irreführendes angebot / nacherfüllung durch priv. vk durch kunden ausschließbar? / paypal käuferschu

22. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
waldgang
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
irreführendes angebot / nacherfüllung durch priv. vk durch kunden ausschließbar? / paypal käuferschu

hallo forum!

habe da einen bekannten, der sich mit folgendem sachverhalt auseinandersetzt und welcher eine einschätzung desselben bräuchte:

käufer a ersteht etwas auf ibäy, bei einem privaten verkäufer und bezahlt den artikel via paypal.

als der artikel ankommt stellt er fest, dass der verkäufer irreführende aber wahrheitsgemäße angaben in seiner auktion gemacht hat. nehmen wir an, es ginge um ein kilogramm mehl, das üblicherweise in dieser packungsgröße veräußert wird, was insbesondre auf den zweiten markt zutrifft (mehl bleibt ein metaphorisches beispiel). tatsächlich hat der käufer dann also statt des üblichen kilos, jeweils nur 100g mehl bekommen, das aber zum preis und in der verpackung eines kilos.

im kleingedruckten der auktion war statt 1000g tatsächlich 100g aufgeführt, allerdings in einem format, dass der gängigen menge gleichkommt, einzig ein einzelner buchstabe wurde im vergleich zum original verändert, ein genaueres beispiel wäre 10ml statt 10dl. eine rückgabe wird vom verkäufer(mit neuem unbewertetem ebay profil) verständlicherweise ausgeschlossen.

der käufer schäumt natürlich als er feststellt, auf was er sich da eingelassen hat, kann dem verkäufer aber auch nichts vorwerfen, da dieser die menge im kleingedruckten ausgewiesen hat, ob auf irreführung spekulierend(anzunehmen) oder nicht.

der käufer eröffnet im anschluss einen käuferschutzfall wegen eines nicht erhaltenen artikels (es wurde unversichert versandt) da ihm dies als letzte option erscheint aus diesem mehr als unwirtschaftlichem und letztlich schädigendem kauf herauszukommen. der verkäufer bietet darauf hin an, den artikel ein weiteres mal und dieses mal mit beleg zu versenden, in verbindung mit der aufforderung zu akzeptieren oder andernfalls zitat: "keinen einzigen cent wieder(zu)sehen".


daraus ergeben sich die folgenden fragen:


*wenn zum erstmaligen versand kein versandbeleg vorliegt und der verkäufer anbietet/androht, den artikel neuerlich und diesesmal belegt zu liefern, gälte dieser später erstellte beleg über eine neurliche lieferung als erfüllung seiner pflichten paypal gegenüber, so dass eine erstattung nach paypal käuferschutz richtlinien ausgeschlossen wäre?

*muss der käufer sich also auf eine nacherfüllung einlassen oder hat er das recht, diese im rahmen des paypal käuferschutzes auszuschließen und weiterhin die erstattung zu fordern?
(dem bekannten ist bekannt, dass das dt. recht das recht auf nacherfüllung für den verkäufer vorsieht, allerdings würde ihn eher interessieren, ob paypal eine nacherfüllung als zu akzeptierend einstuft.)

*hätte der käufer das recht, die annahme dieser zweiten sendung zu verweigern, wenn er eine nachlieferung gegenüber ebay/paypal ablehnt, und weiter auf erstattung zu beharren?
(hierzu sei gesagt, dass der verkäufer auch bei potentieller nachlieferung von mehreren artikeln noch immer ein dickes plus erwirtschaftet hätte, da er erneut jeweils 100g mehl zum kilopreis ersetzen würde)




schonmal besten dank für eure einschätzung.

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17 Antworten
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#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Wenn die Anzeige nicht irreführend war, dann ist es das Problem des Käufers wenn er nicht erfassen kann, was er da so kauft. Dann läuft das mit dem Käuferschutz auch nicht.

Ob das Vertragsverhältnis jetzt für ihn wirtschaftlich vorteilhaft ist oder nicht, spielt keinerlei Rolle. Er hat etwas erstanden, also gekauft. Er muss es bezahlen. Dafür bekommt er die Ware. Andere Alternativen gibt es nicht. Er kann natürlich die Lieferung ablehnen, die Zahlungspflicht bleibt jedoch bestehen.

Wenn Sie schon selber sagen, dass die Anzeige nicht irreführend war, dann wird vermutlich in allernächster Zukunft ein Mahnbescheid auf Sie zukommen. Spätestens dann sollten Sie zahlen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Er schreibt aber noch mehr (zB auf Irreführung spekulierend). Die Einschätzung, die Beschreibung wäre nicht irreführend, kann auch übertriebenen Schuldgefühlen entstammen. Ebenfalls müsste man zumindest mal noch denken an eine mögliche Betrugsstrafbarkeit.

Wie dem auch sei; sehr nahe liegt es immerhin, das Rechtsgeschäft anzufechten. Durch eine Anfechtung wird der Vertrag nichtig und man schuldet maximal noch Schadensersatz, über den man sich gleichfalls noch streiten könnte - oder man zahlt halt wenigstens Hinundrückversand usw.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
waldgang
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

danke für Ihre Beiträge.

irreführend ist wohl relativ. die artikel wurden zum üblichen preis eines kilogramm mehls angeboten (mit einem bild, dass nichts über die artikelmenge verrät), allerdings wurde aus zb 1kg dann 1g, was er subtil aber defacto in seine beschreibung aufgenommen hat.
wenn man, wie der bekannte, sonst auch viel mehl ersteht und gewohnt ist, in diesen größen (d.h. bei mehl zb 1kg ) einzukaufen und es demgegenüber absolut untypisch ist, das mehl in der letztlich angebotenen größe zu erwerben/zu verkaufen, muss man einfach annehmen, dass der verkäufer aus der "mehlszene" sich dessen und der potentiellen irreführung bewusst war bzw. wie geschehen darauf spekuliert hat, dass ein käufer diesen fehler begehen wird.
betrugsvorwürfe müssten zur geltendmachung ja mit einer anzeige versehen werden. weder der streitwert noch die bereitzustellenden nerven rechtfertigen das, schon alleine weil dem "beklagten" eine irreführung nachzuweisen wäre, was angesichts der tatsache, dass die angebotenen artikel in der beschreibung korrekt (dh statt 1kg 1g) ausgezeichnet waren, zumindest schwer werden dürfte und wohl einzig im ermessen des richters läge.

fakt ist, der artikel wurde bereits bezahlt und die frage nach einem mahnbescheid würde sich erst stellen, wenn dem verkäufer durch paypal die erfolgte zahlung entzogen werden würde und er den sachwert aufgrund des kaufvertrages nachträglich einzuholen gedächte. unwahrscheinlich aber möglich; nur ist mein bekannter willens, dieses risiko einzugehen.

die frage, die sich ihm nun weiterhin stellen, sind:

*darf er eine nacherfüllung verweigern und auf einer erstattung bestehen oder hat der verkäufer das recht, den artikel neuerlich und diesesmal mit sendebestätigung zu liefern, so dass paypal im anschluss annehmen muss, der artikel sei geliefert worden und der antrag auf käuferschutz damit obsolet?

ich weiss, dass mein bekannter sich auf dünnes eis begibt, er möchte aber letzten endes einfach nicht (beispielhaft) mit einem kilo mehl für 20 € enden.
die frage von versandkosten stellt sich nicht, wären aber selbst doppelt kein problem im vergleich zum entstandenen schaden des verzehntfachten preises (eine rückgabe wird jedoch nicht angeboten). der bekannte hat weiterhin eine über zehn jährige paypal historie, als vk wie als käufer, und in dieser zeit nur zweimal etwas reklamiert, es handelt sich also nicht um eine gewohnheitsmäßig gezogene option.

*würden Sie aus eventueller erfahrung mit paypal herauß mutmaßen, dass der käufer kulanzmäßig mit einer erstattung des einkaufspreises rechnen kann?

*das rechtsgeschäft anzufechten hieße im klartext? den kaufvertrag aufgrund einer unterstellten irreführung dem verkäufer gegenüber anfechten? zur durchsetzung bliebe hierbei aber letzten endes nur der rechtsweg unabhängig von ebay und paypal offen oder?


nocheinmal danke, dass Sie sich damit auseinandersetz(t)en.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von waldgang):
würden Sie aus eventueller erfahrung mit paypal herauß mutmaßen, dass der käufer kulanzmäßig mit einer erstattung des einkaufspreises rechnen kann?


Ja. Nein. Vielleicht. Hilft einem aber gegenüber dem Verkäufer nicht.

Zitat (von waldgang):
das rechtsgeschäft anzufechten hieße im klartext? den Kaufvertrag
aufgrund einer unterstellten irreführung dem verkäufer gegenüber anfechten? zur durchsetzung bliebe hierbei aber letzten endes nur der rechtsweg unabhängig von ebay und paypal offen oder?


Sowieso, weil weder der eine noch der andere "Recht sprechen".
Sinnvoll wäre eine Anfechtung wegen Irrtums gewesen, §119ff. BGB .
Dass man den Weg über einen nicht erhaltenen Artikel gegangen ist und sich nun mit einer nicht gewünschten Nacherfüllung auseinandersetzen muss, war nicht so schlau.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Gern :)

Für die strafrechtliche Verfolgung wäre kein Geldeinsatz notwendig. Man bekäme dabei möglicherweise sogar kostenlos Material.

Wenn du das Geld über PayPal "zurückholst", ist das nach einer Auffassung eine Sache, die erstmal nur dich und PayPal etwas angeht - Käuferschutz. Was zwischen PayPal und dem Verkäufer abläuft, muss dich erst nachrangig interessieren, nämlich im Rahmen ungerechtfertigter Bereicherung sowie deliktischer Handlungen. Beide Einwände ließen sich möglicherweise bei dir ausräumen.

Zu viel Hinundher ist jedoch tatsächlich, wie Retels sagt, ungünstig. Du hättest dem Verkäufer gleich sagen sollen, dass du das Geschäft nicht gelten lassen möchtest.

Irgendwie durchsetzen musst du dein Recht natürlich immer. Da kann man ja nicht zaubern und genau dafür sind Gerichte schließlich da. Aber aufgrund deiner Fragen nehme ich an, dass du es für den einfachsten Weg per PayPal gehalten hast und diesen Weg auch nicht verlassen möchtest. Da kann man nur sagen: wenn du weiterhin nicht den Vertrag anfichst, musst du dir natürlich eine Nachlieferung gefallen lassen; und möglicherweise hättest du nicht einmal darauf einen Anspruch. Hast ja die Ware in Wahrheit erhalten.. Du könntest maximal noch auf dumm spielen und sagen "da fehlen ja noch 900g", als hättest du die falschen Zahlen im Inserat als offensichtlichen Schreibfehler abgetan oder noch gar nicht registriert.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von waldgang):
der käufer eröffnet im anschluss einen käuferschutzfall wegen eines nicht erhaltenen artikels (es wurde unversichert versandt) da ihm dies als letzte option erscheint


Oh.
§ 263 StGB

Eventuell sollt man sich mit weiteren Forderungen geflissentlich zurückhalten.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von waldgang):
der käufer eröffnet im anschluss einen käuferschutzfall wegen eines nicht erhaltenen artikels (es wurde unversichert versandt) da ihm dies als letzte option erscheint aus diesem mehr als unwirtschaftlichem und letztlich schädigendem kauf herauszukommen. der verkäufer bietet darauf hin an, den artikel ein weiteres mal und dieses mal mit beleg zu versenden, in verbindung mit der aufforderung zu akzeptieren oder andernfalls zitat: "keinen einzigen cent wieder(zu)sehen".

Wurde der Fall schon eröffnet, dann viel Spaß:
Zitat (von spatenklopper):
Oh.
§ 263 StGB

Wie heißt es so, schon der Versuch ist unter Strafe gestellt?
Zitat (von waldgang):
darf er eine nacherfüllung verweigern und auf einer erstattung bestehen oder hat der verkäufer das recht, den artikel neuerlich und diesesmal mit sendebestätigung zu liefern, so dass paypal im anschluss annehmen muss, der artikel sei geliefert worden und der antrag auf käuferschutz damit obsolet?

Paypal und Ebay sind kein Gesetz.
Man sollte sich eher nach BGB und dem Wort Erfüllung kundig machen.
Zitat (von waldgang):
wenn man, wie der bekannte, sonst auch viel mehl ersteht und gewohnt ist, in diesen größen (d.h. bei mehl zb 1kg ) einzukaufen und es demgegenüber absolut untypisch ist, das mehl in der letztlich angebotenen größe zu erwerben/zu verkaufen, muss man einfach annehmen, dass der verkäufer aus der "mehlszene" sich dessen und der potentiellen irreführung bewusst war bzw. wie geschehen darauf spekuliert hat, dass ein käufer diesen fehler begehen wird.

Wenn die Mengenangabe auf dem Bild nicht ersichtlich ist, kann man nicht so Argumentieren.
Denn das Bild zeigt nur das Produkt, in der Beschreibung eben die zu erwerbende Menge für den Preis.
Wir haben Vertragsfreiheit und keiner muss ein überteuertes Produkt kaufen, in solchen Plattformen ist es nun mal üblich, das nicht alles Schnäppchen sind. Man kann sich wenn einem die Mengeneinheit unklar ist, sich beim Verkäufer informieren, ob Versehen oder Gewollt, eine Antwort eines Verkäufer war mal in dem Wortlaut "klar ist das Produkt in dem Angebot über Marktpreis, nur jeden Tag steht ein Dummer auf, man muss ihn nur finden".

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
waldgang
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

die eröffnung des käuferschutzfalles geschah, nachdem dem bekannten klar wurde, dass das geschäft an sich in ordnung sei bzw. nicht anzufechten wäre, da eben (wenn auch 'ggfs.' irreführend) die mengen in der artikelbeschreibung bezeichnet waren, er aber gleichzeitig nach einer möglichkeit suchte, nicht als geschädigter zu enden. der bekannte möchte sich in keiner weise bereichern; gäbe es die möglichkeit der rückgabe hätte er ohne zu zögern diesen weg bestritten, portokosten hin oder her.
es bleibt dünnes eis, aber erschien, vor allem im ärger, als der gangbarste weg und einzige möglichkeit, da paypal generell als sehr kulant gegenüber seinen kunden im bezug auf käuferschutz gilt.

jedenfalls erfolgte der versand der artikel unversichert (briefsendung) und jene könnten ihm aufgrund der art des versandes auch erst heute zugegangen sein. reklamiert wurde ja ein nicht erhaltener artikel. belegbar wäre ein früherer zugang nicht oder nur schwerlichst. insofern sehe ich für ihn durchaus noch die möglichkeit einer anfechtung. nur würde er dem verkäufer gegenüber äussern, dass er das geschäft wg. irrtums abbrechen möchte, könnte sich dieser ja auf die artikelbeschreibung berufen. ich schätze weder ebay noch paypal würden den irrtum anerkennen. schwarz auf weiß dürfte "aber man musste doch annehmen, dass.." stechen. hinzu kommt noch, dass der rechtsweg wie gesagt ausscheidet, da dieser nervenaufreibende weg in keinem verhältnis zum höheren zweistelligen streitwert stünde.

der fall befindet sich noch in der dialog-vorstufe zum richtigen käuferschutzverfahren und der betroffene bekannte stellt sich nun die fragen, ob er die nachlieferung akzeptieren (d.h. im endeffekt statt 100g, 200g mehl für den preis eines kilos) oder ob er das risiko(?) des käuferschutzantrages eingehen sollte; eine nachlieferung würde aufgrund des nicht belegbaren versandes ja so oder so erfolgen (müssen). ich bitte zu beachten, dass der käufer mit seinem kauf und der anschließenden reklamation keine unlauteren absichten verfolgte, sondern einzig nach einem weg der minimierung des erlittenen schadens suchte.

natürlich er wird er diese entscheidung alleine treffen müssen, aber sollte der ein oder andre forenteilnehmer noch ein unverbindliches "also ich würde an seiner stelle und aufgrund der faktenlage nun das tun" hinterlassen, wäre dies sicher nicht von nachteil im prozess der entscheidungsfindung.


danke für alle antworten, weiß und wusste sie zu schätzen.

nachtrag:

nachdem mein bekannter den dialog mit dem verkäufer nach dessen "oder Sie sehen keinen einzigen cent" abgebrochen hat, erhielt er heute eine weitere nachricht. interessant hierbei sind zwei dinge: zum einen ist die nachricht blumigst, freundlichst und höflichst gehalten. zum anderen wird angeführt, dass mein bekannter aufgrund der tatsache, dass kein versandbeleg existiert zitat "(noch) in der besseren rechtlichen situation" sei. im bezug auf eine potentielle irreführung auch bezeichnend ist, dass der verkäufer darauf hinweist, dass "käuferschutz aufgrund von ich-will-den-artikel-nicht-mehr " ausgeschlossen sei, obwohl von einem nicht erhaltenen artikel die rede war. es bleibt mutmaßung, aber ich sehe darin ein indiz, dass der verkäufer genau um die verwechslungsgefahr wusste. bei einer rückgabe, die er ja auschließt, würde ihm ja auch kein schaden entstehen. weiter hat der vk ihm eine frist bis heute abend gesetzt, andernfalls würde er die artikel am nächsten tag als versichertes paket neuerlich versenden.


---> es stellt sich erneut die frage, ob der käufer dem verkäufer nochmals mitteilen soll, dass er eine ersatzlieferung ablehnt und schritte unternehmen wird (vermerk an briefkasten, bei der post vorstellig werden) um die zweite sendung gar nicht erst anzunehmen oder ob er sich auf das angebot einlassen sollte. aktuell scheint es, als ob sich der verkäufer, im bezug auf den käuferschutz wohl aus gutem grund, seiner sache nicht mehr sicher sei.
der knackpunkt hierbei bleibt wohl, ob der paypal kunde eine nachlieferung ausschließen darf oder nicht.

@0815frager

ich stimme Ihnen zwar zu, allerdings geht es hierbei nicht um 25 oder 50% preisaufschlag, sondern um eine verzehnfachung(!) des preises. angesichts dieser tatsache ist ein einfaches schlucken schwer möglich, weil dem verkäufer in verbindung mit der artikelbeschreibung zumindest inoffziell und privat unlautere absichten unterstellt werden können, und dies nicht ohne bezeichnende indizien. mein bekannter hatte von anfang an keine unkoscheren absichten, er ist jemandem auf den leim gegangen und sucht nun den schaden zu minimieren, der "ausstieg" wäre ihm nach wie vor am liebsten, was aber am den gewinn nicht preis geben wollenden privaten händler scheitert.


-- Editiert von waldgang am 23.05.2017 11:39

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Man könnte aufgrund der Konstellation auch darüber nachdenken, ob der Vertrag nicht schon wegen Wuchers nichtig ist. Ich würde das vllt primär ansprechen und hilfsweise wegen Irrtums anfechten.

Dass das Käuferschutzverfahren angestrengt wurde, würde ich tatsächlich so werten, dass der Käufer eben davon ausging, die Anfechtung auf diese Weise "technisch" zu lösen. Nebenbei: soweit der Käufer von 1000g ausging, hat er ja tatsächlich nicht erhalten, was er sich vorgestellt hat. Der Vertrag mag sich als eindeutig herausstellen; eine Betrugsstrafbarkeit würe ich so aber doch nicht fürchten.

Der Anfechtbarkeit steht es nicht entgegen, dass die Artikelbeschreibung "schwarz auf weiß" vorliegt. Es ist gerade der Sinn einer Anfechtung, gegen ein Rechtsgeschäft vorzugehen, bzgl dem man sich im Irrtum befand. Ein Irrtum wiederum liegt eben nur vor, wenn die Sache objektiv eigentlich "klar" ist.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von waldgang):
ich stimme Ihnen zwar zu, allerdings geht es hierbei nicht um 25 oder 50% preisaufschlag, sondern um eine verzehnfachung(!) des preises.

Das ist kein Einzelfall, Schrauben als Beispiel werden zum Teil sogar bis zum Faktor 30 mal so teuer als eine VPE verkauft.
Es bleibt jedem elbst
Zitat (von Droitteur):
ob der Vertrag nicht schon wegen Wuchers

Jetzt wird es spannend, §138 BGB mal betrachtet:
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Zwangslage, wir wissen nicht mal um welchen Artikel es geht, da ist nichts her zu leiten.


Zitat (von waldgang):
ich schätze weder ebay noch paypal würden den irrtum anerkennen. schwarz auf weiß dürfte "aber man musste doch annehmen, dass.."

Weder Ebay noch Paypal sind Gesetz.
Nicht annehmen ist Annahmeverzug, §293 BGB .

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Weil wir es nicht wissen, sollen wir es auch nicht ansprechen? Das müsste der Fragende eben selbst prüfen. Am ehesten würde ich auf die Unerfahrenheit abstellen. Abs. 2 muss aber nicht zwingend erfüllt sein; das sind ja nur Regelbeispiele. Sittenwidrig erscheint mir spontan auch, wenn jemand bewusst auf den Irrtum spekuliert. Das obliegt freilich nicht meinem Urteil, auch was die Tatsachen angeht; aber wieder: ansprechen muss man es der Vollständigkeit halber wohl schon.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Weil wir es nicht wissen, sollen wir es auch nicht ansprechen?

Genau damit wird man mit keinen Punkt eine Aussage treffen können. Von einzig artigen Produkten kann man nach dem Mehlvergleich nicht ausgehen, Lebensnotwendig ist die Sache auch nicht.
Unerfahrenheit kommt wegen der Fehlmeinung zur Einheit auch nicht in Frage.
Leider will der TE auch nicht einsehen, Gesetze wie BGB und StGB stehen weit über Ebay und co.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
waldgang
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

bitte haben Sie verständnis dafür, dass der bekannte keine näheren angaben zur wahren identität des "mehles" gemacht wissen will. nur soviel: es handelte sich tatsächlich um eine art lebensmittel.

ich habe für meinen bekannten nun nocheinmal kalkuliert. letztlich ist es so, dass der verkäufer pro artikel aus 2,41€ (angenommener ek da preis bei erscheinen in 2017) bzw. 4,82€ nach aktuellem marktwert(ebay durschnittspreise) 27€(ohne porto) gemacht hat.

meiner meinung nach würde sich hier schon die frage nach sittenwidrigkeit aufgrund des verhältnisses von ek/marktwert und tatsächlichem verkaufspreis stellen. allerdings bin ich kein jurist; der rechtsweg soll und wird ausserdem nicht bestritten werden, so dass es sich hierbei um eine eher theoretische diskussion handelt, deren "abschließende" klärung wohl einem richter zu überlassen wäre.
ebay bzw. paypal würden eine sittenwidrigkeit im rahmen des käuferschutzes ohnehin nicht sehen/anerkennen (wollen), da dies gegen ihre geschäftsinteressen verstieße. wegen der gebühren pro vekauf aber auch im bezug auf die theoretische möglichkeit eines präzedenzfalles, auf welchen sich nach kenntnissnahme gar andere berufen könnten.
in einem ähnlichem fall, in welchem mittels zweideutiger/irreführender artikelbeschreibung die verpackung eines gerätes für 300€ sofortkauf veräußert wurde, äußerte sich ebay dahingehend, dass aus ihrer sicht alles korrekt sei, da der verkäufer -kryptisch oder nicht- den artikel (irgendwo) als verpackung bezeichnet und gleichsam in der richtigen kategorie eingestellt hatte.

nach dem hinweis auf §293 BGB Annahmeverzug ist mein bekannter nun wohl soweit, dass er das angebot der nacherfüllung akzeptieren und den fall unter 'lehrgeld' verbuchen wird, auch wenn diese nachlieferung den tatsächlichen verlust aufgrund des vom verkäufer kalkulierten mondpreises nur homöopathisch abzufedern vermag.

Sie alle haben mir bzw. meinem bekannten durch Ihre darlegung rechtlicher hintergründe sehr geholfen. vielen dank.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
waldgang
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von Droitteur):
Weil wir es nicht wissen, sollen wir es auch nicht ansprechen?

Genau damit wird man mit keinen Punkt eine Aussage treffen können. Von einzig artigen Produkten kann man nach dem Mehlvergleich nicht ausgehen, Lebensnotwendig ist die Sache auch nicht.
Unerfahrenheit kommt wegen der Fehlmeinung zur Einheit auch nicht in Frage.
Leider will der TE auch nicht einsehen, Gesetze wie BGB und StGB stehen weit über Ebay und co.


inwieweit wäre ein seltenheitswert denn von belang? und wenn zu gunsten oder ungunsten meines bekannten?

der te hat schon vor dem aufsuchen dieses forums eingesehen, dass bgb und stgb über ebay und paypal stehen, nur dürfte ebenfalls bekannt sein, dass sich ebay/paypal recht von den erstgenannten unterscheidet und erst im falle des rechtstreites von tatsächlichem belang sein würde, da ebay - solange im einzelfall nicht angefochten - zunächst und hierbei ausschließlich nach den eigenen statuten entscheidet. so spielt beispielsweise in einem käuferschutzfall der gefahrenübergang bei übergabe an transportdienstleister für ebay (fast?) keine rolle und dem käufer wird bei bezahlung über paypal nahezu grundsätzlich der kaufpreis bei verlust erstattet.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Wie viel "Mehl" hat der Verkäufer denn schon verkauft oder im Angebot.
Handelt es sich um einen gewerblichen Verkäufer und gibt es Widerrufsrecht?

Ansonsten würde ich mir bei 27 Euro nicht so einen Kopf machen.
Gibt eine Rote als Warnung für die nächsten und gut ist es.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

xxx Doppelpost xxx

-- Editiert von Paragrafenreiter am 23.05.2017 14:23

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
waldgang
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

@paragraphenreiter

beim verkäuferprofil handelt sich um ein neues profil aus 04.2017, dass bis zum ausstehenden denkzettel meines bekannten über keine bewertung verfügte. der ausgewiesene paypal käuferschutz und die hiermit gemachten erfahrungen, verleitete meinen bekannten nichtsdesdoweniger zum kauf.

der verkäufer handelt privat und schließt rückgaben aus. er hat vom selben artikel noch ein knappes dutzend im angebot und vor dem kauf meines bekannten bereits 4 veräußert, ohne dass es zu einer kundenbewertung gekommen wäre, hier ließe sich spekulieren weswegen, obgleich es beim spekulieren bliebe.

0x Hilfreiche Antwort

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