durch unlautere Methoden versuchen, ihren Schrott los zu werden.

Ich könnt grad vor Wut :bang: !

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12304.07.2010 11:10:57
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 3x hilfreich)

entscheidend ist, was in der artikelbeschreibung steht, nicht, was der verkäufer hinterher sagt, schliesslich haben sie ihr gebot aufgrund dieser beschreibung abgegeben. natürlich ist eine gewisse "dehnbarkeit" bei bestimmten beschreibungen gegeben, was aber nicht heisst, dass man z.b. schund als neuwertig bezeichnen kann, ohne das konsequenzen möglich wären. an ihrer stelle würde ich prof. hilfe in anspruch nehmen, d.h. verbraucherzentrale oder anwalt für verbraucherrecht. zuvor sollten sie sich allerdings über die dabei anfallenden kosten informieren. sollte das alles zu teuer oder zu unsicher sein, können sie den verkäufer bei ebay immer noch negativ bewerten und dort den fall melden (obwohl sie dort letztenendes wahrscheinlich nur mit vorgefertigten formulierungen abgespeist werden).

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Zitat:
Laut Beschreibung des Verkäufers wurden die Schuhe nur selten getragen und seien in Top Zustand. Da dies ein dehnbarer Begriff ist und jeder unter "Top Zustand" etwas anderes versteht.


So ist es. "Top Zustand" ist eine bloße Anpreisung, keine Beschaffenheitsvereinbarung.

Zwar ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass allein die Beschreibung "Top Zustand" sowie "sieht echt klasse aus" bloße Anpreisungen sind, mit denen der Beklagte weder eine Beschaffenheitsgarantie übernehmen wollte (vgl. LG Osnabrück, Urteil v. 21.06.2004, 2 S 180/04 , zit. nach juris) noch eine konkrete Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB angegeben hat. Soweit der Beklagte jedoch darüber hinaus den Zustand des Displays mit "keine nennenswerten Fehler" bzw. "funktionierte immer (tadellos)" beschrieben hat, ergibt sich aus dieser Beschreibung hinreichend deutlich, dass danach keine über den normalen Gebrauch hinausgehenden Bildfehler vorhanden sein sollten. Angesichts dieser Beschaffenheitsangabe ist der Gewährleistungsausschluss dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen dieser vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten sollte, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Hinsichtlich der Fehler in Form unterschiedlich eingebrannter Leuchtschichten, die ausweislich des Gutachtens aus einer übermäßigen Beanspruchung herrühren, entspricht der Bildschirm nicht der gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit, so dass sich darauf nicht der Gewährleistungsausschluss erstreckt. Demnach kann der Kläger vom Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises von € 1.790,00 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Bildschirms gemäß den §§ 437 Nr. 2 Alt. 1 , 323 , 346 Abs. 1 , 348 BGB verlangen.

http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/kaufmaengelrechte-trotz-haftungsausschluss-bei-ebay-lg-krefeld-urteil-vom-01022008-az-1-s-11907.html

Es kommt also auf Beschaffenheitsbestimmungen an. Wie wir sehen, kann eine Beschaffenheitsvereinbarung auch nicht durch den Ausschluss der Gewährleistung negiert werden. An einer Beschaffenheitsvereinbarung muss sich der Verkäufer festhalten lassen.

Inbesondere BGH Urteil v. 29.11.2006 - Az.: VIII ZR 92/06 -

http://www.online-und-recht.de/urteile/Bundesgerichtshof--20061129.html

Erklärungen, die der Verkäufer auf Nachfrage gibt, sind verbindlich. Dafür ist die Nachfragefunktion da, welchen Sinn sollte sie machen, wenn Sachverhalte, die zweideutig sind, nicht durch eine Auskunft des Verkäufers aufgeklärt werden können. Wenn der Verkäufer nach einer Auktion noch einmal explizit exakter den Zustand bestätigt, ist das m. E. eine Tatsache oder möglicherweise eine Erweiterung, wenn in der Auktion selbst noch nicht die Rede davon war, die zählt.

Zitat:
Er versicherte mir, dass die Schuhe "wirklich in einwandfreiem Zustand" seien und dass die Sohle nicht abgelaufen sei.
.

Das ist keine Anpreisung, sondern eine Beschaffenheitsbestimmung. Dazu muss er stehen, selbst wenn er die Gewährleistung ausgeschlossen hätte, was er nicht hat.

Nachteil wie immer: Der Käufer ist beweispflichtig dafür, dass die Sache nicht im vereinbarten Zustand war (Grundgedanke aus § 363 BGB ).

Ohne Klage wird es nicht gehen!



-- Editiert am 04.08.2009 11:33

-- Editiert am 04.08.2009 11:36

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Pipi_L
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen herzlichen Dank für Ihre Antworten. Nun bin ich zwar etwas schlauer als vorher, doch nützen wird es mir wahrscheinlich nicht. Ich habe knapp 30,- € für die Schuhe bezahlt, das mag nicht sonderlich viel sein, aber für jemanden der nicht viel hat, ist das doch schon einiges. Und eine Klage einzureichen oder einen Anwalt zu Rate ziehen, würde sich letzendlich in diesem Fall kaum lohnen. :-(
Nun denn, da muss ich wohl in den sauren Apfel beißen.

Beste Grüße
Pipi_L

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-- Editiert am 04.08.2009 16:06

-- Editiert am 04.08.2009 16:06

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