kaufvertrag über facebook

23. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
Moisli
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)
kaufvertrag über facebook

Hallo,

Ich habe vor etwa drei Wochen mit jemanden über Facebook abgemacht, dass ich seine Facebook fanpage kaufen würde. Es wurden ein dreistelliger Betrag abgemacht. Allerdings möchte ich die Seite nicht haben, nun droht mir die Person mit einer Anzeige. Was habe ich für möglichkeiten? Was hat er für Chancen? Er muss ja beweise haben. Reicht ein Facebook screen?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8509 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

quote:
Allerdings möchte ich die Seite nicht haben
Hättest du dir vorher überlegen müssen!

quote:
Was habe ich für möglichkeiten?
Gleich zu zahlen und die Seite dann wieder weiterverkaufen, oder nicht zahlen, dann dafür später noch Anwalts und gerichtskosten zahlen, wenn dir ein Richter erklärt, dass du die Seite nehmen musst, danach kannst du sie dan auch wieder weiterverkaufen.

quote:
Reicht ein Facebook screen?
Kommt auf den Richter drauf an, aber kann sehr gut reichen...




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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Moisli
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort!
Und wenn die Person bei Facebook mit einem anderen Namen schreibt, als die von ihm angegeben Kontodaten? Wie sieht es dann aus? Ist das ein legaler Kaufvertrag?

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5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 998x hilfreich)

Es ist vollkommen egal, welche Kontodaten man angibt.

Wen ich mitdir etwas aushandle und sage, du sollst den Kaufpreis dem Papst überweisen, dann ist auch das gültig.

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119409 Beiträge, 39721x hilfreich)

Da sogar mündliche Verträge rechtsgültig sind, reicht ein Screenshot vor Gericht durchaus.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#5
 Von 
creon
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 51x hilfreich)

Für mich sind hier zwei Dinge zu prüfen:

Ggf. liegt ein Mangel an Ernstlichkeit vor, d.h. es handelt sich um ein "Scherzgeschäft", á la "Wenn du meinen angelutschten Kaugummi isst, geb ich dir eine Millionen Euro!" gehört in eine solche Kategorie. Du scheinst ja eigentlich nie so richtig von dem Deal überzeugt gewesen zu sein:

http://dejure.org/gesetze/BGB/118.html

Die andere Sache ist, ob das seitens Facebook überhaupt rechtens ist. Wenn Facebook in den AGB solche Verkäufe nicht zulässt, könnte der Vertrag rechtswidrig sein. Was da genau zu beachten ist... frag einen Anwalt ;-)


Im übrigen braucht er keine "Beweise": Es geht generell um die Wahrheitsfindung. Ein Screenshot reicht grundsätzlich schon. Natürlich ist er fälschbar, aber die Frage ist halt, wie das Gesamtkonstrukt auf den Richter wirkt. Legt er den Screenshot vor, wird er dich fragen, ob dieser echt ist oder ob er gefälscht wurde. Die Frage ist, ob du (ggf. unter Eid) wegen ein paar Hundert Euro eine Falschaussage machen würdest, bzw. ob man dir ggf. direkt anmerkt, dass der andere im Recht ist.

-- Editiert creon am 24.05.2013 20:48

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119409 Beiträge, 39721x hilfreich)

quote:
Wenn Facebook in den AGB solche Verkäufe nicht zulässt, könnte der Vertrag rechtswidrig sein.

Nein, AGB setzen in solchen Fällen BGB nicht außer Kraft.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8509 Beiträge, 4059x hilfreich)

quote:
Ggf. liegt ein Mangel an Ernstlichkeit vor, d.h. es handelt sich um ein "Scherzgeschäft", á la "Wenn du meinen angelutschten Kaugummi isst, geb ich dir eine Millionen Euro!" gehört in eine solche Kategorie
Also darauf würde ich nicht setzen, es gibt keine Anzeichen dafür, wenigst keine die wir kennen...

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