gebrauchter Laptop - Rücktritt vom Kaufvertrag

28. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
Dussel11
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
gebrauchter Laptop - Rücktritt vom Kaufvertrag

Hallo,
vor 3 Monaten kauft Person A für sein Studium ein gebrauchten Laptop von einem gewerblichen Ebay-Händler gekauft, mit 12 Monaten ges. Gewährleistung.
Der erste Laptop den Person A dann bekam hatte direkt beim ersten Einschalten einen defektes Display. Daraufhin bekam A ein funktionierendes Gerät, allerdings wurde dabei ein falscher Akku (6 Zellen anstatt 9) mitgeliefert. A informierte den Verkäufer nochmals, deshalb wurde dann nochmal der Akku ausgetauscht. Bei dieser Abwicklung kaufte A bei dem Händler noch eine 24 Monatige Garantie Plus für das Notebook nach.
Nun macht der Laptop aber seid 2 Monaten Probleme, wahrscheinlich liegt ein Hardwaredefekt vor. Allerdings hatte A in den letzten Wochen bzw. Monaten keine Zeit sich damit auseinanderzusetzen, denn A ist umgezogen und hat sein Studium aufgenommen..

Gilt der defekte Display als 1. Reparatur?
Als was zählt der Akkutausch, ich denke nicht als Reparatur oder?

MfG



-- Editiert Dussel11 am 30.11.2011 10:05

-- Editiert Dussel11 am 30.11.2011 10:07

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4 Antworten
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#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Als was zählt der Akkutausch, ich denke nicht als Reparatur oder? <hr size=1 noshade>



Das ist zwar auch ein Mangel, zurück treten kann man aber erst, wenn dasselbe Symtom 2 x erfolglos repariert wurde, siehe § 440 BGB .

Bleibt hier also nur Nachbesserung, § 439 BGB , erst wenn das scheitert, kommt der Rücktritt in Betracht.

Wenn die 6 Mon. des § 476 BGB abgelaufen sind, wird auch das schwierig, dann bleibt nur die Garantie.

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#2
 Von 
Dussel11
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich steige da gerade nicht so ganz durch..

1. Mangel - Display;
2. Mangel - Akku;
aktuell 3. Mangel - Abstürze durch Hardwaredefekt

Auf http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/reklamation-und-umtausch/ habe ich allerdings nachgelesen, dass Person A nur 2 Reperaturversuche akzeptieren muss. Egal ob es verschiedene Defekte sind bzw. waren.





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#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Auf http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/reklamation-und-umtausch/ habe ich allerdings nachgelesen, dass Person A nur 2 Reperaturversuche akzeptieren muss. Egal ob es verschiedene Defekte sind bzw. waren. <hr size=1 noshade>



Wir sind hier Laien.

Aber das ist ein weit verbreiteter Irrtum.

Der BGH sieht das in st. Rspr. nicht so:

Der Umstand, dass die Beklagte bereits wegen verschiedener anderer Mängel Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat, führt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht dazu, dass den Klägerinnen wegen der weiteren noch im Streit befindlichen Mängel eine Nachbesserung durch die Beklagte nicht mehr zumutbar wäre, denn der Käufer hat dem Verkäufer grundsätzlich wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

VIII ZR 202/10



Du kannst selbstverständlich bluffen, die VK wissen das i.d.R. auch nicht, die meisten Richter aber schon.

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#4
 Von 
Dussel11
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Mal angenommen Person A gibt dem Händler wieder Zeit für eine Nachbesserung, also für die Beseitigung des aktuellen Defekts. Was wäre wenn der Käufer A den Laptop dann wieder zurück erhält und mal wieder ein falscher Akku mitgeliefert wurde? Mal abgesehen davon ob der Defekt nun behoben wurde oder nicht.

Was kann man da machen? Person A benötigt das Notebook zu Lernzwecken eigentlich täglich! Das wäre doch nicht mehr zumutbar..

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