ebay Auktion - Schrank vor Ablauf anderweitig verkauft

12. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
skipper
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
ebay Auktion - Schrank vor Ablauf anderweitig verkauft

Guten Morgen,
hatte bei ebay einen alten Schrank angeboten. Am nächsten Tag kam jemand und schaute sich das Ding an und bot mir auch einen akzeptablen Preis. Dumerweise habe ich eingewilligt und das Ding verkauft obwohl es noch bei ebay drin stand. Nach Ende der Auktion will der Höchstbietende jetzt den Schrank und drängt auf Vertragserfüllung, andernfalls möchte er eiene Entschädigung i.H. des mutmaßlichen Wertes minus ebay Höchstgebot. Wie komme ich da raus?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Wie komme ich da raus?"

ME gar nicht. Sie haben mit dem Höchstbietenden einen wirksamen Vertrag über den Kauf des Schranks geschlossen. Aus diesem Vertrag steht dem Käufer ein Erfüllungsanspruch auf Übereignung des Schranks zu. Erfüllen Sie diesen Anspruch nicht, so steht dem Käufer idT ein Schadenersatzanspruch zu.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#2
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

So sieht's aus.

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#3
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

Hi!

Wie es so auf den ersten Blick aussieht, kommen Sie dort gar nicht raus :(

Sie haben 2 wirksame Kaufverträge geschlossen, von denen Sie aber nur einen erfüllen können. Beim anderen müssen Sie auf Verlangen Schadensersatz zahlen, sofern dieser glaubhaft geltend gemacht wird.


Gruß Harry!

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#4
 Von 
jurastudent
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 0x hilfreich)

stichwort hierfür ist das "abstraktionsprinzip".
sie haben zweimal verkauft, können aber nur einmal leisten, also kann der "geprellte" käufer schadensersatz verlangen.

hier ist nur noch die frage zu klären, wie hoch dieser schadensersatz liegt.
entweder sie besorgen den gleichen schrank nochmal für den käufer - bei einem alten schrank natürlich problematisch. oder sie gehen auf seine forderungen ein.

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#5
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

Noch einen Tip:

Lassen Sie sich den geltend gemachten Schaden nachweisen!

Behaupten kann man viel. Insoweit ist der Forderungssteller in der Beweispflicht.

Sollte es doch zum Prozeß kommen, so kann man bei den Prozeßkosten schön sparen, wenn man seine grundsätzliche Zahlungsbereitschaft erklärt und diese nur von einem angemessenen Nachweis abhängig macht.

Gruß Harry!

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#6
 Von 
jurastudent
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 0x hilfreich)

hier geht es nicht um einen schaden am schrank, sondern darum, daß der verkäufer einen schrank 2 mal verkauft hat.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
skipper
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

@Harry2000

Danke, ich glaube, das trifft des Pudels Kern. Ich weiss, ich habe einen Fehler gemacht. Es kann aber ja wohl nicht sein, daß ich, wenn ich 300.- € für den Schrank ausserhalb ebay bekam, der Höchstbietende jetzt den mutmaßlichen Wert (lt. Anwalt 2.000 €) minus seinem Gebot 340.- € also 2.660 € von mir fordert.
Der tatasächliche Wert ist doch wohl der, den ich beim Verkauf bezahlt bekommen habe.

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#8
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

@ skipper: Nein, da unterliegen Sie leider einer Fehlvorstellung. Sie haben dem Käufer den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen - und wenn es den Schrank ansonsten nur noch für € 2.000,00 zu kaufen gibt, dann beträgt sein Schaden eben diese € 2.000,00 abzgl. seines Gebots, da er diesen Betrag zusätzlich aufwenden muss, um so zu stehen, wie er bei Vertragserfüllung durch Sie stünde!

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#9
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

Hi!

Sie müssen dem Käufer den Schaden ersetzen, den dieser durch die Nichtlieferung des Schrankes erleidet.

Wenn er den für 340,- Euro ersteigerten Schrank für 10.000,- Euro hätte weiterverkaufen können, so müssen Sie ihm den Differenzbetrag ersetzen.

Allerdings war mein Tip so gemeint, daß Sie vor Zahlung auf einen angemessenen Nachweis für den Geltend gemachten Schaden fordern sollten. Behaupten lässt sich si ein Schaden schnell. Insbesondere Rechtsanwälte behaupten derartige Schäden gern (aus Gewohnheit).

Z.B. die Floskel, daß "ein erhöhter Zinsschaden geltend gemacht wird, weil der Mandant zur Finanzierung seiner laufenden Kosten ständig Bankkredite in Anspruch nimmt" kennt wohl jeder.

Wenn man da nicht widerspricht, muß dies auch nichteinmal bewiesen werden.

Gruß Harry!

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#10
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

--doppelt abgeschickt--

-- Editiert von Harry2000 am 13.12.2004 18:50:17

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