garantie - Darf der Händler eine Nutzungsgebühr verlangen?

13. September 2003 Thema abonnieren
 Von 
Backmas
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
garantie - Darf der Händler eine Nutzungsgebühr verlangen?

Hallo, habe im Internet second-hand-Windeln im Wert von 44 Euro gekauft. nach 16 Tagen stelle ich nach mehrmaligem Gebrauch fest, dass sie undicht sind. Möchte sie nun zurückgeben und mein Geld wieder. meine Fragen:
wer zahlt das zurücksenden?
Darf der Händler eine Nutzungsgebühr verlangen? Und wenn ja wie hoch?
Der Händler sagt, sie waren vorher dicht- bekomme ich dann überhaupt was wieder?
Fällt das unter Garantie, da es sich ja um Hygieneartikel ( Stoffwindel) handelt und wir die 14tägige Rücknahmegarantie überschritten haben.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HCU
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

14 Tage Garantie heißt das Sie den gekauften Artikel binnen dieser Frist zurückgeben düfen, auch wenn der gekaufte Artikel keinen Mangel besitzt.
Nun haben Sie einen Gewährleistungsanspruch. Der von Ihnen gekaufte Artikel muss die zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Da er dieses wohl nicht tut, können Sie Nacherfüllung verlangen, was natürlich bei second-hand-händler schwierig ist. Wenn Sie den gleichen Artikel erneut erhalten und auch dieser den selben Mangel hat können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.
Viele Händler zeigen sich in dieser Hinsicht Kulant und nehmen den Artikel wieder zurück und erstatten die Kosten. Eine andere Vorgehensweise die sie Ihrem Händler vorschlagen könnten wäre eine Teilkulanz, wodurch sie ohne weiteren Ärger wenigstens ein Teil des Geldes wiedersehen.

MFG

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Backmas
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

und wer muss die Portokosten tragen?
Danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

die Kosten trägt der Verkäufer.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Second-Hand-Windeln - ein Glück, dass sich das arme Kind bei seinen Öko-Eltern noch nicht beschweren kann.

Hier gibt es aber noch meherer ungelöste Fragen.

Wurde wirklich von einen Händler gekauft oder von einem Privatmann? Ist aber auch egal, da das nur für das 14tägige Rückgaberecht entscheidend ist, und das wurde ja schon überschritten.

Bleibt noch die gesetzliche Gewährleistung.

Ein Privatverkäufer hätte diese ausschließen können, ein Händler kann sie bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr beschränken. Stand sowas im Kaufangebot? Selbst wenn Gewährleistung besteht, so stellt sich noch die Frage der Beweislast. Bei neuen Sachen ist gesetzlich geregelt, dass der Verkäufer bei Mängeln beweisen muss, dass diese beim Kauf noch nicht vorlagen und erst nach dem Kauf entstanden sind - gelingt ihm das, haftet er nicht. Nach 6 Monaten trifft diese Beweislast dann den Käufer.
Bei gebraucht Sachen ist es noch umstritten, wen in den ersten 6 Monaten die Beweislast trifft.
Möglicherweise müssten Sie beweisen, dass die Windeln schon von Anfang an nicht dicht waren, was schwierig werden könnte.

Da bleibt wohl nur eine gütliche Einigung mit dem Verkäufer - rücksenden auf eigene Kosten und Erstattung eines gewissen Betrages.
Oder die Windeln auf gleichem Wege (ev. ebay) unter Ausschluss der Gewärhleistung weiterverkaufen.... oder auf Pampers umsteigen.

Gruß
MCNeubert

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

bitte entschuldigen Sie, ich habe überlesen, dass es sich um einen Privatkauf handelt. Ich schliesse mich somit vollends meinem Kollegen MCNeubert an.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Einfügung:

"..., dass es sich um einen Privatkauf und um keinen neuwertigen Kauf handelt.

0x Hilfreiche Antwort

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