garantie???

28. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
sam066
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 4x hilfreich)
garantie???

Zur Vorgeschichte. Vor mehreren Jahren, ich bin mir nicht sicher ob 2 oder 3 Jahre, habe ich mir einen Laptop bestellt. Dieser war leider in regelmäßigen Abständen defekt. Alle 9 Monate war eine Verkabelung des Displays defekt. Das Resultat war ein weißer Bildschirm. Das Notebook war absolut unbrauchbar. Vor 2 Wochen trat dieser Schaden zum 3. mal ein. In der üblichen Routine fragte ich beim Online-Shop nach einen Retoureschein und nach einer kostenfreien Reperatur nach. Beides wurde mir zugesagt und ich schickte meinen Laptop ein. Ich muss darauf hinweisen, dass 3 mal genau der selbe Schaden das Gerät unbrauchbar machte. Heute habe ich eine Email bekommen, dass dieses Gerät nicht mehr kostenfrei reperiert werden kann, da " es sich nicht um einen anfänglichen Fehler handelt". Ist dieses Vorgehen überhaupt rechtens immerhin wurde mir der Schaden bereits 2 mal erstattet.

Vielen Dank

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Zunächst schreibst du etwas von "Garantie", dabei geht es (wahrscheinlich) um Gewährleistung, es sei denn, dein Notebook hätte noch "Garantie".

Zum Unterschied hier:

http://www.123recht.net/Radio-von-Ebay-h%C3%A4ndler-__f253481.html

Im Grunde geht es bei dir darum, ob möglicherweise die Gewährleistung nach Reparatur zumindest für diesen einen bestimmten Fehler neu anläuft (Symptom: weißer Bildschirm - Grund: anfällige Verkabelung).

Dazu hier ein Beitrag:

http://www.123recht.net/Mangel-nach-zwei-Jahren-__f196340.html

Füge hinzu, dass die Problematik nicht unumstritten ist, hier hat aber ein Gericht dementsprechend entscheiden:

quote:<hr size=1 noshade>Misslungene Kfz-ReparaturGewährleistung verlängert sich

Nach der erfolglosen Reparatur eines neuen Autos beginnt die zweijährige Gewährleistungsfrist stets wieder neu. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor. Das Gericht verurteilte damit ein Autohaus zur Übernahme der Reparaturkosten für schadhafte Bremsen und gab der Klage eines Autokäufers statt (AZ: 32 C 1639/07 -48).

Innerhalb mehrerer Jahre hatte die Vertragswerkstatt des Unternehmens sechsmal erfolglos versucht, den Bremsenschaden zu beheben. Immer wieder kam es bei höherer Geschwindigkeit zum sogenannten "Bremsrubbeln". Nach der letzten Reparatur weigerte sich die Firma, die Kosten zu übernehmen. Die zweijährige Gewährleistungsfrist seit der Übernahme des Wagens sei verstrichen.

Laut Urteil lag zwischen den einzelnen Reparaturen jedoch immer ein Zeitraum von jeweils weniger als zwei Jahren. Weil die Frist nach jedem Werkstattaufenthalt neu zu laufen beginne, könne sich der Kunde auch fast fünf Jahre nach der Übernahme des Wagens noch auf die Garantiefrist berufen. Voraussetzung sei allerdings die Tatsache, dass es sich jeweils um denselben Schaden handele, so die Entscheidung.
<hr size=1 noshade>


http://www.n-tv.de/auto/Gewaehrleistung-verlaengert-sich-article245755.html

Dann muss es aber derselbe Fehler sein und die Nachbesserungshistorie sollte lückenlos sein. Insbesondere dürfte es sich nicht um Kulanzreparaturen gehandelt haben.

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-- Editiert am 28.09.2010 17:52

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sam066
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 4x hilfreich)

der unterschied zwischen garantie und gewährleistung war mir bis zu diesem fall nicht bewusst. mein laptop wurde das letzte mal vor 9 monaten am selben teil reperiert. ich liege noch 9 monate in der gewährleistung und man hat mir heute gesagt, dadurch dass die gewährleistung bald abläuft wird keine kostenlose reperatur mehr übernommen

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Mach es dir und uns doch etwas leichter:

Stelle fest:

1. Wann das Notebook geliefert wurde (Datum),
2. Ob es eine Hersteller(Garantie) gibt und wenn, über welchen Zeitraum.
3. Wann es zum 1., 2. usw. Mal eingeschickt wurde (Datum) und wie lange es jeweils dauerte, bis es repariert zurück kam.

Wenn du den Thread oben gelesen hast, weißt du doch, um was es geht.

Gibt es keine Garantie oder wäre sie abgelaufen, verbleibt nur die Gewährleistung = gesetzliche Sachmängelhaftung.

Die verjährt nach 2 Jahren ab Lieferdatum. Gewährleistung bedeutet aber nur, dass der Händler bei Lieferung mangelfreie Ware schuldet. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Lieferung).

Nur in den ersten 6 Monaten nach Lieferung ist der Käufer (nur der Verbraucher) aufgrund von § 476 BGB in einer komfortablen Situation. Zeigt sich ein Fehler, wird gesetzlich vermutet, dass dieser Fehler schon bei Gefahrübergang vorhanden war (Beweislastumkehr).

Nach diesen 6 Monaten hat der Käufer zu beweisen, dass der Fehler schon bei Lieferung vorhanden war.

Dieser Beweis ist nur mit einem teuren Gutachter zu erbringen. Meistens Ende der Fahnenstange.

Zeigt sich also erst nach 9 Monaten ein Fehler, ist der Käufer in einer, was die Beweislast anbetrifft, schlechten Situation.

Natürlich muss der Händler nicht auf einen solchen Beweis bestehen, aber er kann. Nur wenn er jetzt ohne Einschränkungen (Kulanz) in Anerkennung seiner Gewährleistungspflichten (§ 212 BGB ) das Notebook repariert hätte, könnte man möglicherweise davon ausgehen, dass die Gewährleistung für diesen bestimmten Fehler (und nur für diesen) wieder neu anläuft.

Und das kann sich mehrfach wiederholen. Insbesondere gilt ja wieder in den ersten 6 Monaten die Beweislastumkehr.

Dein Händler beruft sich ja jetzt darauf, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrübergang vorhanden war "kein anfänglicher Fehler", schreibt er. Jetzt müsstest du den entsprechenden Beweis erbringen.

Wären es jetzt verschiedene Fehler gewesen, wäre der Beweis nicht zu erbringen. Aber hier könnte er möglich sein, immer ging es nur um das weiße Display.

Aber natürlich sind die 6 Monate der Beweislastumkehr schon wieder vorbei, selbst wenn wir unterstellen, dass die Gewährleistung nach der letzten Reparatur wieder neu angelaufen ist.

Du kannst also nur versuchen, den Händler mit dieser Argumentation zu überzeugen, ansonsten müsstest du klagen, an dem Beweis kommst du nicht vorbei.

In dem Beispielfall (Amtsgericht Frankfurt) hat der Käufer nicht Recht bekommen, weil der Händler einsichtig war, sondern weil er geklagt hat und das Gericht für ihn entschieden hat...

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-- Editiert am 29.09.2010 07:39

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12329.09.2010 11:13:58
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 74x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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