handy 3 mal in reparatur wandlung abgelehnt

14. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
stylez85
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
handy 3 mal in reparatur wandlung abgelehnt

Hi,
habe echt ein Problem hier:
habe mir vor 1 1/2 Jahren ein Handy gekauft.
Inzwischen habe ich es dreimal wegen defekten beim Service des
Geschäfts abgeben müssen zur Reparatur.
Beim dritten mal habe ich zu dem Servicetyp gesagt ich möchte eine Wandlung
und der hat gemeint okay hier unterschreiben.
Dann hab ich diese Woche einen Brief bekommen dass die Wandlung nicht möglich ist weil der Lieferant Insolvent ist und mein Handy haben sie repariert und ich kanns abholen.

So jetzt bin ich da hingefahren und hab gesagt der Hersteller ist doch nicht Insolvent und der hat gemeint nein aber der Lieferant und somit ist die Kette zum Hersteller unterbrochen und es gibt nur noch Reparatur. Die haben die ja aber ohne meinen Auftrag unternommen.
Und ich hab das Handy nun auch nicht mit.
So weisst da jetzt jemand wie das ist?
kann ja nicht sein dass ich ein Handy von einem namhaften Hersteller kaufe
der Pleite geht und ich nur noch immer wieder mein Handy reparieren lassen kann bis die Garantie dann rum ist oder?
Müsste sich dann nicht das Geschäft an den Hersteller wenden oder das GEschäft selber mich vom Kauf zurücktreten lassen?
Ich hab mein Handy ja bei dem GEschäft gekauft und nicht beim Lieferant von denen.


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich hab mein Handy ja bei dem GEschäft gekauft und nicht beim Lieferant von denen. <hr size=1 noshade>


Genau so ist es. Du hast nur einen Vertrag mit deinem Vertragspartner. Es geht hier um gesetzliche Gewährleistung, nicht um Garantie (!). Bitte auf den Unterschied achten, das ist enorm wichtig.

http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm

Hier liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor nach § 474 BGB , dein Vertragspartner ist Unternehmer nach § 14 BGB , du bist Verbraucher nach § 13 BGB .

Hier findest du alles über deine Gewährleistungsrechte:

http://www.justiz.nrw.de/BS/Verbraucherschutz/Gewaehrleistungsrechte/index.php
******
Dein Vertragspartner wiederum hat die Möglichkeit, nach den §§ 478 , 479 BGB auf seinen Lieferanten zurückzugreifen, der wiederum auf seinen usw. Bis man praktisch beim Hersteller angelangt ist. Jeder kann sich in dieser Kette nur an seinen unmittelbaren Vertragspartner wenden. Wenn jetzt ein Glied in dieser Kette fehlt (Konkurs), ist diese Kette unterbrochen.

Das alles kann natürlich nichts mit dir zu tun haben, das ist das Risiko des Händlers, insofern sind es hier 2 vollkommen verschiedene Paar Schuhe, sodass dein Händler sich keinesfalls auf den Ausfall seines Lieferanten berufen kann.

Genauso wenig könntest du dich an den Vorlieferanten deines Händlers halten, wenn dein Händler Pleite gemacht hätte.


















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#2
 Von 
stylez85
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay schon mal Vielen Dank soweit.
Sieht ja gar nicht schlecht aus.
Aber die Frage ist hat der Verkäufer jetzt das Recht,
wie er es macht bei der vierten Reklamation
aufgrund dieser Tatsachen zu sagen ich kann nicht vom Kauf
zurücktreten sondern es wird nur erneut repariert??
Normalerweise müsste ich doch jetzt vom Kauf zurücktreten können
und mein Geld zurückerhalten oder?
Oder zumindest eine Gutschrift erhalten ??

danke

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Zitat:
Aber die Frage ist hat der Verkäufer jetzt das Recht,
wie er es macht bei der vierten Reklamation
aufgrund dieser Tatsachen zu sagen ich kann nicht vom Kauf
zurücktreten sondern es wird nur erneut repariert??


Es ist ein bisschen knifflig. Jedenfalls kann er einen Rücktritt nicht mit dieser Begründung verweigern, das steht fest.

Du solltest aber bedenken, dass bei einem Rücktritt auch für anderthalb Jahre Nutzungsersatz für das Handy zu leisten wäre, du würdest bei weitem nicht den vollen Kaufpreis erstattet bekommen.

Was das Recht zum Rücktritt betrifft, so ist es vom Einzelfall abhängig. Wenn ein Handy in anderthalb Jahren 3 mal repariert wurde und es nun wieder defekt ist, wäre m. E. ein Rücktritt durchzusetzen. Der Händler hat es im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht angenommen, somit kann man das Problem der Beweislastumkehr im Augenblick außen vor lassen, die Beweislast dafür, dass ein Sachmangel bei Gefahrübergang vorlag, hat der Käufer. Nur in den ersten 6 Monaten wird zugunsten des Käufers vermutet, dass ein Sachmangel, der nachgewiesen wurde, schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Der Verkäufer hätte als diesen Beweis verlangen können, solch ein Beweis ist außerordentlich schwierig zu erbringen.

Wenn du aber auf Rücktritt bestehst, wirst du dieses Recht (vielleicht) einklagen müssen, jetzt, wo der Händler das Handy wieder repariert hat, wird er sich querstellen. Es ist also eine Sache der Abwägung.




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-- Editiert am 15.09.2009 19:11

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