ebay-Kleinanzeigen bindender Kaufvertrag?

10. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
go606131-46
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
ebay-Kleinanzeigen bindender Kaufvertrag?

Hallo,

ich habe bei ebay-Kleinanzeigen mit einem Verkäufer Kontakt aufgenommen und habe mich mit ihm auf einen Kaufpreis geeinigt. Das Gespräch verlief folgendermaßen:

"Hallo,
Ich würde 70 Euro [...] bieten"

"Guten Tag, ich biete Ihnen 80€ inklusive Versand."

[...] (kurze Erörterung des Zustands)

"Okay, dann machen wir's doch so. Kann ich mit PayPal zahlen?"

"Alles klar. Ja, das wäre kein Problem, Sie müssten nur via Freunde und Familie zahlen, ansonsten fallen noch Gebühren an.
Die PayPal Adresse laute [...]. Ich fahre dann morgen früh direkt zu Post, und werde das Paket aufgeben."

"Hab das Geld geschickt
Meine Adresse ist [...]"

Ich hatte also den Betrag via PayPal angewiesen. Meines Erachtens liegt ein Kaufvertrag mit zwei übereinstimmenden Willenserklärungen vor und meine Vertragspflicht wurde erfüllt. Am nächsten Tag habe ich jedoch gesehen, dass mir der Betrag bei PayPal zurücküberwiesen wurde und bei ebay-Kleinanzeigen fand ich folgende lakonische Nachricht:

Guten Morgen, ich muss Ihnen leider mitteilen, das gestern Nacht ein anderer Kunde vor Ihnen überwiesen hat. Ich erstatte Ihnen ihr Geld sofort. Ich entschuldige mich, und wünsche Ihnen noch ein schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen


Das geht doch nicht, oder? Ich habe den Verkäufer freundlich um eine Lösung gebeten, ehrlichgesagt hätte mir eine glaubhafte Entschuldigung vielleicht gerreicht. Der Verkäufer scheint aber sein Verhalten in Ordnung zu finden. Habe ich hier einen Denkfehler? Man kann doch nicht die gleiche Sache einfach an mehrere Menschen verkaufen, und dann den Vertrag nur bei demjenigen erfüllen, der das Geld zuerst überweist, oder?
Angeblich hat der Verkäufer auch mit ebay-Kleinanzeigen telefoniert und dort gesagt bekommen, das sein Verhalten in Ordnung ist, aber ich kann das kaum glauben.

Liege ich falsch oder habe ich einen Anspruch bei dem Verkäufer?

Vielen Dank schonmal!

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26 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von go606131-46):
Das geht doch nicht, oder

Komische Frage – er macht es doch schon, da ist die Frage ob man es geht doch überflüssig?



Zitat (von go606131-46):
Habe ich hier einen Denkfehler?

Nö.


Zitat (von go606131-46):
Man kann doch nicht die gleiche Sache einfach an mehrere Menschen verkaufen, und dann den Vertrag nur bei demjenigen erfüllen, der das Geld zuerst überweist, oder?

Aber sicher kann man das - sieht man doch.
Können kann man nämlich vieles – ob es sinnvoll, legal oder gar erfolgreich wäre, steht auf einem anderen Blatt.



Zitat (von go606131-46):
Angeblich hat der Verkäufer auch mit ebay-Kleinanzeigen telefoniert und dort gesagt bekommen, das sein Verhalten in Ordnung ist, aber ich kann das kaum glauben.

Ich schon, denn bei eBay wird regelmäßig haarsträubender Unfug verzapft.



Zitat (von go606131-46):
Liege ich falsch

Nö.



Zitat (von go606131-46):
habe ich einen Anspruch bei dem Verkäufer?

Der Kaufvertrag wäre zu erfüllen.

Jetzt ist die Frage, was konkret das für ein Artikel war.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go606131-46
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Klar, ich meine natürlich mit "können" in der Regel "dürfen" ;)

Es war ein Fenix-2.0-Vaporizer.

Ich nehm's normalerweise nicht so genau und lasse auch mit mir reden, aber was mich ärgert ist, dass der Verkäufer anscheinend mit Vorsatz so handelt und das Ganze mit "Tut mir leid, hier ihr Geld zurück" als erledigt betrachtet. Das motiviert mich ungemein, die Sache nicht auf sich beruhen zu lassen.

Welche Werkzeuge habe ich denn jetzt? Ich habe es schon an ebay-Kleinanzeigen gemeldet und in dem Standardformular den Fall geschildert, aber ich habe keine große Hoffnung, dass auf diesem Wege etwas bewirkt wird. Vielleicht würde es ja schon reichen, wenn der Verkäufer einen Brief von einer Instanz bekäme, die etwas mehr Eindruck auf ihn macht, aber ich weiß nicht, welche Schritte dafür zu gehen sind. Kann ich mich einfach an ein Gericht wenden?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Neu oder gebraucht?
Privater Verkäufer oder nicht?


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
go606131-46
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Gebraucht, aber voll funktionsfähig.

Privater Verkäufer.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Dann gibt es ein Problem, die Ware ist weg, der Verkäufer kann nicht mehr leisten in Form von Lieferung der Ware, da Einzelstück.
Das Geld ist auch zurück.

Bleibt also nur noch, den Verkäufer mal als erstes gerichtsfest zur Erfüllung des Vertrages aufzufordern.

Das könnte der Verkäufer, in dem er ein gleichwertiges Gerät liefert.
Dazu müsste man dann aber wohl erst mal wieder das Geld überweisen, bedeutet man riskiert das man das nicht mehr zurückbekommt.

Alternativ bliebe noch, das man einen Ersatzkauf über ein gleichwertiges Gerät vornimmt und den Schaden als Ersatz fordert. Da gibt es dann allerdings durchaus nicht unerhebliche Beweishürden für den Käufer.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
go606131-46
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, so ähnlich habe ich es auch gedacht. Die Idee mit dem selbst besorgen ist mir noch nicht gekommen, allerdings wäre mir das zu riskant, weil sich der Verkäufer bis jetzt null kooperativ zeigt und sich vielleicht seiner Vertragsbrüchigkeit gar nicht bewusst ist.

Wie gesagt würde ich ihm diese am liebsten vor Augen führen, um ihn zum Entgegenkommen zu zwingen. Ich könnte mir zum Beispiel auch vorstellen, ihm eine Kompensation in Form von 10-20 € vorzuschlagen. Das wäre so in der Art das, was ich machen würde, wenn ich aufgrund eines Doppelverkaufs meine Vertragspflicht als Verkäufer nicht erfüllen könnte.

Zitat (von Harry van Sell):
Bleibt also nur noch, den Verkäufer mal als erstes gerichtsfest zur Erfüllung des Vertrages aufzufordern.


Genau das. Wie gehe ich da vor? Entstehen dabei Kosten, auf denen ich am Ende sitzen bleibe?

Was mich auch stört, ist, dass es bei ebay-Kleinanzeigen nicht einfach eine Email-Adresse gibt, über die man mit einem Sachverständigen in direkten Dialog treten kann. Man kann bloß eine Eingabe über die unselige standardisierte Maske machen.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Gerichtsfest:
– keine Bitten oder Wünsche, sondern klare Ansagen / Forderungen die auch rechtlich haltbar sind
– mit Zustellnachweis
– sofern Fristen ins Spiel kommen, sollten diese nach Datum sein und angemessen (in der Regel 14 Tage)
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten ansieht, dass das ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.



Zitat (von go606131-46):
Entstehen dabei Kosten, auf denen ich am Ende sitzen bleibe?

Ja, das kann durchaus passieren.



Zitat (von go606131-46):
dass es bei ebay-Kleinanzeigen nicht einfach eine Email-Adresse gibt, über die man mit einem Sachverständigen in direkten Dialog treten kann.

Sachverständige? Bei eBay? War das jetzt ernst gemeint?


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#8
 Von 
go606131-46
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, danke für die Antwort. Ich werde dem Verkäufer jetzt einfach nochmal schreiben und ihm den gerichtlichen Weg und steigende Kosten als nächstliegende Konsequenz ankündigen.
Ich weiß allerdings keinen vollen Namen und keine Anschrift des Verkäufers. Muss ich die selbst herausfinden?

Ebay-Kleinanzeigen gehört ja witzigerweise nicht mal mehr Ebay, wobei ich mich frage, ob sie damit nicht ihre einzige wettbewerbsfähige Seite verkauft haben. Die Qualität ist dadurch aber bestimmt nicht besser geworden.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von go606131-46):
Ich weiß allerdings keinen vollen Namen und keine Anschrift des Verkäufers.

Das wäre Grundvoraussetzung um überhaupt was machen zu können.



Zitat (von go606131-46):
Muss ich die selbst herausfinden?

Ja.


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#10
 Von 
go606131-46
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hmm okay... Weißt du zufällig, wie ich den Klarnamen zu einem Benutzerprofil herausfinden kann? Der Kundensupport ist unübersichtlich und lässt keine nicht-standardisierten Nachrichten zu, soweit ich das beurteilen kann. Oder gibt es eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme, die ich einfach nicht finde?

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#11
 Von 
Wurstsemmel
Status:
Schüler
(454 Beiträge, 73x hilfreich)

Seitens Ebay Kleinanzeigen überhaupt nicht, da dort zur Registrierung nichts außer einer Emailadresse notwendig ist.

Ich hatte mal einen ähnlichen Fall, da gings um eine Hebebühne, die am Vorabend des Abholtermins anderweitig verkauft wurde.

Allerdings hatte ich da schon die Straße und Hausnummer - damit und dem Vornamen hat mir das Einwohnermeldeamt weiterhelfen können.

Lässt die Emailadresse bei paypal irgendwelche Rückschlüsse zu, oder ist es ein Phantasiealias?

Allerletzte Chance wäre dann ein weiterer Kauf eines anderen Artikels über einen Strohmann, Zahlung per Überweisung und dann hoffen, dass die Absenderadresse mit dem hier in rede stehenden Verkäufer identisch ist...

Ich verstehe Sie voll und ganz, den Hebebühnenfuzzi habe ich damals ebenfalls verklagt. Anders stirbt diese Gattung Verkäufer bei Kleinanzeigen niemals aus.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von go606131-46):
h meine natürlich mit "können" in der Regel "dürfen"
Er darf es auch...

Zitat (von Harry van Sell):
der Verkäufer kann nicht mehr leisten in Form von Lieferung der Ware, da Einzelstück.
Da stimme ich mit dir überein

Zitat (von Harry van Sell):
Bleibt also nur noch, den Verkäufer mal als erstes gerichtsfest zur Erfüllung des Vertrages aufzufordern.
Das fordern einer nicht mehr vorhandenen Ware scheint mir aussichtslos. Hier sollte man einen anderen Weg einschlagen.

Zitat (von Harry van Sell):
Das könnte der Verkäufer, in dem er ein gleichwertiges Gerät liefert.
Imho nein. Das Einzelstück ist weg. Damit liegt eine tatsächliche Unmöglichkeit vor. Eine alternative muss der K nicht akzeptieren. Das war ja schließlich nicht das was der K erworben hat.

Zitat (von Harry van Sell):
Alternativ bliebe noch, das man einen Ersatzkauf über ein gleichwertiges Gerät vornimmt und den Schaden als Ersatz fordert. Da gibt es dann allerdings durchaus nicht unerhebliche Beweishürden für den Käufer.
Imho ist die "Alternative" das einzig (auch rechtlich) richtige Vorgehen. Trotz Hürden.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#13
 Von 
go606131-46
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Leider lassensich trotz detektivischer Arbeit keine Informationen über die Adresse herausfinden und Antworten bekomme ich auf ebay-Kleinanzeigen auch nicht mehr. Ebay-Kleinanzeigen selbst hat sich seit der Eröffnung des Falls auch nicht mehr gemeldet.

Einzige Idee, die ich noch habe, ist, zu warten, bis der Verkäufer einen neuen Artikel einstellt, über einen anderen Account einen Abholtermin ausmachen und so die Adresse bekommen.

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#14
 Von 
go606131-46
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ginge es – falls ich die Adresse herausfinde – mir den Artikel für 130 Euro neu zu kaufen, und dem Verkäufer dann die ca. 50 € + Versandkosten in Rechnung zu stellen?

Könnte ich dann auch eine Aufwandsentschädigung für die aufgewendete Zeit und die Kosten für das Einschreiben dazuschlagen?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von go606131-46):
über die man mit einem Sachverständigen in direkten Dialog treten kann.
Die Plattform sollte also einen SV beschäftigen? Der sich dann groß auslässt über die Kommunikation zwischen Anbieter und Interessent usw? Und evtl. auch noch bei der Adressermittlung hilft?

Bei dieser Plattform?---Gebraucht von privat... :sad: ... ob voll funktionstüchtig ist unbekannt.

Zitat (von go606131-46):
Ginge es
Gehen tut es. Man kann neu kaufen, dann 50,-+Versand dem VK in Rechnung stellen. Hättest du eine einzige Sicherheit, dass der private VK mitspielt?
Wie weit würdest du das wegen des Prinzips treiben wollen?

Wenn die VK-Adressfindung schon die erste Hürde ist, könnte man die erzieherischen/rechthabenden Gedanken fallen lassen und einen anderen Verkäufer suchen, mit diesem dann unter Beachtung aller Hürden einen Kaufvertrag schließen. Fertig. Möglichst ein ganz neues Gerät, mit allen rechtlichen Sicherheiten. Eins für 130,-

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von go606131-46):
bis der Verkäufer einen neuen Artikel einstellt, über einen anderen Account einen Abholtermin ausmachen und so die Adresse bekommen.
Dann hat man unter Umständen einen Kaufvertrag an der Backen zu deren Erfüllung man nun selbst verpflichtet ist, den man eigentlich nicht wollte. Wie wäre es, es einfach sein zu lassen?

Zitat (von go606131-46):
Ginge es – falls ich die Adresse herausfinde – mir den Artikel für 130 Euro neu zu kaufen, und dem Verkäufer dann die ca. 50 € + Versandkosten in Rechnung zu stellen?
Prinzipiel ginge das. Nur ist das imho so richtig durchsetzungsfähig. Es wäre der Differenzpreis zu einem !gleichen! Artikel, was "gebrauchter Artikel" und nicht "neuer Artikel" bedeutet. In der Regel kommt da nicht so viel bei rum, dass sich der Aufwand wirtschaftlich lohnen würde.

Zitat (von go606131-46):
Könnte ich dann auch eine Aufwandsentschädigung für die aufgewendete Zeit und die Kosten für das Einschreiben dazuschlagen?
imho beides nein, wenn man davon ausgeht dass du wie von Harry vorgeschlagen auf die Erfüllung eines nicht mehr existenten Artikels bestehst. Sich den Zugang der Forderung des Differenzpreises per Einschreiben abzusichern würde ich dagegen bejahen. Aber "Zeit" wird in keinem der skizzierten Möglichkeiten "entschädigt".

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Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
go606131-46
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Dann hat man unter Umständen einen Kaufvertrag an der Backen zu deren Erfüllung man nun selbst verpflichtet ist, den man eigentlich nicht wollte


Man kann ja erstmal nur einen Besichtigungstermin ausmachen.

Zitat (von Anami):
Wie weit würdest du das wegen des Prinzips treiben wollen?


Gute Frage. Wenn ein Einschreiben ohne Wirkung bleibt, würde ich das Ganze glaub ich schon einem Anwalt übergeben.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von go606131-46):
Wenn ein Einschreiben ohne Wirkung bleibt, würde ich das Ganze glaub ich schon einem Anwalt übergeben.
Prinzipiell kannst du es jetzt schon tun. Der VK befindet sich durch seine Weigerung im Verzug, was ein weiteres hinterherlaufen nicht notwendig machen würde (§286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

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#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Das fordern einer nicht mehr vorhandenen Ware scheint mir aussichtslos.

Das ist ah eher was verfahrenstaktisches ...


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist ah eher was verfahrenstaktisches
Ich frage mich was daran verfahrenstaktisch sein soll... Die bereits vorliegende schriftliche und konkludente Weigerung des VK zur Erfüllung ist imho vollumfänglich selbsterklärend. Da bringt die Aufforderung zur Erfüllung doch keinen verfahrenstaktischen Vorteil.. Oder übersehe ich da was?

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#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von go606131-46):
Wenn ein Einschreiben ohne Wirkung bleibt, würde ich das Ganze glaub ich schon einem Anwalt übergeben.
Na gut. Dann kannst du doch wegen des Prinzips erstmal selbst mit der Adressfindung beginnen. Sonst kommt ein Einschreiben gar nicht an.
Zitat (von go606131-46):
Man kann ja erstmal nur einen Besichtigungstermin ausmachen.
Wenn man ein Neugerät (originalverpackt) von einem Händler für 130,- erwirbt, dürfte ein Besichtigungstermin unnötig sein, oder? Es wird doch wie Sauerbier von den Shops angeboten.

Zum Anwalt geben? Ja, das geht, aber beachte bitte, dass der Anwalt zunächst von dir sein Honorar will.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Oder übersehe ich da was?

Es gibt durchaus Gerichte die da das Konstrukt der "zweiten Andienung" anwenden wollen.
Das wäre damit dann erledigt.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
go606131-46
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Wenn man ein Neugerät (originalverpackt) von einem Händler für 130,- erwirbt, dürfte ein Besichtigungstermin unnötig sein, oder? Es wird doch wie Sauerbier von den Shops angeboten.


Ich meinte doch nur, um an die Adresse zu kommen, ohne selbst einen nicht gewünschten Vertrag einzugehen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
go606131-46
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Prinzipiell kannst du es jetzt schon tun


Kann ich ja nicht, bevor ich nicht seinen Namen und seine Anschrift habe, oder? Das Bürgeramt kann mir leider auch nicht helfen, obwohl ich seinen Wohnort und eine Emailadresse der Art vorname.name@xy.de habe.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von go606131-46):
Das Bürgeramt kann mir leider auch nicht helfen,
Es ist kein Grund erkennbar, warum das Bürgeramt/Meldestelle dir helfen sollte.
Zitat (von go606131-46):
Ich meinte doch nur,
Ahh, verstehe. Du könntest warten, ob der Privatverkäufer noch mal so einen Artikel einstellt? Wieder wie neu oder gar originalverpackt?
Dann als neuer Interessent mit neuem Account die Abholung vereinbaren? Dann könnte der sagen ...sorry, ich versende nur... willste kaufen oder nicht?... und nun du...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#26
 Von 
go606131-46
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Könnte natürlich sein. Dann werde ich meinen Rachefeldzug wohl auf Eis legen müssen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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