ebay Verkauf, Käufer schickt Artikel nicht zurück

10. Januar 2024 Thema abonnieren
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 36x hilfreich)
ebay Verkauf, Käufer schickt Artikel nicht zurück

Ein Käufer hat einen Artikel reklamiert, der meiner Ansicht nach in Ordnung war. In meinen Bedingungen stand zudem, dass es ein Privatverkauf sei, keine Rücknahme, keine Garantie oder Gewährleistung.

Ebay hat entschieden, dass der Käufer Recht hat (Käuferschutz) und den eingehaltenen Betrag dem Käufer zurück überwiesen.

Der Käufer weigert sich jedoch, den Artikel zurück zu schicken. Nachdem er auch die Aufforderung von Ebay ignoriert hat, den Artikel zurück zu senden, hatte ich ihn im August 23 bei der Polizei angezeigt. Aber da passiert wohl nichts.

Welche Rechte habe ich als Verkäufer, damit der Käufer den Artikel zurückschickt.
Macht es Sinn, ihn wegen ungerechtfertigter Bereicherung anzuzeigen, oder ist es ein anderer Tatbestand wie Betrug oder ähnlichem?

Vielen Dank


-- Editiert von User am 10. Januar 2024 11:51




84 Antworten
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#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9496 Beiträge, 2016x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Welche Rechte habe ich als Verkäufer, damit der Käufer den Artikel zurückschickt.


1. Einschreiben senden mit Frist zur Rückgabe
2. Wenn Frist verstreicht und nichts passiert, nimmt man sich einen Anwalt

Zitat (von manneier):
Macht es Sinn, ihn wegen ungerechtfertigter Bereicherung anzuzeigen, oder ist es ein anderer Tatbestand wie Betrug oder ähnlichem?


Wir sind erstmal im Zivilrecht. Sprich: Du musst Deine Forderung selber anwaltlich durchsetzen

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18121 Beiträge, 6064x hilfreich)

Zitat (von manneier):
dass es ein Privatverkauf sei, keine Rücknahme, keine Garantie oder Gewährleistung.
Dieser Satz wäre völlig wirkungslos.

Zitat (von manneier):
Der Käufer weigert sich jedoch, den Artikel zurück zu schicken.
Hast du einer Rücknahme denn überhaupt zugestimmt? Eine ebay Entscheidung ist bedeutungslos.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Zitat (von manneier):
In meinen Bedingungen stand zudem, dass es ein Privatverkauf sei, keine Rücknahme, keine Garantie oder Gewährleistung.

Der Satz ist nichtig.



Zitat (von manneier):
Welche Rechte habe ich als Verkäufer, damit der Käufer den Artikel zurückschickt.

Gar keine.
Warum sollte er Dir sein Eigentum zusenden?



Zitat (von manneier):
Ebay hat entschieden,

Irrelevant.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von manneier):
Welche Rechte habe ich als Verkäufer, damit der Käufer den Artikel zurückschickt.

Gar keine.
Warum sollte er Dir sein Eigentum zusenden?


Er hat ja von Ebay den Kaufpreis, also MEIN Geld, zurück erstattet bekommen, hat folglich den Artikel und das Geld! Da ist eines zuviel. Ist er dann überhaupt Eigentümer oder nur Besitzer??

zu den anderen Beiträgen
er wurde ja mehrfach aufgefordert, den Artikel zurück zu schicken

-- Editiert von User am 10. Januar 2024 14:01

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#5
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von manneier):
Welche Rechte habe ich als Verkäufer, damit der Käufer den Artikel zurückschickt.

Gar keine.
Warum sollte er Dir sein Eigentum zusenden?


Falsch verstanden:
Der Käufer ist doch gar nicht Eigentümer

Er hat nur die Ware, da er das Geld für den Kauf von Ebay zurück erhalten hat, ist also allerhöchstens Besitzer!!
Ein Kauf geht aber nur Ware gegen Geld oder ähnlichem
Er hat jetzt Ware und Geld und ich habe keine Ware und kein Geld!

Darum geht es!

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Der Käufer ist doch gar nicht Eigentümer

Wieso sollte er es denn nicht sein?
Hat man denn einen rechtsgültigen Eigentumsvorbehalt vertraglich vereinbart, so das das Eigentum erst unter bestimmten Bedingungen übergehen soll?
Ansonsten erfolgte der Eigentumsübergang mit der Übereignung der Ware, in der Regel also das absenden derselben bzw. mit Übergabe an den Versanddienstleister.



Zitat (von manneier):
Ein Kauf geht aber nur Ware gegen Geld oder ähnlichem

Wenn man man davon absieht, das diese Theorie schlicht falch ist. Was soll das mit dem Eigentumsübergang zu tun haben?


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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18121 Beiträge, 6064x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Der Käufer ist doch gar nicht Eigentümer
Aber selbstverständlich. So wie ic dich bisher verstanden habe gab es nie einen Vertrag über die Auflösung des Kaufvertrages.
Der Käufer ist Eigentümer der Ware und dir steht das Geld dafür zu. Letzteres hat der Käufer noch zu bezahlen.
Oder habt ihr euch doch auf eine Vertragsauflösung geeinigt?

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18732 Beiträge, 10135x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Falsch verstanden:
Der Käufer ist doch gar nicht Eigentümer

Er hat nur die Ware, da er das Geld für den Kauf von Ebay zurück erhalten hat, ist also allerhöchstens Besitzer!!
Ein Kauf geht aber nur Ware gegen Geld oder ähnlichem
Er hat jetzt Ware und Geld und ich habe keine Ware und kein Geld!

Darum geht es!

Schon klar.
Der Käufer hat gekauft und bezahlt - Sie haben geliefert. Damit ist er Eigentümer.
Dass ebay irgendwelche Erstattungen vornimmt, ist erstmal nicht relevant.
Ich konnte bislang nicht erkennen, dass Sie mit der Erstattung einverstanden waren, sondern das eBay eigenmächtig erstattet hat.
Also schuldet der Käufer die Bezahlung und nicht die Rücksendung.
Sie können den Käufer auf Zahlung verklagen.
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-viiizr8316-paypal-kaeuferschutz-zahlung-rueckerstattung-erfuellung/

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Zitat (von Wizard of Jus):
ist nicht klar, ob AGB verwendet wurden

Lesen und verstehen des Sachverhaltes vor dem Antworten hilft, solche Unklarheiten zu beseitigen ...


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#11
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von Wizard of Jus):
All das müsste zunächst geklärt werden, bevor man entscheiden kann, ob der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises oder die Rückgabe der Kaufsache verlangen kann.


Verstehe ich nicht

bei Ebay verkauft Normalbürger als Privatperson, nicht als Händler. Überall wird empfohlen, die Haftung, Gewährleistung etc auszuschließen, außer bei falscher Beschreibung, aber das dürfte klar sein. Der Käufer hat etwas reklamiert, was falsch war, aber Ebay hat dem Käufer Recht gegeben und meinen Verkaufspreis dem Käufer wieder zurück überweisen. Das ist für mich "ungerechtfertigte Bereicherung", wenn er dann den Artikel nicht zurück gibt, weil er dann einen Vermögenszuwachs hat.

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#13
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 36x hilfreich)

Bedingung deuten doch nicht automatisch auf AGB hin???

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Bedingung deuten doch nicht automatisch auf AGB hin???

AGB sind vor / bei Vertragsschluss einseitig gestellte, vorformulierte, (=nicht im Einzelnen ausgehandelte) vertragliche Klauseln.

Also ziemlich genau das, was hier in dem Falle "Bedingungen" sind.



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#15
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 36x hilfreich)

hilft aber nicht weiter

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Zitat (von manneier):
hilft aber nicht weiter

Doch, es hilft zu erkennen das ein Teil Deiner AGB schon mal zu 99,9% nichtig ist.

Ansonst hilft halt nur das beantworten der Rückfragen und das liefern von Fakten weiter ...


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#17
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 36x hilfreich)

ich habe doch keinerlei AGB, sondern meine Bedingungen, wie sie auch in der Artikelbeschreibung aufgeführt wurden

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Zitat (von manneier):
ich habe doch keinerlei AGB, sondern meine Bedingungen

Auch wenn man einer Kuh ein Schild umhängt auf dem "Bushaltestelle" steht - es ist und bleibt eine Kuh und es wird dort kein Bus halten.

Du kannst Deine Bedingungen also auch gerne "Hüpfelmüpf" nennen, AGB bleiben AGB.


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#19
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 36x hilfreich)

vielleicht hilf jemand anderes weiter, der sich für Normalo's ausdrücken kann??

So wie @drkabo. da "zweifle" ich aber, ob das zitierte Urteil noch "Gültigkeit" hat, weil ebay sicher Ihre Bedingungen angepasst hat?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Zitat (von manneier):
vielleicht hilf jemand anderes weiter, der sich für Normalo's ausdrücken kann??

Deine Bedingungen sind AGB.
Für AGB gibt es festgelegte Regeln. Erfüllst Du die Regeln nicht. Sind die AGB nichtig.
Welche Namen Du den AGB gibt, interessiert nicht.
Ob Du das nun verstehen willst oder nicht, ist auch egal.



Zitat (von manneier):
weil ebay sicher Ihre Bedingungen angepasst hat?

Einfach mal lesen die Bedingungen.
Dann merkt man, ob die was angepasst haben.

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#21
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 36x hilfreich)

zwischen 2017 und 2024 alle Änderungen eruieren???

die aktuellen AGB hatte ich übrigens gelesen und da steht, dass ebay bei Reklamationen entscheiden kann.

Offen bleibt immer noch, wer jetzt Eigentümer oder nur Besitzer ist, welche Ansprüche bestehen, wenn der Käufer die Ware hat, effektiv keine Zahlung geleistet hat.

Oder einen Hinweis, was man als Privatmensch bei den Artikeln als rechtssicher "Bedingungen" aufführen darf!!!

-- Editiert von User am 11. Januar 2024 18:04

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#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Zitat (von manneier):
zwischen 2017 und 2024 alle Änderungen eruieren???

Also ich würde nur 2014 und 2024 vergleichen.



Zitat (von manneier):
Offen bleibt immer noch, wer jetzt Eigentümer oder nur Besitzer ist, welche Ansprüche bestehen, wenn der Käufer die Ware hat, effektiv keine Zahlung geleistet hat.

Nun, Besitzer ist der Käufer - falls er die Ware noch hat.

Und für den Rest - da einfach mal die Fakten liefern.
Dann können wir darüber diskutieren wie das ganze aussieht.



Zitat (von manneier):
Oder einen Hinweis, was man als Privatmensch bei den Artikeln als rechtssicher "Bedingungen" aufführen darf!!!

Bedingungen gelten als AGB.
Also die Regeln für AGB einhalten (§§ 305 ff BGB und dazugehörige Rechtsprechung)


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#23
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und für den Rest - da einfach mal die Fakten liefern.
Dann können wir darüber diskutieren wie das ganze aussieht

welche Fakten fehlen denn?
Zitat (von Harry van Sell):
Also die Regeln für AGB einhalten (§§ 305 ff BGB)

was sprechen meine Bedingungen gegen 305ff ??????????????????

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#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Zitat (von manneier):
welche Fakten fehlen denn?

Einfach mal mit den hier gestellten Rückfragen anfangen. Eine nach der anderen, von oben nach unten.



Zitat (von manneier):
was sprechen meine Bedingungen gegen 305ff ??????????????????

Die hier mitgeteilten Bedingungen enthalten einen Ausschluss für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Das ist ein Verstoß gegen § 309 BGB, Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit.


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#25
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18732 Beiträge, 10135x hilfreich)

Zitat (von manneier):
da "zweifle" ich aber, ob das zitierte Urteil noch "Gültigkeit" hat, weil ebay sicher Ihre Bedingungen angepasst hat?

Mir wäre nicht bekannt, dass sich an der Rechtslage etwas geändert hat.

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#26
 Von 
manneier
Status:
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(334 Beiträge, 36x hilfreich)

das meinte ich nicht damit, sondern eher in die Richtung, dass ebay ihre Bedingungen angepasst hat.

vielleicht können Sie helfen, weil der Streit um die AGB nicht wirklich hilfreich ist, weil er m.A.n. in dem Fall nicht weiterhilft

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#27
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 36x hilfreich)

andere Frage, was wäre der Gerichtsort? Ich meine, es ist der des Käufers.

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#28
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18121 Beiträge, 6064x hilfreich)

Zitat (von manneier):
das meinte ich nicht damit, sondern eher in die Richtung, dass ebay ihre Bedingungen angepasst hat.
Das spielt doch gar keine Rolle. Die Entscheidung die ebay in deinem Fall getroffen hat ist rechtlich irrelevant. Der Käufer schuldet dir das Geld solange es keine anderslautende Regelung zwischen K und VK getroffen wird. ebay, als 3. Partei, ist dabei völlig irrelevant.

Zitat (von manneier):
vielleicht können Sie helfen, weil der Streit um die AGB nicht wirklich hilfreich ist, weil er m.A.n. in dem Fall nicht weiterhilft
Doch, absolut. Der Gewährleistungsausschluss ist dadurch nichtig. Du bist in der Pflicht Gewähr zu leisten. Dieser Pflicht wolltest du evtl. nicht nachkommen. Kann aber auch sein, dass der K nie zur Nachbesserung aufgefordert hat.
Frage: Hat er dich zur Nachbesserung aufgefordert und du hast die Nachbesserung verweigert?

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#29
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 36x hilfreich)

Der Käufer hat nicht um Nachbesserung gebeten, er wollte den Artikel zurückgeben. Dann hat er sich an ebay gewandt.
Dadurch hat er seinen Kaufpreis zurück erhalten.

Folglich spielt die Gewährleistung auch keine Rolle mehr, weil er beides hat, das Geld und die Ware
Darum geht es letztendlich

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Zitat (von manneier):
weil der Streit um die AGB nicht wirklich hilfreich ist, weil er m.A.n. in dem Fall nicht weiterhilft

Man sollte mal als erstes begreifen, wie Vertragsrecht & Kaufrecht funktioniert.

Als erstes sind mal die eigenen Bedingungen relevant, dann die der anderen Beteiligten
Sind diese nichtig, irrelevant oder es gibt keine, gelten erst die Gesetze.



Zitat (von -Laie-):
Die Entscheidung die ebay in deinem Fall getroffen hat ist rechtlich irrelevant.
...
ebay, als 3. Partei, ist dabei völlig irrelevant.

Höchstvermutlich ja.
Es ist zwar durchaus möglich, dass beide Parteien sich einigen das ein Dritter hier eine verbundliche Entscheidung trifft. Da eBay sich aber wohl nicht groß geändert hat, werden die das zu 99,9% nicht rechtskonform hinbekommen haben.



Zitat (von manneier):
was wäre der Gerichtsort?

Gibt es denn eine Vereinbarung zum Gerichtsstand?
Falls nicht, müsste am Ort des Käufers geklagt werden.

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Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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